Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen eine ihm mit Disziplinarverfügung der Beklagten auferlegte Geldbuße in Höhe von 5.000 EUR.
1. Seit dem ... bzw. dem ... ist der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen (Amtsgericht X. und Landgericht X.). Am ... wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle mit dem Amtssitz in X. bestellt. Seine beruflichen Tätigkeiten übt der Kläger in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seiner Ehefrau, der Rechtsanwältin und Notarin ... aus.
Die Zahl der Beurkundungen des Klägers belief sich im Jahr 2016 auf 784, im Jahr 2017 auf 601, im Jahr 2018 auf 762 und im Jahr 2019 auf 799 Vorgänge.
Disziplinarrechtlich ist der Kläger bislang nicht in Erscheinung getreten.
2. Der hier streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom 24. September 2020 liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde:
a) In zwei Fällen beurkundete der Kläger Willenserklärungen von Immobiliengesellschaften, mit denen diese das zuvor gleichfalls von dem Kläger beurkundete Angebot jeweils zweier natürlicher Personen zum Erwerb u.a. von Sondereigentum an einem Pflegeapartment annahmen. Die Gesellschaften wurden jeweils nicht durch einen ihrer Mitarbeiter, sondern auf der Grundlage einer entsprechenden Vollmacht durch eine Mitarbeiterin des Klägers vertreten.
aa) Am 3. August 2016 beurkundete der Kläger zu seiner UR-Nr. ...8/2016 das Kaufangebot zweier in L. wohnhafter Eheleute. Die Annahmeerklärung der in X. ansässigen, im Termin durch eine Mitarbeiterin des Klägers vertretenen Verkäuferin - einer GmbH & Co. KG - beurkundete der Notar zu seiner UR-Nr. ...9/16 am 5. August 2016. Die Vollmacht hatte der Notar am 3. Mai 2016 beurkundet (UR-Nr. ...4/2016).
bb) Am 7. März 2017 beurkundete der Kläger zu seiner UR-Nr. ...6/2017 das Kaufangebot eines in N. wohnhaften Ehepaares. Die Annahmeerklärung der in O. ansässigen Bauträgergesellschaft mit beschränkter Haftung beurkundete der Kläger am 21. März 2017 zu seiner UR-Nr. ...9/2017. Die Verkäuferin wurde vertreten durch eine Notarmitarbeiterin des Klägers aufgrund einer von dem Kläger am 13. Januar 2017 beurkundeten Vollmacht (UR-Nr. ...5/2017).
b) Am 6. April 2017 beurkundete der Kläger zu seiner UR-Nr. ...0/2017 ein Testament des Herrn K.-D. E. (nachfolgend: Erblasser) in dessen Wohnung in X. Unter Widerruf aller bisher errichteten Testamente setzte der Erblasser den gemeinnützigen Verein ... e. V. (nachfolgend: Verein) mit Sitz in X. zu seinem Erben ein. Der Kläger, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne waren mit dem Verein in mehrfacher Hinsicht persönlich und räumlich (Vereinssitz) verbunden.
aa) Der Verein wurde am 4. Dezember 2015 gegründet. An der Gründungssitzung nahmen zehn Personen teil, hierunter der Kläger, seine Ehefrau Rechtsanwältin und Notarin ... sowie die gemeinsamen Söhne A und B. Der Verein wurde unter der Nummer VR...8 in das Vereinsregister des Amtsgerichts X. - Registergericht - eingetragen. Bis Juli 2017 erhöhte sich die Zahl der Mitglieder auf insgesamt 19, hierunter der Kläger und dessen vorgenannte Familienangehörige.
bb) Gemäß § 9 der Vereinssatzung bilden die Mitgliederversammlung und der Vorstand die Organe des Vereins. Die Mitgliedschaft in einem Organ ist ehrenamtlich.
Nach § 10 der Vereinssatzung setzt sich der Vorstand zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, zu wählen jeweils auf ein Jahr. Der Verein wurde ursprünglich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer. Ausweislich der Eintragung in Spalte 4 des Vereinsregisters wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. August 2017 eine Änderung der Vertretungsregelung dahin beschlossen, dass der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein allein vertreten; der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinsam.
Auf die Regelung des § 12 der Satzung "Pflichten, Rechte und Aufgaben des Vorstandes" wird ergänzend Bezug genommen.
Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung haben sämtliche Mitglieder der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen nach § 15 Abs. 3 der Satzung grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
cc) In den ersten Vorstand des Vereins nach Gründung gewählt wurden die Söhne des Klägers A (1. Vorsitzender) und B (Schatzmeister) sowie die Ehefrau des Klägers (Schriftführerin). Die von dem 1. Vorsitzenden unterzeichnete Anmeldung des Vereins in das Vereinsregister vom 4. Dezember 2015 bezeichnete die Anschrift B. 33, ... X., als Anschrift des Vereins. Hierbei ha...