Normenkette

AktG § 141 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen 23 O 139/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin zu 2 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Berufungen der Kläger zu 1, zu 3, zu 4 und zu 5 sowie des Nebenintervenienten zu 5 werden zurückgewiesen.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.8.2007 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des LG Hannover teilweise geändert: Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

4. Die Kosten der ersten Instanz verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1 bis 5 zu 50 % als Gesamtschuldner, die weiteren 50 % tragen die Kläger zu 2 und zu 5 als Gesamtschuldner.

Die Kläger zu 1 bis 5 und die Nebenintervenienten zu 1 bis 5 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Der Wert der Berufungen wird auf jeweils 75.000 EUR für die Berufung der Beklagten, die Berufungen der Klägerinnen zu 2 und zu 5 sowie für die Berufung des Nebenintervenienten zu 5 und auf jeweils 5.000 EUR für die Berufungen der Kläger zu 1, zu 3 und zu 4 festgesetzt.

6. Die Kosten der zweiten Instanz verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1 bis 5 zu 8/15 als Gesamtschuldner und die Kläger zu 2 und 5 zu weiteren 7/15 als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 5 und des Neben-intervenienten zu 5 tragen diese selbst.

7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Es wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.

Gegen die Entscheidung des LG haben die Kläger zu 1 bis 5, der Nebenintervenient zu 5 und die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Kläger zu 1, zu 3 und zu 4 wenden sich allein dagegen, dass das LG den zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschluss für unwirksam erklärt hat. Erforderlich sei vielmehr die Feststellung der Nichtigkeit, weil das LG einen Gesetzesverstoß bejaht habe. Nur über die Nichtigkeitserklärung könne eine Wirkung inter omnes herbeigeführt werden. Wegen der in § 244 AktG vorgesehenen Bestätigungsmöglichkeit reiche die vom LG ausgesprochene Erklärung der Unwirksamkeit nicht aus.

Die Kläger zu 1, zu 3 und zu 4 beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Hannover vom 29.8.2007 den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.8.2006 zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten Beschluss für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 2 beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Hannover vom29.8.2007 wie folgt zu erkennen:

1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.8.2006 zu Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2005 wird für nichtig erklärt.

2. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.8.2006 zu Punkt 4 der Tagesordnung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 wird für nichtig erklärt.

3. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.8.2006 zu Punkt 6 der Tagesordnung gefasste Beschluss über die Wahl des Aufsichtsrats wird für nichtig erklärt, hilfsweise, festzustellen, dass vorgenannte Beschlüsse unwirksam sind.

Innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO ist eine Begründung dieser Anträge nicht erfolgt.

Die Klägerin zu 5 vertritt die Ansicht, dass das LG zu Unrecht die Wirksamkeit der Entlastungsbeschlüsse (TOP 3: Vorstand; TOP 4: Aufsichtsrat) bejaht habe. Gerade die Verletzung der Auskunfts- und Informationspflichten sei hier nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beklagte habe sich nicht im erforderlichen Umfang mit der Einbeziehung in den Konzern der Hauptaktionärin auseinandergesetzt. Auch die Wahl des Aufsichtsrates (TOP 6) sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei nicht hinnehmbar, dass durch die Wahl von nur drei Aufsichtsratsmitgliedern ein erkennbar satzungswidriger Zustand getroffen werde. Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 10 habe das LG nicht die Feststellung der Unwirksamkeit, sondern diejenige der Nichtigkeit treffen müssen, weil die Beschlussfassung insoweit gegen geltendes Recht verstoße.

Die Klägerin zu 5 beantragt daher, unter Abänderung des Urteils des LG Hannover vom 29.8.2007 wie folgt zu erkennen:

1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.8.2006 zu Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2005 wird für nichtig erklärt.

2. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.8.2006 zu Punkt 4 der Tagesordnung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 wird für nichtig erklärt.

3. Der in der ordentlichen Hau...

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