Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 12 O 222/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. März 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Erschließungsvertrag.
Unter dem 13. Oktober 2006 schlossen die Parteien einen privatschriftlichen Rahmenvertrag (Anlage K 4, Anlagenband Klägerin), bezeichnet als Anlage 6 zum Erschließungsvertrag "R. O.", über die Erschließung und den Verkauf von im Bebauungsplan "R. O." der Beklagten zu 1 ausgewiesenen Gewerbeflächen, die im Eigentum des Beklagten zu 2 bzw. des Landwirts B. standen.
§ 1 des Rahmenvertrags lautete:
(1) Der Landkreis H.-P. verpflichtet sich, die Gewerbeflächen aus dem Flst. ...3, der Flur 2, in der Gemarkung H., der Stadt B. M. (Bebauungsplan 11.3 "R. O.") über die A. I./B. (GbR) als künftige Erschließungsträgerin zu verkaufen. Die einzelnen Vertragsbedingungen bleiben einem späteren Vertrag zwischen dem Landkreis H.-P. und dem künftigen Erschließungsträger vorbehalten.
(2) Der Landkreis H.-P., als Grundstückseigentümer, überträgt die nach Bebauungsplan 11.3 "R. O." festgesetzten öffentlichen Flächen (Straßen, Regenrückhaltebereiche, Grünflächen) kostenlos an die Stadt B. M. als Baulastträgerin. Die Vertragskosten (Notar- und Gerichtsgebühren, Vermessungskosten und etwaige Grunderwerbsteuer) übernimmt die A. (GbR) als künftige Erschließungsträgerin.
§ 2 Abs. 1 des Rahmenvertrags lautete:
Die Stadt B. M. verpflichtet sich, mit der A. einen Erschließungsvertrag im Sinne der §§ 124 ff BauGB abzuschließen.
Unter dem 19. Oktober 2006 schlossen die Klägerin - dort bezeichnet als "Erschließungsträger" -, die A. B. M. (AGM) und die Beklagte zu 1 den privatschriftlichen "Erschließungsvertrag 11.3 'R. O.', OT. H." (Anlage K 2, Anlagenband Klägerin).
§ 1 dieses Vertrages lautete:
(1) Die Stadt überträgt nach § 124 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom ... die Erschließung auf den Erschließungsträger.
(2) (...)
(3) (...)
(4) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen nach den §§ 2 u. 3 dieses Vertrages.
(5) Die Stadt bzw. die AGM (Entwässerungsanlagen) verpflichten sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 7 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. (...)
§ 3 Abs. 3 des Vertrages lautete:
Der Landkreis H.-P., als Eigentümer der Grundstücksflächen im Erschließungsgebiet, wird der Stadt (Gemeindestraßen, Grün- u. Ausgleichsflächen), dem Land N. (...23 neu) und der AGM (RRB) die festgesetzten öffentlichen Flächen unentgeltlich nach Herstellung mit notarieller Urkunde übertragen (Anlage 6). Die Vertragskosten (Vermessung, Notar- und Gerichtsgebühren, etwaige Grunderwerbsteuer u. a.) übernimmt der Erschließungsträger.
§ 4 Abs. 2 des Vertrages lautete:
Die Herstellung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 3 führt der Erschließungsträger selbst durch. (...)
§ 9 des Vertrages lautete:
(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Erschließungskosten für die Erschließungsanlagen im Sinne dieses Vertrages ganz zu tragen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
(2) Bei Erfüllung des Vertrages werden für die nach § 1 Abs. 2 erschlossenen Grundstücke keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben.
(3) (...)
§ 11 Abs. 1 des Vertrages lautete:
Über die Höhe der Herstellungskosten für die öffentliche Straße einschl. Straßenbeleuchtung und für die öffentliche Abwasseranlage ist der Stadt bzw. der AGM in zweifacher Ausfertigung Rechnung zu legen. (...)
Über den Verkauf der Gewerbeflächen war am 19. September 2006 von den Geschäftsführern der Klägerin sowie am 13. Oktober 2006 von dem Landrat des Beklagten zu 2 eine "Protokollnotiz" (Anlage K 5, Anlagenband Klägerin) unterzeichnet worden. Diese lautete wie folgt:
1. Der Landkreis H.-P. verkauft die Gewerbeflächen (Netto-Baufelder) für einen kalkulierten Preis von 33,- EUR/m2. Die A. kann die Einzelgrundstücke auch zu einem höheren Verkaufspreis vermarkten. Die A. als Erschließungsträger erhält vom Landkreis H.-P. für die Durchführung der Erschließung gemäß Erschließungsvertrag mit der Stadt B. M. den gesamten Erlös abzüglich eines festgeschriebenen Betrages von 6,- EUR/m2 für das Grundstück. Die Zahlungen an den Erschließungsträger sollen innerhalb einer Woche nach Eingang beim Landkreis geleistet werden.
2. Der Landkreis H.-P. wird von der Erschließungsträgerin von allen Kosten freigestellt; dies gilt insbesondere für sämtl...