Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 15.10.2004; Aktenzeichen 3 O 73/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 15.10.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde geltend und begehren die Feststellung, dass die Beklagte aus einem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag keinerlei Rechte mehr herleiten kann und sie aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Kläger erwarben von der A. AG eine Wohnung gelegen im Komplex A. in C. zu einem Preis von 90.519 DM (UR-Nr. 3008/1992 und 3309/1992 des Notars S. in H.). Die Größe der Wohnung betrug 35,29 qm. Die Kläger waren bei Annahme des Angebots durch die Mitarbeiterin eines Notars vertreten, die sie zuvor durch notarielle Urkunde bevollmächtigt hatten.
Zur Finanzierung der Wohnung schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 105.000 DM.
Im Oktober 1992 fanden mindestens zwei Gesprächstermine statt, an denen die Parteien sowie die Herren W. und S. teilnahmen. Gegenüber dem "Büro ..." (Inh. Herr S.) gaben die Kläger am 1.10.1992 eine Einkommens- und Vermögensauskunft ab. Laut von den Klägern unterzeichnetem Besuchsbericht vom 13.10.1992 war für die Finanzierung eine Miete von 339 DM angenommen (Anlage K 5). Unter dem 13.10.1992 unterzeichneten die Kläger ferner Risikohinweise in Bezug auf eine Immobilienanlage (Vermietbarkeit, Steuerliches u.a.; Anlage B 16). Auf der Urkunde befindet sich der Name des Verkäufers A.
Die Kläger unterschrieben ferner einen von Herrn S. vorgelegten und an seine Auftraggeberin, die H. & B. GmbH (im Folgenden H & B) gerichteten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (Anlage K 7). Weiterhin unterzeichneten sie am 13.10.1992 einen an die Beklagte gerichteten Darlehensantrag (Anlage K 6). Der mit der Beklagten am 26.10.1992 geschlossene Darlehensvertrag (Anlage K 9) sah einen für fünf Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 8,15 % vor. Der anfängliche effektive Jahreszins wurde auf 9,07 % beziffert. Das Darlehen wurde über zwei Vorfinanzierungskonten zur Verfügung gestellt. Die Tilgung des Vorausdarlehens sollte über zwei Bausparverträge von nominal 53.000 DM und 52.000 DM erfolgen.
Bedingung des Abschlusses des Darlehensvertrages war, dass die Kläger einer sog. Mieteinnahmegemeinschaft beitraten, bei der die Mieten in einem sog. Mietpool gesammelt wurden und anteilig eine Auskehr an die einzelnen Vermieter erfolgte. Diesem kamen die Kläger in der Folgezeit nach.
In dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ist eine Aufstellung der mit dem Verkauf des Hauses verbundenen Kosten enthalten, die sich wie folgt darstellt:
1. Kaufpreis A. AG H. 90.519 DM
2. Grunderwerbssteuer 1.810 DM
3. Notar- und Gerichtskosten Notar S. H. 2.761 DM
4. Finanzierungsvermittlungsgebühr H & B, D. 2.100 DM
5. Courtage 3,42 % H & B, D. 3.096 DM
6. Abschlussgebühr 1,6 % über H & B, B.B. 1.680 DM
Gesamtaufwand 101.966 DM
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6.8.1997 die Vorausdarlehen, nachdem die Kläger die Verbindlichkeiten nicht mehr tilgten. Steuerersparnisse ließen sich nicht erzielen. Die ggü. der Beklagten bestehende Kapitaldienst-leistungsverpflichtung von zunächst monatlich 792,61 DM wurde nicht durch die erzielten Mieteinnahmen aufgefangen. Diese standen den Klägern nur begrenzt zur Verfügung, weil es zu Nachforderungen des Hausverwalters wie auch der Verwaltung des Mietpools kam, die aus dem Mietpool vorweg beglichen wurden.
Die Beklagte stellte einen Betrag von 108.364,75 DM unter Fristsetzung zum 20.8.1997 zur Rückzahlung fällig. Die Wohnung steht zur Zeit unter Zwangsverwaltung. Die Beklagte betreibt eine Gehaltspfändung bei dem Kläger zu 1.
Die Kläger haben behauptet, Herr W. habe ihnen bei einer ersten Besprechung im September 1992 folgendes dargelegt: Er könne ihnen den Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage vermitteln. Der Erwerb der Immobilie solle ohne Eigenkapital mittels einer Finanzierung über Darlehen möglich sein. Die Rückführung des Darlehens könne ausschließlich aus den Mieteinnahmen der Immobilie sowie aus Steuerersparnissen erfolgen, die infolge des Objektserwerbs zu erzielen seien. Für die Kläger verbleibe daher lediglich ein Betrag von 200 DM pro Monat, der für den Erwerb der Immobilie aufzubringen sei.
Sie haben weiter vorgetragen, dass der Kaufpreis der Immobilie um mehr als ...