Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung gekündigter Pauschalpreisvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Nennt der Auftragnehmer bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags für die nicht erbrachten Leistungen nur pauschale Beträge, ohne darzulegen, wie die Preise ermittelt worden sind und ohne seine Kalkulation offen zu legen, ist die Abrechnung nicht prüfbar

 

Normenkette

BGB § 649

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 25.04.2005; Aktenzeichen 16 O 244/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des LG Hannover vom 15.4.2005 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird - hinsichtlich des Zahlungsantrags nur als zur Zeit unbegründet - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 75.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Werklohn der Klägerin i.H.v. 75.000 EUR und um die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung i.H.v. 37.500 EUR, zu deren Sicherung im vorangehenden einstweiligen Verfügungsverfahren vom LG bereits eine Vormerkung erlassen worden ist.

Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag vom 14.11.2003 (Bl. 6 d.A.), dem wiederum ein "Bebauungskonzept" des Beklagten zugrunde liegt (Bl. 5 d.A.). Danach sollte die Klägerin im Auftrag des Beklagten fünf Doppelhäuser errichten. Die Abrechnung zwischen den Parteien sollte hausweise nach einem bestimmten Zahlungsplan erfolgen (vgl. Bl. 9 und 20 d.A.). Pro Haushälfte ist ein Pauschalpreis von 125.000 EUR brutto vereinbart worden. Streitbefangen sind hier die Häuser Nr. 36 und 38 nach dem Bebauungskonzept. Nachdem die Klägerin vier Rechnungen über je 18.750 EUR am 26. Januar und 25.2.2003 (Bl. 21 bis 24 d.A.) dem Beklagten gestellt und dieser darauf nicht gezahlt hatte, stellte sie die Arbeiten an dem Bauvorhaben ein. Der Beklagte beauftragte eine andere Firma mit der Fertigstellung.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden für die Fertigstellung der Keller- und Erdgeschossdecken nach dem vereinbarten Zahlungsplan jeweils 15 % des Pauschalpreises zu. Für die vier Doppelhaushälften ergäbe das insgesamt die mit der Klage geltend gemachten 75.000 EUR. Ihre Leistungen habe sie ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht.

Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die Klägerin sei insgesamt bereits überzahlt. Außerdem seien ihre Leistungen je Haus allenfalls 19.000 EUR wert.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin könne für die Fertigstellung der Keller- und Erdgeschossdecken je 15 % des vereinbarten Pauschalpreises pro Haus von 125.000 EUR verlangen. Die Zahlungen des Beklagten seien auf andere Rechnungen erfolgt. Der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht beendet, sondern befinde sich noch "in der Schwebe". Mangels Kündigung sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, eine Schlussrechnung zu erstellen und hätte deshalb nach Fertigstellungsraten abrechnen können. Zur dinglichen Absicherung eines Teils des Anspruchs der Klägerin sei die Einteilung der Bauhandwerkersicherungshypothek erforderlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er ist der Ansicht, der Bauvertrag sei vorzeitig beendet worden, was schon daraus folge, dass die noch offenen Restarbeiten durch eine andere Firma ausgeführt worden seien. Eine Kündigung sei damit zumindest konkludent ausgesprochen worden. Außerdem habe die Klägerin ihren Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klage sei deshalb insgesamt unschlüssig.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es läge - wenn überhaupt - eine (unzulässige) Teilkündigung des Vertrages vor. Im Übrigen trägt sie näher zu ihrer Vergütung vor (Schriftsätze vom 19.10.2005, Bl. 193 f. d.A., und vom 19.12.2005, Bl. 225 f. d.A.).

Der Senat hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28.7.2005 (Bl. 161 d.A.) sowie nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2005 (vgl. Protokoll Bl. 221 d.A.) auf die insb. nach der Rechtsprechung des BGH bestehenden Anforderungen an die Abrechnung erbrachter Leistungen bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag hingewiesen. Der Klägerin ist insoweit Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben worden (vgl. Bl. 222 d.A.).

Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist - hinsichtlich des Zahlungsantrags allerdings nur zur Zeit - unbegründet.

1. Der Bauvertrag ist wirksam gekündigt worden. Er ist weder - entgegen der Ansicht des LG - "in der Schwebe" noch liegt led...

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