Leitsatz (amtlich)

Für den Anspruch aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B/B kann eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung nicht generell und unabhängig vom Einzelfall gefordert werden. Die Prüffähigkeit der Abrechnung ist zu bejahen, wenn aus der Darstellung des Auftraggebers klar ist, welche konkreten Arbeiten und welchen Aufwand er geltend macht und der Auftragnehmer dadurch in die Lage versetzt ist, die Berechtigung der Forderung auf der Grundlage des Vertrages zu überprüfen.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 8 O 353/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.3.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Aufwendungsersatz nach Kündigung eines Bauvertrages gem. § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 VOB/B.

Mit Vertrag vom 17.8.2001 (Anlage K 1) beauftragte die E. Container Terminal B. GmbH (im Folgenden E. GmbH) die Klägerin mit der Ausführung der Gewerke "Dachbleche und Isopaneel-Fassade" gem. "Auftragsleistungsverzeichniss Nr. ... vom 1.8.2001, S. 1-27", von dem die S. 5-27 als Anlage K 2 vorgelegt sind, für das Projekt "Erweiterung Van-C.-Werkstatt, Container-Terminal "W.K.", B." zu einem vorläufigen Gesamtpreis nach Einheitspreisen i.H.v. 193.028,03 DM.

Mit "Nachunternehmervertrag zu Auftrag-Nr. ..." vom 11./13.9.2001 (im Original vorgelegt als Anlage K 37, Bl. 4-5 des Anlagenbandes II) beauftragte die Klägerin die Beklagte für das Gewerk "Isopaneel-Fassade" (Titel 31 gem. S. 14-27 der Anlage K 2) des oben genannten Bauvorhabens mit der "Montage Isopaneel-Fassade inkl. sämtlicher Formteile, sicherheitstechnischer Einrichtungen, Kran-/Gerüststellung sowie Befestigungsmaterial" "zu den im Angebot vom 29.8.2001 aufgeführten Einheitspreisen" unter Einbeziehung der VOB/B, wobei die Arbeiten von der Beklagten am 10.9.2001 zu beginnen und bis zum 12.10.2001 zu beenden waren. Die Materiallieferung für die von der Beklagten vorzunehmenden Arbeiten sollte seitens der Klägerin erfolgen.

Mit Schreiben vom 17.9.2001 (Anlage B 6, Bl. 28 d.A.) bestätigte die Klägerin der Beklagten den weiteren Auftrag für "die Montage der Dachtrapezbleche" (als Titel 20 "Trapezblech-Dacheindeckung" gem. S. 5-13 der Anlage K 2) und verwies auf den Nachunternehmervertrag, in dem dieses Gewerk noch geschwärzt war.

Die Anlage K 2 stellte das Leistungsverzeichnis für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, wie von den Parteien übereinstimmend vorgetragen (Bl. 56 d.A.).

Ab dem 25.10.2001 mahnte die Klägerin dreimal die Fertigstellung der Arbeiten bei der Beklagten an (vgl. Anlagen K 4-K 7) und sprach nach entsprechender Androhung vom 30.10.2001 (Anlage K 8) mit Schreiben vom 31.10.2001 (Anlage K 9) die Kündigung des Vertrages wegen Verzuges aus. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 1.11.2001 (Bl. 35 d.A.) den Vorwurf des Verzuges u.a. mit der Begründung zurück, dass sie wegen Fehlens erforderlicher Kantteile das Werk nicht ganz habe fertig stellen können.

Auf die Abschlagsrechnungen der Beklagten vom 15.9.2001 (Anlage K 42), vom 23.9.2001 (Anlage K 45) und wohl vom 18.10.2001 zahlte die Klägerin insgesamt 14.724,52 EUR (Bl. 9 d.A. und Anlage K 29). Die weitere Abschlagsrechnung vom 21.10.2001 über 20.224,50 DM (= 10.340,62 EUR) zahlte die Klägerin nicht mehr, da sie meinte, diese sei "nach Einstellung der Arbeiten ... nicht mehr fällig" geworden (Bl. 9 d.A.).

Nach der Kündigung ließ die Klägerin die Arbeiten von eigenen Leuten fertig stellen und Mängel beseitigen, ohne ein Aufmaß des von der Beklagten erbrachten Teilwerks oder ein solches der von ihr selbst erbrachten Arbeiten zu nehmen.

Mit "Schlussrechnung/Leistungsaufstellung" vom 15.4.2002 (Anlage K 29) verlangte die Beklagte von der Klägerin laut 4-seitiger "Massenermittlung" nach Einheitspreisen einen Gesamtwerklohn i.H.v. 36.228,36 EUR netto und unter Abzug der geleisteten Abschläge i.H.v. 14.724,52 EUR einen "Auszahlungsbetrag" i.H.v. 24.944,45 EUR (= 36.228,36 EUR netto minus 14.724,52 EUR netto + 16 % MWSt.). Mit Antwort vom 5.12.2002 (Anlage K 30) widersprach die Klägerin dieser Schlussrechnung und errechnete nach Einheitspreisen für die von der Beklagten geschuldete Leistung eine Vergütung i.H.v. 30.258,87 EUR.

Mit der Klage hat die Klägerin ihren Mehraufwand für die Fertigstellung der Gewerke geltend gemacht und wie folgt berechnet:

637 Facharbeiterstunden zu je 42,95 EUR pro Stunde 27.359,15 EUR

17 Fahrten × 183 km × 0,97 EUR pro km 3.017,67 EUR

Mietkosten für Arbeitsbühnen gem. Anlage K 31 i.V.m. Bl. 11 d.A., 6.492,53 EUR

Summe 36.869,35 EUR

restlicher Werklohn (30.258...

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