Leitsatz (amtlich)

1. Eine Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker vermag nicht in jedem Fall den Vorwurf groben Undanks zu begründen. Handels es sich nicht um eine objektiv unrichtige und wissentliche falsch erstattete Anzeige, so kommt es darauf an, ob diese der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Das kann insb. dann der Fall sein, wenn sie in Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien steht.

2. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als grober Undank spielt auch das Verhalten des Schenkers eine Rolle. Hierbei fällt es zu Lasten des Schenkers namentlich ins Gewicht, wenn eine jahrelange Auseinandersetzung der Parteien in verschiedenen Zivil- und Strafverfahren durch das eigene Verhalten des Schenkers mitverursacht wurde, der dem Beschenkten wiederholt und zu Unrecht die Fälschung von Vollmachten vorgeworfen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 530-531

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 8 O 131/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.8.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Sohn, auf Rückzahlung von 7.669,38 Euro (= 15.000 DM) in Anspruch.

Am 4.2.1994 überwies die Klägerin einen Betrag von 15.000 DM auf das Konto einer Firma … bei der … Bank in … (Bl. 28 d.A.). Der Betrag diente dazu, einen Teil des Kaufpreises zu begleichen, den der Beklagte für den Erwerb eines Hauses in der … aufzubringen hatte (Bl. 2, 5, 26 d.A.).

Mit Schreiben vom 5.2.2002 kündigte die Klägerin ein dem Beklagten gewährtes Darlehen und forderte ihn zur Rückzahlung der 15.000 DM auf (Bl. 4 d.A.). Der Beklagte lehnte dies mit dem Hinweis ab, es habe sich um eine Schenkung gehandelt (Bl. 5 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.2.2002 bestritt die Klägerin eine Schenkung, erklärte aber vorsorglich deren Widerruf wegen groben Undanks (Bl. 6 f. d.A.). Diesen stützte sie auf eine Strafanzeige des Beklagten gegen sie vom 24.1.2001 wegen Urkundenfälschung und Prozessbetrugs (106 Js 2126/01 StA Lüneburg), eine behauptete Anstiftung des Beklagten zu einer Falschaussage seiner Ehefrau im Verfahren 13 U 131/00 OLG Celle sowie ein vom Beklagten gegen sie angestrengtes Verfahren beim AG Uelzen (17 C 8149/01) auf Unterlassung einer von ihr im Verfahren 13 U 160/01 OLG Celle aufgestellten Behauptung.

Hintergrund dieses Schenkungswiderrufs sind eine Vielzahl von Zivil- und Strafverfahren, an denen die Parteien beteiligt sind. Im einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Vorkommnisse:

– 114 Js 14650/98 StA Lüneburg

Der Beklagte erstattete gegen die Klägerin am 20.7.1998 Strafanzeige mit der Begründung, sie habe einen Kfz-Brief für seinen PKW Renault entwendet, um zu verhindern, dass er sich als Eigentümer des PKW auswiesen und diesen verwerten könne (Bl. 96 f., 106–108 d.A.). Dieses Verfahren wurde durch das AG Lüneburg am 13.8.1999 gem. § 153a StPO gegen die Auflage an die Klägerin eingestellt, dem Beklagten den Kfz-Brief herauszugeben (Bl. 108 der Strafakte).

– 114 Js 17950/98 StA Lüneburg

Am 20.8.1998 erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige mit der Behauptung, dieser habe eine von ihm im Verfahren 2 U 44/96 OLG Hamburg für sie vorgelegte Vollmacht gefälscht (Bl. 1–6 der Strafakte). Hiermit hat es Folgendes auf sich:

Am 21.8.1995 starb der weitere Sohn der Klägerin … .

Dieser hatte mit Testament vom 12.7.1995 die Klägerin, hilfsweise den Beklagten als Erben eingesetzt (Bl. 80–82 der Strafakte). In diesem Testament hatte er ferner seinem Lebensgefährten … ein Vermächtnis ausgesetzt, wonach dieser ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an seiner Wohnung … in … erhalten sollte. Nachdem die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen hatte (Bl. 78 f. der Strafakte), wurde dem Beklagten vom AG Hamburg-Altona am 28.9.1995 ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Erben seines Bruders ausweist (Bl. 77 der Strafakte).

Der Lebensgefährte des Bruders des Beklagte nahm diesen auf Bewilligung der Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch vor dem LG Hamburg (305 152/96) in Anspruch (Bl. 1 f. SH I der Strafakte).

Ferner nahm die Klägerin in einem weiteren Verfahren vor dem LG Hamburg (327 O 390/96) den Lebensgefährten ihres verstorbenen Sohnes auf Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 DM und Herausgabe der Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung in … in Anspruch (SH III der Strafakte).

Am 19.6.1987 schlossen der Beklagte und der Lebensgefährte seines Bruders im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen OLG in dem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit einen Vergleich, dem die Klägerin beitrat und der auch ihren Rechtsstreit gegen den Lebensgefährten des verstorbenen Bruders beendete (Bl. 27–32 d.A.). Zum Abschluss dieses Vergleichs erteilte der Beklagte seinem damaligen Prozessbevollmächtigten Vollmacht. Diese beruhte auf einer maschinenschriftlichen ausgefüllten und von der Kläge...

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