Leitsatz (amtlich)

1. Prämiennachteile, die einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall durch die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag entstehen, sind keine kongruente Schadensposition, auf deren Erstattung die Versicherungsleistung gerichtet ist. Sie nehmen am sog. Quotenvorrecht des versicherten Geschädigten nicht teil.

2. Vorgerichtlich beim Geschädigten angefallene Anwaltskosten nehmen am Quotenvorrecht nicht teil, wenn sie nur durch Inanspruchnahme des Unfallgegners und nicht der Kaskoversicherung entstanden sind.

 

Verfahrensgang

LG Bückeburg (Urteil vom 28.09.2010; Aktenzeichen 1 O 184/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und Widerklägers wird das Urteil des LG Bückeburg vom 28.9.2010 - 1 O 184/09, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

Auf die Widerklage werden der Kläger und Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger weitere 527,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2009 zu zahlen.

Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 29 %, der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weitere 12 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 53 % und der Beklagte zu 2) weitere 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2) zu 36 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger zu 35 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 29 % und der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu weiteren 12 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz:

Der Kläger trägt die in der Berufungsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3). Von den Kosten des Berufungsverfahrens im Übrigen haben der Kläger 70 %, der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weitere 20 % und der Beklagte zu 2) 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die II. Instanz: bis 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall nach einem Überholvorgang.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Audi A6, amtl. Kennzeichen ..., die Straße O. in R.. Vor ihm fuhr mit langsamer Geschwindigkeit die Beklagte zu 1) mit dem Pkw Honda Jazz, amtl. Kennzeichen ..., dessen Halter der Beklagte zu 2) ist und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Wegen einer Sperrung der Straße suchte die Beklagte zu 1) eine Gelegenheit zu wenden. Der Kläger überholte das Fahrzeug der Beklagten zu 1), weil er davon ausging, dass sie am Fahrbahnrand anhalten wollte. In diesem Augenblick bog die Beklagte zu 1) nach links in einen Feldweg ab und kollidierte mit dem Fahrzeug des Klägers. Ob die Beklagte zu 1) zuvor an den rechten Fahrbahnrand gefahren war und den Blinker betätigt hatte, steht zwischen den Parteien in Streit.

Der Kläger hat seinen Schaden erstinstanzlich auf 5.610,33 EUR beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich folgende Schäden geltend gemacht und zum Gegenstand der (Dritt-)Widerklage gemacht:

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Reparaturkosten:

4.252,05 EUR

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Minderwert:

300 EUR

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Sachverständigenkosten

491,57 EUR

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Drohende Beitragsmehrbelastung in der Vollkaskoversicherung bis zur Rückführung auf die jetzige Prämienhöhe:

448,73 EUR

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vorgerichtliche Anwaltskosten

546,69 EUR

Die Reparaturkosten und der Minderwert wurden dem Kläger von seiner Kaskoversicherung unter Abzug eines Selbstbehalts von 300 EUR erstattet; wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom 25.1.2010 verwiesen (Bl. 93 d.A.).

Das LG hat der Klage und der (Dritt-) Widerklage entsprechend der festgestellten Quote von ein Drittel (Kläger) zu zwei Drittel (Beklagte) in Höhe des jeweils geltend gemachten Schadens - mit geringen Abzügen - statt gegeben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe im angefochtenen Urteil.

Gegen das Urteil richten sich die Berufung des Beklagten zu 2) und Widerklägers sowie die Anschlussberufung des Klägers.

Der Beklagte zu 2) und Widerkläger ist der Ansicht, dass das LG der Widerklage insgesamt hätte stattgeben müssen. Zwar sei die ausgeurteilte Haftungsquote zutreffend. Wegen der Grundsätze zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers sei ihm aber ein Ersatzanspruch in der vollen Höhe der von ihm geltend gemachten Schäden verblieben.

Der Beklagte zu 2) und Widerkläger beantragt, unter Abänderung des am 28.9.2010 verkündeten Urteils des LG Bückeburg, Az.: 1 O 184/09,

1. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 527,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2009 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Widerbeklagten a...

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