Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgerliches Recht
Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung eines Herstellers von Unterspannbahnen und zu dessen Einwand, der Bauherr habe die Schäden mitverschuldet
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; ProdHaftG § 1
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 22. Februar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts H? werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 9/10 als Gesamtschuldnerinnen und jeweils 1/20 allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 7.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Wert der Beschwer für beide Beklagten: über 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten – überwiegend aus abgetretenem Recht – Schadensersatzansprüche aus Produkthaftung wegen fehlerhafter von ihm für ein Bauvorhaben des Zedenten verwendeter sogenannter Unterspannbahnen geltend.
Derartige, der Dacheindeckung dienende Bahnen, die diffusionsoffen, aber wasserdicht sein sollen, erwarb der Kläger Ende 1997 von der Beklagten zu 1, die sie als eigenes Produkt vertreibt. Herstellerin der Bahnen ist die Beklagte zu 2.
Ende Dezember 1997 begann der Kläger mit der Dacheindeckung des Bauvorhabens, wobei, er zunächst die Unterspannbahnen anbrachte. Die Verlegung der Dachpfannen verzögerte sich, um einige Monate. Unter der vorerst nur durch die Unterspannbahnen vor der Witterung geschützten Eindeckung begann der Bauherr mit der Isolierung und dem Innenausbau des Dachgeschosses. Ende Februar 1998 – vor Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten durch Verlegung der Dachpfannen – kam es zu einem massiven Wasserschaden im Dachgeschoss. Nach diesbezüglicher Korrespondenz beauftragten der Kläger und die Beklagte zu 1 den Sachverständigen Dachdeckermeister …mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens.
Der Kläger hat die Beklagten wegen der dem Bauherrn und ihm selbst entstandenen Schäden, die sich aus den Kosten der Erneuerung des Daches, des Austausches von Fenstern, die durch Zementschlämme verätzt wurden, der Schadensfeststellung und diversen weiteren Einzelpositionen zusammensetzen, in Anspruch genommen. Wegen der hinsichtlich beider Beklagter geringfügig unterschiedlicher Berechnung der Schadenshöhe im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Kläger behauptet, Ursache des Wasserschadens sei die großflächige Undichtigkeit der Unterspannbahnen gewesen, wie sie auch der Schiedsgutachter festgestellt habe. Davon sei auch die Beklagte zu 1 offenbar ausgegangen, wie ein Informationsschreiben vom 9. Juli, 1998 (Bl. 62 d.A.) betreffend die verwendeten Unterspannbahnen besage. Die Bahnen seien als mangelhaft anzusehen, weil sie bei weitem nicht die in der Produktbeschreibung angegebene Wasserdichtigkeit aufgewiesen hätten. Eine längerfristige Bewitterung – auch während einiger Monate – hätten die fachgerecht verlegten Unterspannbahnen aushalten müssen.
Die Beklagten haben bestritten, dass die Unterspannbahnen mängelbehaftet gewesen seien. Unterspannbahnen seien lediglich als zusätzliche Abdichtung, nicht als alleinige Eindeckung vorgesehen, sodass sie der Kläger nicht über Monate hinweg als Provisorium habe einsetzen dürfen. Die – bestrittene – Undichtigkeit der Folien könne im Übrigen auch durch nachträgliche, nicht der Herstellerin zuzurechnende Faktoren verursacht worden sein.
Die Kammer hat die Beklagten nach Beweisaufnahme ganz überwiegend antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Beklagten. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die gelieferten Unterspannbahnen sowohl ausweislich der beigefügten Verlegehinweise als auch der einschlägigen technischen Regeln nicht als provisorische Dacheindeckungen gedacht seien. Im Übrigen seien die Schlussfolgerungen des Sachverständigen unrichtig. Selbst wenn die Untersuchung durch die vom Sachverständigen herangezogene Materialprüfungsanstalt BadenWürttemberg wesentlich geringere Widerstände der Unterspannbahnen. gegen hydrostatischen Wasserdruck ergeben habe, als in der Produktbeschreibung vorgesehen, so stehe weder fest, dass dies bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs so gewesen sei, noch dass diese Werte für den Schadenseintritt ursächlich gewesen seien. Auch bei einem Widerstand gegen eine minimal 100 mm hohe Wassersäule könne die eingesetzte Unterspannbahn, wäre sie richtig verlegt und abgedichtet gewesen, regenwasserdicht sein. Wegen der Neigung des Daches (45°) könne sich ein Wasserdruck entsprechend einer auch nur 100 mm hohen Säule nicht aufbauen. Vielmehr sei deswegen davon auszugehen, dass der Wasserschaden durch Kondenswasser herbeigeführt worden sei.
Darüber hinaus tre...