Verfahrensgang

LG Hannover (Vorbehaltsurteil vom 11.11.1999; Aktenzeichen 16 O 2608/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 1999 verkündete Vorbehaltsurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch Beibringung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehnskasse zu leisten.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 81.254,46 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Grund eines zwischen den Parteien am 22. Januar 1991 abgeschlossenen Mietvertrages auf Zahlung restlichen Mietzinses für die Monate November 1998 bis September 1999 in Höhe von 6.520,64 DM pro Monat für die Zeit bis Februar 1999 und in Höhe von 7.881,70 DM pro Monat für die Zeit ab März 1999 in Anspruch.

Der Rechtsstreit ist Teil einer Kette von juristischen Auseinandersetzungen der Parteien, in denen sie sich immer wieder um die Höhe des Mietzinses der von der Beklagten gemieteten Halle gestritten haben (Verfahren 6 O 459/94 LG Hannover/2 U 203/96 OLG Celle; 16 O 46/97 LG Hannover/2 U 141/98 OLG Celle; 16 O 151/98 LG Hannover/2 U 42/99 OLG Celle). In sämtlichen Verfahren ging es um die Berechtigung einer Mietzinsminderung der Beklagten wegen vermeintlicher Mängel der ihr überlassenen Halle. Während der erstgenannte Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist, sind in den übrigen Verfahren von der Beklagten, die in allen Fällen mit ihren Mängeleinwendungen unterlegen ist, Revisionen zum Bundesgerichtshof eingelegt worden, über die noch nicht entschieden ist.

Bezüglich des Mietvertrages der Parteien hat der Senat in dem Urteil vom 5. Mai 1999 zu dem Aktenzeichen 2 U 141/98, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug genommen wird (s. Bl. 17–39 d.A.), festgestellt, dass der am 22. Januar 1991 geschlossene Mietvertrag eine Laufzeit von 10 Jahren vom 1. April 1991 bis zum 31. März 2001 haben sollte und der Mietzins, der anfänglich zunächst 17.000 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen sollte, zum 1. Januar 1994 auf den Betrag von 21.735,43 DM erhöht worden ist. Angriffe gegen diese Feststellungen des Inhalts des Mietvertrages im Tatbestand des Urteils vom 5. Mai 1999 hat es von Seiten der Parteien nicht gegeben. Ein Tatbestandsberichtigungsverfahren ist nicht durchgeführt worden.

Vorliegend geht es um weitere Mietzinsminderungen der Beklagten wegen der teilweise schon in den Vorprozessen geltend gemachten Mängel. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 31. März 1999 (Kopie Bl. 40 f. d.A.) angekündigt, ihre bis dahin durchgeführte Mietzinsminderung um 30 % entsprechend monatlich 6.520,64 DM auf 40 %, entsprechend monatlich 7.881,70 DM zu erhöhen. Diese Minderung nimmt sie seither ungeachtet der Entscheidungen in den Vorprozessen vor.

Vorliegend hatte die Klägerin die Beklagte zunächst auch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des geminderten Mietzinsanteils für die Zukunft in Anspruch genommen. Diesen Antrag hat die Klägerin nach Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags im Urkundenverfahren zurückgenommen.

Nach einmaliger Erhöhung der Klage hat sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 81.254,46 DM nebst 4 % Zinsen auf je 6.520,64 DM seit dem 5. November 1998, 6. Dezember 1998, 11. Januar 1999, 4. Februar 1999 und auf jeweils 7.881,70 DM seit dem 4. März, 6. April, 6. Mai, 4. Juni, 6. Juli, 5. August und 7. September 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihr die Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Sie hat die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin im Urkundenprozess für unzulässig gehalten. Bezüglich der von der Klägerin im Rechtsstreit zunächst in Kopie vorgelegten Urkunde hat sie geltend gemacht, dass es sich nicht um eine echte Urkunde handele, da die Unterschrift auf der Urkunde nicht von ihrem Geschäftsführer stamme. Auf den Originalvertragsurkunden sei jede Seite von den unterzeichnenden Geschäftsführern paraphiert worden. Die vorgelegte Urkunde weise jedoch nur eine Paraphe des Geschäftsführers der Beklagten auf jeder Seite links unten auf. Außerdem sei der Mietvertrag von den Unterzeichnenden am 22. Januar 1991 und nicht am 22. Februar 1991 abgeschlossen worden. Schließlich fehle ein dem Mietvertrag zugehöriger Lageplan. Die Mietzinsminderung habe für die Zeit bis Februar 1999 auch nicht 6.520,64 DM, sondern nur 5.911,28 DM betragen.

Mit dem am 11. November 1999 verkündeten Vorbehaltsurteil hat das Landgericht die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren antragsgemäß verurteilt und dazu ausgeführt, dass es von de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge