Leitsatz (amtlich)
Für die Annahme eines Angebots zur Sicherungsabtretung einer Forderung reicht es aus, dass der Sicherungsnehmer die ihm vom Sicherungsgeber überreichte und unterschriebene Abtretungsurkunde zu seinen Unterlagen nimmt; einer zu einem späteren Zeitpunkt unter den Abtretungsvertrag gesetzten Unterschrift kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 8 O 115/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.11.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim AG München, Az.: HL 02380095 (38 HL 95/02), hinterlegten Beträge i.H.v. 5.567,13 Euro nebst 1 % Zinsen pro Monat
aus einem Betrag von 2.043,75 Euro seit dem 1.6.2002,
aus einem Betrag von 768,20 Euro seit dem 1.7.2002,
aus einem Betrag von 202 Euro seit dem 1.7.2002,
aus einem Betrag von 198 Euro seit dem 1.8.2002,
aus einem Betrag von 334 Euro seit dem 1.9.2002,
aus einem Betrag von 198 Euro seit dem 1.10.2002,
aus einem Betrag von 198 Euro seit dem 1.11.2002,
aus einem Betrag von 194 Euro seit dem 1.12.2002,
aus einem Betrag von 194 Euro seit dem 1.1.2003,
aus einem Betrag von 194 Euro seit dem 1.2.2003,
aus einem Betrag von 789,18 Euro seit dem 1.3.2003 sowie
aus einem Betrag von 254 Euro seit dem 1.4.2003 zu bewilligen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Freigabe eines beim AG München hinterlegten Betrages i.H.v. 5.567,13 Euro.
Der Klägerin steht gegen ... eine Forderung über 30.677,51 Euro aufgrund der notariellen Urkunde der Notarin ... in ... vom 20.5.1992 (...) zu. Aus diesem Grund ließ sich die Klägerin durch Abschluss eines Sicherungsvertrages die Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners ... gegen die ... Versicherungs AG abtreten. Die Abtretungserklärung gab der Schuldner ... am 28.4.2000 ab (Bl. 23 d.A.). Die Unterschrift der Klägerin auf dem Sicherungsvertrag datiert vom 16.1.2001. In der Abtretungsurkunde heißt es in Ziff. 4:
"Die Bank wird die Abtretung dem Drittschuldner zunächst nicht anzeigen. Ist der Schuldner seit zwei Monaten mit der Zahlung in Verzug, so kann die Bank unter Nennung des Betrags, mit dem sich der Schuldner in Verzug befindet, und Fristsetzung von mindestens einem Monat dem Sicherungsgeber die Verwertung androhen. Nach Ablauf der Frist ist die Bank berechtigt, dem Drittschuldner die Abtretung in dem zur Begleichung des genannten Betrags erforderlichen Umfang anzuzeigen und insoweit die abgetretenen Forderungen einzuziehen ...." (Bl. 22 d.A.).
Mit Schreiben vom 16.1.2001 (Bl. 24 d.A.) zeigte die Klägerin der ... Versicherung AG die Abtretung an.
Aufgrund eines Vollstreckungstitels erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Bad Hersfeld vom 13.12.2000 bezüglich derselben Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners ... gegen seine Arbeitgeberin. Der Beschluss wurde der ... Versicherungs AG am 4.1.2001 zugestellt (Bl. 28 d.A.). Mit Schreiben vom 6.2.2001 (Bl. 25 d.A.) wies die ... Versicherungs AG die Klägerin auf vorgehende Titel u.a. der Beklagten hin. Sie hinterlegte deshalb die pfändbaren Beträge aus den Lohn- und Gehaltsansprüchen des Schuldners ... beim AG München. Am 31.12.2002 belief sich der Gesamtbetrag auf 5.567,13 Euro (Bl. 28 d.A.). Auf die Zahlungsübersicht Bl. 31 d.A. wird verwiesen. Mit Schreiben vom 16.11.2001 (Bl. 29 d.A.) verlangte die Klägerin von der Beklagten, die Freigabe der beim AG München hinterlegten Beträge zu bewilligen. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 7.12.2001 (Bl. 30 d.A.) abgelehnt.
Die Klägerin hat behauptet, die Abtretungserklärung sei am 28.4.2000 von dem Schuldner ... im Beisein ihres Mitarbeiters ... unterzeichnet und anschließend als vertragsgemäß entgegengenommen sowie als vereinbarungsgemäß bei ihren Unterlagen verwahrt worden. Sie hat gemeint, damit sei konkludent die Annahme der Abtretungserklärung erfolgt. Der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages am 16.1.2001 komme daher nur deklaratorische Bedeutung zu.
Die Beklagte hat behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin ... sei nicht befugt gewesen, die Klägerin zu vertreten. Die bloße Entgegennahme der vom Zedenten unterzeichneten Abtretungserklärung genüge nicht, sodass die Abtretung erst mit Unterschrift der Klägerin am 16.1.2001 wirksam geworden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Abtretungsvertrag erst am 16.1.2001 zustande gekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 67 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint...