Leitsatz (amtlich)
Eine Haftung desjenigen, der Architektenleistungen erbringt, wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt nur in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen.
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 2 O 36/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bückeburg vom 14.10.2003 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148.251,93 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 31.8.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des beim AG Bückeburg zu 11 HL 7/00 hinterlegten Sicherheitsbetrages von 24.419,15 Euro (47.759,71 DM) zugunsten der Beklagten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 59 % der Kläger und zu 41 % die Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 53 % der Kläger und zu 47 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: über 20.000 Euro.
Beschwer für die Beklagte: über 20.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz anlässlich der Errichtung seines Tierheims in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des LG Bezug genommen, die wie folgt ergänzt werden:
Der Kläger unterhält als gemeinnütziger Verein seit Jahren ein Tierheim. Anfang der 90-iger Jahre interessierte sich die Beklagte für das ehemalige Grundstück des Klägers, auf dem dieser sein Tierheim betrieb, weil sie es für Gewerbeansiedlungen benötigte. Mit notariellem Vertrag vom 8.12.1994 (Bl. 12 GA) vereinbarten die Parteien einen Grundstückstauschvertrag dergestalt, dass die Beklagte das mit dem Tierheim bebaute Grundstück des Klägers unentgeltlich erwarb und der Kläger im Gegenzug dazu ein unbebautes Grundstück von der Beklagten kostenlos übereignet erhielt. Die Beklagte verpflichtete sich in § 9 des Vertrages, schlüsselfertig für den Kläger auf diesem Grundstück kosten- und ertragsneutral ein neues Tierheim zu erstellen, wobei der Kläger der Bauherr sein sollte. Dabei sollte die Beklagte die komplette Baudurchführung einschließlich der Erstellung der Baupläne, der Bauüberwachung sowie der Errichtung der Außenanlagen übernehmen. Das Bauvorhaben sollte sich nach bereits vorliegenden Baubeschreibungen und Bauplänen richten.
Der Vertrag wurde von den Parteien in der Folgezeit umgesetzt. Die Beklagte führte eine öffentliche Ausschreibung durch, wobei die Fa. K. und P. GmbH (damals noch Fa. C. K.) unter dem 30.3.1995 (Bl. 25 GA) das kosten-günstigste Angebot abgab. Mit Schreiben vom 21.6.1995 (Bl. 20 GA) teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf dieses Angebot die Kostenaufschlüsselung mit. Danach sollten die Gebäudekosten insgesamt 1.273.003,51 DM brutto betragen; hiervon sollte der Kläger für 10 zusätzliche Hundeboxen einen Betrag von 179.199,10 DM übernehmen. Die Kosten für die Außenanlagen und Erschließungen schätzte die Beklagte auf einen Betrag von 328.000 DM betragen; hiervon sollte der Kläger 67.000 DM tragen. In ihrem Schreiben betonte die Beklagte, dass Kosten, die durch Wünsche der Kläger oder durch Änderungen von bestehenden Planungen hervorgerufen werden, zu Lasten des Klägers gehen.
Im Anschluss an dieses Schreiben erteilte der Kläger unter dem 21.6.1995 (Bl. 22 GA) der Fa. K. & P. GmbH den Auftrag zur Errichtung der Gebäude (Wohnhaus, Tierheim und Hundehäuser) zu einem Festpreis von 1.273.003,51 DM brutto; Vertragsbestandteil und Angebotsgrundlage war die Baubeschreibung Bl. 31-49 d.A.).
In der Folgezeit machte der Kläger unvorhergesehen eine beträchtliche Erbschaft, die er in das Bauvorhaben einfließen lassen wollte. Von ihm war beabsichtigt, eine größere Fläche des Grundstücks zu bebauen, wobei Wohnhaus und insb. das Tierheim größer ausfallen sollten. Die Beklagte überarbeitete Pläne (Ordner 3) und Baubeschreibung (Bl. 461 ff. d.A.) und nahm unter Berücksichtigung des Angebots der Fa. K. & P. GmbH eine Nachkalkulation vor, wobei sie auf deren Flächenpreise abstellte. Sie gelangte zu Gebäudekosten von 1.578.048,40 DM und zusätzlichen Erdarbeiten von 129.551,12 DM, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 4.1.1996 (Bl. 49 GA) mitteilte. Zugleich wies s...