Leitsatz (amtlich)
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach der brandbedingten Zerstörung eines Gebäudes weit überhöhte Preise angeblich zerstörter CDs in der Schadensmeldung angibt.
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 27.03.2008; Aktenzeichen 8 O 198/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Gebäudebrand aus einer Hausratversicherung in Anspruch.
Der Kläger bewohnt mit seinem Lebenspartner seit Mai 2004 die ehemalige landwirtschaftliche Hofanlage W. Straße ... in B.
Für dieses Grundstück hatte der Kläger bei der Beklagten gemäß Versicherungsschein vom 05.10.2004 (Bl. 77 ff. d.A.) für die Zeit ab dem 01.10.2004 eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 150.000,- € ohne Unterversicherungsverzicht abgeschlossen. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VHB 2002, Bl. 1 ff. Anlagenband Kläger = AB-K) zu Grunde. Gemäß Beitragsrechnung vom 03.07.2006 (Bl. 23 AB-K) wurde die Versicherungssumme für die Zeit ab dem 09.07.2006 auf 151.980,- € erhöht.
Eine auf dem Grundstück befindliche Scheune geriet am 13.07.2005 in Brand und wurde vollständig zerstört. Der Kläger übersandte der Beklagten zunächst mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2005 (Bl. 16 f. AB-K) eine vom 13.07.2005 datierende handschriftliche Inventarliste (Bl. 14 f. AB-K) und teilte hierzu mit, es handele sich - ohne Gewähr für die Vollständigkeit - um eine vorläufige Aufstellung von Gegenständen, die sich mit Sicherheit in der Scheune befunden hätten.
In der Folgezeit übergab der Kläger eine weitere Inventarliste mit Preisangaben (Bl. 18 f. AB-K), wonach sich der Gesamtpreis der Gegenstände auf eine Summe von insgesamt 234.478,68 € beläuft. In dieser tabellarischen Aufstellung sind u. a. aufgeführt: 3 Kisten mit CDs (je 480 Stück) zum Gesamtpreis von 49.175,40 €, 2 Kisten "Playstation" mit dem Zusatz "in eine Kiste passen 264 DVD Hüllen" zum Gesamtpreis von 36.600,96 €, 1 Kiste "Xbox Spiele" zum Gesamtpreis von 18.300,48 €, Bücherkisten mit insgesamt 320 Büchern ("Taschenbücher, Kochbücher, Belletristik") zum Gesamtpreis von 16.810,- €, 45 Bücher Fachliteratur zum Preis von je 100,- €.
Der Kläger hat mit der Klage einen Betrag von 122.380,83 € für verbrannte Hausratsgegenstände sowie Aufräumkosten von 9.611,61 € gemäß Rechnung der Firma K. ... vom 09.08.2005 (Bl. 21 f. AB-K) geltend gemacht und hierzu behauptet, in der Inventartabelle seien sämtliche Gegenstände aufgeführt, die sich nach einer von ihm und seinem Lebenspartner durchgeführten genauen Recherche in der Scheune befunden hätten. Die letzte Spalte der Tabelle gebe den geschätzten Neuwert der Gegenstände an. Die Gegenstände seien in die Scheune verbracht worden, als er und sein Lebenspartner die Hofanlage bezogen hätten. Weil das Hauptgebäude sukzessive kernsaniert worden sei, hätten ihnen große Teile noch nicht zur Wohnnutzung zur Verfügung gestanden. Außerdem habe er in erheblichem Umfang Gegenstände seines im Dezember 2004 verstorbenen Adoptivvaters in der Scheune zwischengelagert, weil in dem Hauptgebäude noch Umbauarbeiten durchzuführen gewesen seien. Der gesamte in der Scheune befindliche Hausrat sei fast vollständig bis zur Unkenntlichkeit verbrannt. Die Brandrückstände seien auf eine Höhe von 6 Metern zusammengeschoben worden. Es sei unrichtig, dass Überreste von Büchern, CDs und Videospielen überhaupt nicht erkennbar gewesen seien. Welcher Teil des Hausrats ohne Rückstände verbrannt sei, hänge stark davon ab, wo sich der Brandherd befunden habe. Es seien in großem Umfang Brandrückstände vorhanden gewesen, die durch Baggerarbeiten im Rahmen des Löschvorgangs unkenntlich gemacht worden seien. Für die Gegenstände seien überwiegend keine Anschaffungsbelege mehr vorhanden, einige Quittungen habe er aber nun mit erheblichem Aufwand beibringen können (Anlagenkonvolute Bl. 117 ff. d. A., Bl. 24 ff. AB-K). Äußerst hilfsweise verweise er darauf, dass der Verlust des Versicherungsschutzes für ihn eine unbillige Härte darstellen würde. Zum Zeitpunkt des Brandes hätten sich im Haupthaus Hausratsgegenstände im Wert von 85.830,- € befunden, sodass sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterversicherung ein auszugleichender Schaden von 122.380,83 € (zur Berechnung s. S. 11 der Klage) zuzüglich Aufräumkosten in Höhe von 9.611,61 € ergebe.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 2, 149 d. A.),
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 131.992,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagerhe...