Normenkette
BGB a.F. § 463
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 9 O 72/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Verden vom 24.9.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien, beide Gebrauchtwagenhändler, streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften an acht Pkw, welche die Klägerin bei der Beklagten unbesehen für 152.000 DM gekauft hat, zu leisten.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, etwa von der Beklagten gegebene Zusicherungen bezögen sich auf zwei der acht Pkw nicht, da diese zu einem höheren Preis als in der Ankaufsprämisse der Klägerin, deren Inhalt die Klägerin als zugesichert ansehe, vorgegeben, gekauft worden seien. Der Höhe nach habe die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaft nicht ausreichend dargelegt.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Klägerin trägt vor, ihre Gebrauchtwagenankaufsprämisse sei Vertragsgrundlage für den Ankauf der acht bei der Beklagten erworbenen Pkw gewesen. Dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn …, sei die Gebrauchtwagenankaufsprämisse vorgelegt worden. Ihr, der Klägerin, sei von Herrn … zugesichert worden, dass alle acht Fahrzeuge die in der Gebrauchtwagenankaufsprämisse genannten Eigenschaften aufwiesen. Allein die in der Prämisse genannte Preisobergrenze bilde im Gegensatz zu den anderen in dem Papier genannten Merkmalen keine zusicherungsfähige Eigenschaft. Daher habe man individuell für zwei Fahrzeuge, den BMW und den Mercedes, einen höheren Preis vereinbart. Die weiteren zusicherungsfähigen Eigenschaften hätten aber auch für diese beiden Fahrzeuge gelten sollen. Die Pkw hätten den Anforderungen der Prämisse jedoch nicht entsprochen, was auf Grund eines vor dem LG Köln durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens, 2 OH 13/99, feststehe.
Der hier eingeklagte Schaden der Klägerin betrage 31.133,41 DM.
Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen macht die Klägerin Folgendes geltend:
In Höhe von 3.587,60 DM beansprucht sie das Nettoanwaltshonorar des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, den sie zur Vermeidung einer Scheckklage der Beklagten eingeschaltet hatte.
In Höhe von 1.850 DM beansprucht sie Zinsen auf den Betrag von 111.000 DM, den sie zur Vermeidung der nämlichen Scheckklage der Beklagten an diese gezahlt habe. Die Zinsen berechnet sie i.H.v. 5 % p.a. von Juli bis Oktober 1999, dem Zeitpunkt des Abschlusses des selbstständigen Beweisverfahrens.
Mit einem Betrag von 6.402,61 DM begehrt die Klägerin Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens.
In Höhe von 2.633,20 DM beansprucht sie unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung die Anwaltskosten des selbstständigen Beweisverfahrens. Sie meint, abw. vom landgerichtlichen Urteil seien ihr Kosten des Beweisverfahrens vollständig zu ersetzen, denn sämtliche erhobenen Beanstandungen seien bestätigt worden. Für den Fall, dass der Senat der Ansicht sei, die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens der beiden vorstehenden Positionen gehörten zu den Kosten des vorliegenden Rechtsstreits, stellt die Klägerin einen Hilfsantrag.
In Höhe von insgesamt 480 DM, nämlich 60 DM pro Fahrzeug, beansprucht die Klägerin Kosten für in ihrem eigenen Betrieb vor Durchführung des Beweissicherungsverfahrens durchgeführte Schätzungen (Taxate) hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der einzelnen Fahrzeuge.
In Höhe von 12.800 DM zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt 14.848 DM, begehrt die Klägerin für die Gewährung von Standplätzen für alle acht Fahrzeuge auf ihrem eigenen besonders gesicherten Abstellplatz ein Entgelt i.H.v. 10 DM pro Fahrzeug und dies für 160 Tage, nämlich bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens und der Durchführung von Arbeiten an den Fahrzeugen.
Zu einer weiteren Wertminderung von 3.000 DM, die die Beklagte zu ersetzen habe, habe die Standzeit des BMW Cabrio Z3 vom Sommer 1999 bis Ende Oktober/November 1999 geführt. Folge der Standzeit sei gewesen, dass die Klägerin das Cabrio erst im Frühjahr 2000 – was sie trotz Bestreitens der Beklagten nicht belegt – habe verkaufen können.
In Höhe von 380 DM begehrt die Klägerin schließlich Erstattung von Büro- und Telefonkosten, die sie im Zusammenhang mit der Lieferung gehabt habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.912,26 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 27.1.2000 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.298,32 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 27.1.2000 zu zahlen und festzustellen, dass die Kosten, die der Klägerin im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens entstanden sind, außergerichtliche Kosten der Klägerin im vorliegenden Haupt...