Leitsatz (amtlich)
Der Depotvertrag und Nr. 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte verpflichten eine Bank im Falle der Veröffentlichung eines Angebots zum Aktientausch in den „Wertpapier-Mitteilungen” grundsätzlich nur dazu, den Kunden hiervon zu benachrichtigen; die Bank muss den Kunden nicht ungefragt über Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung belehren.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 04.09.2002; Aktenzeichen 3 O 145/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.9.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Beschwer der Klägerin: unter 20.000 Euro.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus einem zwischen den Parteien bestehenden Depotvertrag.
Die Beklagte führt für die Klägerin ein Depotkonto. Diesem Vertrag liegen die Bedingungen für Wertpapiergeschäfte der Beklagten (Anl. K 10, Bl. 22–24 d.A.) zu Grunde. Nr. 16 dieser Bedingungen bestimmt, dass dann, wenn in den „Wertpapier-Mitteilungen” Informationen veröffentlicht werden, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, die Sparkasse dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben wird, so auch Informationen über freiwillige Kauf- und Umtauschangebote.
Am 25.1.2000 kaufte die Klägerin über die Beklagte 52 Stück Aktien der E., die in das Depot der Klägerin genommen wurden.
In den „Wertpapier-Mitteilungen” vom 8.7.2000 stand zu lesen, dass die T. den Aktionären der E. ein bis zum 24.7.2000 befristetes Umtauschangebot macht (Bl. 33). Mit Schreiben vom 11.7.2000 unterrichtete die Beklagte die Klägerin hiervon und bat um Mitteilung bis zum 17.7.2000, ob die Klägerin das Angebot annehmen wolle (Bl. 6). Auch wurde darauf hingewiesen, dass dieses Angebot der T. nur bei einer Annahme von mindestens 75 % gültig ist. Nicht hingewiesen wurde darauf, dass die Frist zum Umtausch bis 24.7.2000 lief, auch nicht darauf, dass ausweislich des Textes in den „Wertpapier-Mitteilungen” der Board of Directors die Annahme empfiehlt.
In den „Wertpapier-Mitteilungen” vom 29.7.2000 wurde mitgeteilt, dass die Umtauschfrist bis zum 1.8.2000 verlängert ist (Bl. 35). Hierüber erhielt die Klägerin keine Mitteilung.
Mit Schreiben vom 28.9.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Börsennotierung der E.-Aktien an allen Wertpapierbörsen mit Wirkung zum 14.9. eingestellt worden sei (Bl. 7).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Eine Verletzung von Hinweispflichten sei der Beklagten nicht vorzuwerfen.
Ihrer Informationspflicht aus Nr. 16 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte sei die Beklagte mit Schreiben vom 11.7.2000 nachgekommen. Soweit die Klägerin vortrage, bei Kenntnis der ihr nicht mitgeteilten Annahmeempfehlung hätte sie das Angebot angenommen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, welches Gewicht diese Empfehlung auf die Entscheidung der Klägerin gehabt hätte. Das Unterlassen der Mitteilung der Verlängerung der Umtauschfrist bis zum 1.8.2000 könne der Beklagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden, da die Klägerin schon auf die erste Mitteilung der Beklagten vom 11.7.2000 nicht reagiert habe, sodass nicht angenommen werden könne, sie hätte von dem Angebot doch noch Gebrauch gemacht. Das LG verweist insoweit auf ein Schreiben der Klägerin vom 28.2.2001 (Bl. 38), wonach sie das verlängerte Tauschangebot nicht angenommen hätte, sondern alle E.-Anteile verkauft hätte. Schließlich ergebe sich eine positive Vertragsverletzung auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte die Klägerin von der bevorstehenden Einstellung des Handels der E.-Aktien nicht unterrichtete, da die Beklagte die Nachricht über die Einstellung Kursnotierung erst in den „Wertpapier-Mitteilungen” vom 16.9.2000 erhalten habe. Dass der Beklagten die Einstellung des Börsenhandels vorher bekannt geworden sei, sei weder ersichtlich noch behauptet.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres erst-instanzlichen Antrages. Die Beklagte sei zur vollumfänglichen Betreuung, also laufenden Information und Beratung der Klägerin verpflichtet gewesen. Wäre die Klägerin über die Annahmeempfehlung des Board of Directors informiert worden, hätte sie die Aktien fristgerecht verkauft (Zeugnis …). Pflichtwidrig habe die Beklagte es außerdem unterlassen, die Klägerin über die Veröffentlichung vom 29.7.2000 zu informieren. Die Aktien der Klägerin seien wertlos, weil sie auch nicht außerbörslich abgesetzt werden könnten.
Die Beklagte weist demgegenüber darauf hin, dass es nur einen Verwahrungsvertrag, nicht aber einen Treuhand- und Vermögensverwaltungsvertrag gebe. Umfassende Pflichten der Beklagten bestünden daher nicht. Von der Weitergabe der Informationen vom 29.7.2000 habe die Beklagte absehen dürfen, weil ausweislich der Information die Order bere...