Verfahrensgang

LG Hildesheim (Aktenzeichen 4 O 307/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2019; Aktenzeichen VI ZR 27/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Schadensersatz und Feststellung ihrer Einstandspflicht für zukünftig entstehende materielle und immaterielle Schäden wegen einer behaupteten fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit der Therapie eines Rückenleidens mittels epiduraler Überflutungen geltend.

Die im Jahr 1964 geborene Klägerin befand sich bereits seit dem Jahr 2005 wegen eines Rückenleidens in orthopädischer Behandlung. Am 24.01.2008 erlitt die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Kinderpflegerin beim Tragen eines Kindes ein Verdrehtrauma mit Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und linksseitiger Ausstrahlung in das Bein und den Fuß. Nachdem eine eingeleitete konservative Therapie keine Besserung zur Folge hatte, stellte sich die Klägerin am 04.02.2008 in der Klinik der Beklagten zu 1 vor. Dort wurde ein Nervenwurzelsyndrom S 1 links diagnostiziert. Dieses wurde von den Beklagten zu 2 bis zu 4 stationär u. a. mit präsakralen Injektionen am 6. und 10. Februar sowie mittels einer Facetteninfiltration am 8. Februar therapiert. Die Behandlungen am 6. und 8. Februar verliefen komplikationslos. Die dritte präsakrale Injektion, die für den 11. Februar vorgesehen war, wurde der Klägerin am 10. Februar gegen 18:45 Uhr von dem Beklagten zu 2., der zu diesem Zeitpunkt nicht Facharzt für Orthopädie war, gegeben. Der Beklagte zu 2. injizierte 40 ml Meaverin (ein Lokalanästhetikum) und 20 mg Triamcinolon. Die Klägerin litt bereits während der Behandlung unter starken Schmerzen und wurde anschließend intensivpflichtig. Seit diesem Zeitpunkt leidet die Klägerin unter Myoklonien (unwillkürliche Kontraktionen von Muskeln). Sie befindet sich wegen dieser Beschwerdesymptomatik in verschiedener orthopädischer, neurologischer, psychiatrischer und krankengymnastischer Behandlung, die auch mehrfach stationär durchgeführt werden musste. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Erkrankung arbeitsunfähig und in weiten Teilen ihrer Lebensführung eingeschränkt.

Die Klägerin hat behauptet, die in der Klinik der Beklagten durchgeführte Behandlung mittels der Spritzentherapie, über deren Risiken sie nicht aufgeklärt worden sei, sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Die Myoklonien seien infolge einer Überdosierung der Medikation am 10.02.2008 entstanden. Die Beklagten nehmen ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen in Abrede und haben behauptet, die Klägerin über die Behandlung und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt zu haben. Sie berufen sich im Übrigen auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung.

Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens der Direktorin der Klinik für Orthopädie und Rheumatologie des Universitätsklinikums G. und M., Prof. Dr. S. F.-W., vom 09.09.2013, eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Prof. Dr. H. W. F., vom 20.04.2015 sowie nach deren mündlicher Erläuterung durch die Sachverständigen und der Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 2. und zu 4. die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Mit den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F.-W. hat das Landgericht festgestellt, dass die bei der Klägerin durchgeführte Spritzentherapie nicht indiziert und damit behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Hinsichtlich der ersten präsakralen Injektion liege ein einfacher Behandlungsfehler vor. Die weiteren Injektionen seien grob behandlungsfehlerhaft, weil die Fortsetzung dieser Therapie "unsinnig" gewesen sei. Für die fehlerhafte Behandlung stehe der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR zum Ausgleich der mit den Injektionen verbundenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten zu. Indessen seien die nach der letzten Spritze am 10.02.2008 aufgetretenen Myoklonien nicht ausgleichsfähig, weil es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehle. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin nicht zugute, weil sich die bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers anzunehmende Beweislastumkehr nur auf die haftungsbegründende Kausalität (Primärschaden), nicht aber auch auf die haftungsausfüllende Kausalität (Sekundärschaden) beziehe. Bei den Myoklonien handele es sich um Sekundärschäden, die auch nicht typischerweise mit dem Primärschaden verbunden seien. Die Myoklonien seien psychoreaktiv und mit den...

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