Leitsatz (amtlich)

Erfährt der Käufer bei der Übergabe von Mängeln der Kaufsache, steht einem späteren Rücktritt vom Vertrag wegen dieser Mängel der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen (entsprechend der Wertung von § 464 BGB a.F.); auch einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung steht dann § 242 BGB entgegen.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 07.01.2004; Aktenzeichen 12 O 229/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.1.2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer (Einzelrichter) des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer der Klägerin: unter 20.000 Euro.

 

Gründe

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Denn sie ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 9.950 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.7.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw Honda CRX VTI "Del Sol" zu verlangen.

Dabei mag im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Käuferin des Fahrzeugs geworden ist, und ob der Kaufvertrag bereits durch das Höchstgebot zustande gekommen ist, das beim Online-Aktionshaus "eBay" unter ihrem Pseudonym "hannoverm" abgegebenen wurde (wobei ein Vertragsschluss bereits bei der Gelegenheit nicht nach § 156 BGB erfolgt wäre, weil in einer Online-Auktion keine Versteigerung im Sinne dieser Vorschrift zu sehen ist; dazu BGH NJW 2000, 363). Wäre nämlich zu ihren Gunsten von all dem auszugehen, dann hätte sie den Kaufvertrag gleichwohl nicht durch die im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beseitigt, sodass sie den Beklagten nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen könnte. Weiter wäre sie nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrage berechtigt gewesen, weshalb sich ihr Zahlungsbegehren auch nicht aus den §§ 323, 346 f. BGB rechtfertigen würde.

Keiner Klärung bedarf ferner die Frage, ob eine Arglist des Beklagten darin zu sehen ist, dass er in seiner - Anfang Juli 2002 in die eBay-Website eingestellte - Angebotsseite nicht darauf hingewiesen hat, dass einige seiner Umbauten am Fahrzeug wie der Sportschalldämpfer Tenzo, das Gruppe-N-Rohr und der V-Tec Controller nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind. Denn darauf hat er den Ehemann der Klägerin später am 22.7.2002 auf dem Flughafen L. hingewiesen, als das Kaufvertragsverhältnis um einen Gewährleistungsausschluss erweitert und das Fahrzeug übergeben wurde; wovon nach der Beweisaufnahme vor dem Senat auszugehen ist. Im Rahmen der Vertragsergänzung vom 22.7.2002 ist für den Beklagten noch Zeit gewesen, eine etwaige Arglist - durch die beim Online-Autionshaus "eBay" geschaltete Angebotsseite ohne einen Hinweis auf nicht eingetragene Umbauten - durch Aufklärung auszuräumen. In jedem Fall hat der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Fahrzeugs gesagt bekommen, dass vorgenommene Umbauten noch in den Brief eingetragen werden müssten, und dass es dabei Probleme geben könnte. H.L. ist danach bewusst das Risiko eingegangen, dass einige Umbauten nicht abgenommen werden könnten, als er das Fahrzeug ohne Vorbehalt übernommen hat; was sich die Klägerin, für die er damals gehandelt hätte, wenn sie Vertragspartnerin des Beklagten geworden wäre, zurechnen lassen müsste. Als Folge wäre es der Klägerin zumindest aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf eine dem Beklagten wegen des fehlenden Hinweises in seiner Angebotsseite auf nicht eingetragene Umbauten möglicherweise vorzuwerfende Arglist zur Zeit der Abgabe des Höchstgebotes zu berufen, nachdem sich das von ihrem Ehemann eingegangene Risiko verwirklicht und der TÜV Nord die Abnahme der Auspuffanlage nach § 21 StVZO am 4.9.2002 verweigert hat (dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 124 Rz. 1; zur Treuwidrigkeit des Rücktritts bei Kenntnis im Zeitpunkt der Übergabe: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rz. 1544).

Die Zeugin I.P. hat bekundet, sie habe den Beklagten zur Übergabe des Fahrzeugs auf dem Flughafen L. an den Ehemann der Klägerin begleitet. Dort hätten sie über die Umbauten gesprochen und auch über die Auspuffanlage sowie den V-Tec Controller, die nicht in den Papieren eingetragen gewesen seien. Der Beklagte habe in dem Zusammenhang erklärt, dass er bislang keine Schwierigkeiten mit dem TÜV gehabt habe, und angemerkt, dass es aber bei manchem TÜV Probleme geben könnte. Die ausgebauten Originalteile habe er zu Hause, sie könnten ggf. wieder eingebaut werden. Auch wenn die Zeugin als Freundin des Beklagten keine neutrale Stellung hat, sind ihre Angaben der Entscheidung zugrunde zu legen. Mit ihnen stimmt nämlich überein, dass der Pkw mit den Umbauten am 4.7.2002 - als die eBay-Auktion lief - dem TÜV in Offenburg vorgestellt und mit dem Ergebnis "ohne erkennbare Mängel" nach § 12 Abs. 2/21 StVZO begut...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge