Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 12 O 231/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hannover vom 19.1.2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte betreibt ein "Atelier für Grafik, Design und Marketing-Dienste". Er ließ im März 1999 bei der D. e.G. die Domain "raule.de" eintragen. Auf der Internetseite ist die Homepage der Frau Raule, einer Tänzerin, Choreografin und Tanztherapeutin in Berlin, zu sehen.
Der Kläger, Herr H.B.-M. erwirkte bei der D. e.G. im Oktober 2001 einen Dispute-Eintrag, wodurch nach Freigabe der Internetdomain "raule.de" lediglich der Kläger, nicht aber ein Dritter, auch nicht Frau Raule, als Domaininhaber eingetragen werden kann.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die Internet-Domain "www. raule. de" ggü. der zuständigen Vergabestelle, der D. e.G., freizugeben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, dass er die Domain, nachdem sie registriert worden sei, Frau Raule geschenkt habe. Bestandteil des Geschenks sei auch die Gestaltung der Website gewesen. Er hat geltend gemacht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch verjährt, weil der Kläger seit dem Jahr 1999 Kenntnis von dem Internetauftritt "raule.de" gehabt haben könne und gehabt habe.
Der Kläger hat erwidert: Er habe von der Registrierung der Domain "raule.de" erst durch seinen Sohn im Oktober 2001 erfahren. Sein früheres Unternehmen Rec GmbH & Co. KG, eine Autovermietung, habe er bereits zum 1.1.1998 veräußert; Korrespondenz dieser Firma bezüglich der Domain "raule.de" habe er nicht gekannt.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger gem. § 12 BGB zu. Er könne als zum Gebrauch des Namens Raule Berechtigter von dem Beklagten Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, die darin liege, dass der Beklagte die Rechte des Klägers dadurch erheblich verletzt habe, dass er als "Nicht-Namensinhaber" und damit unbefugt den Namen gebrauche. Der Beklagte sei Inhaber der Domain "raule.de". Soweit er sich darauf berufe, diese der Frau Raule geschenkt zu haben, scheitere die Schenkung schon daran, dass eine Übertragung nur entsprechend den Regeln der D. e.G. erfolgen könne, was nicht geschehen sei. An der unbefugten Nutzung des Namens durch den Beklagten ändere auch nichts, dass Frau Raule mit der Einrichtung der Homepage unter "raule.de" einverstanden gewesen sei (OLG Celle, Urt. v. 8.4.2004 - 13 U 213/03, OLGReport Celle 2004, 367 = CR 2004, 772). Da eine geringe Zuordnungsverwirrung ausreiche, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt sei, was hier der Fall sei, brauche der Träger des Namens nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen sei.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Er wiederholt den Einwand der Verjährung und vertieft seinen Vortrag, dass die Entscheidung des OLG Celle, auf die das LG sich stütze, rechtlich angreifbar sei und im Übrigen einen anderen Sachverhalt betreffe. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist unbegründet.
1. Das LG hat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch zu Recht nach § 12 BGB zuerkannt.
a) Dem Kläger, der mit Nachnamen R heißt, steht an diesem Namen ein Namensrecht gem. § 12 BGB zu.
b) Der Beklagte hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt (Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB).
aa) Unbefugter Gebrauch
Der Beklagte gebraucht den Namen Recht. Der Gebrauch liegt bereits in der Registrierung der Internetadresse.
Der Gebrauch des Namens durch den Beklagten erfolgt unbefugt. Ein unbefugter Namensgebrauch ist zu bejahen, wenn die Registrierung der Internetdomain für einen Nichtberechtigten erfolgt. Dies war im Zeitpunkt der Registrierung zweifellos der Fall, weil dem Beklagten keine eigenen Rechte an dem Namen "Recht" zustehen. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nach der Registrierung die Domain seiner Freundin Raule geschenkt habe, und dass diese die Domain für ihre Homepage benutze. Zwar ist davon auszugehen, dass Frau dem Kläger durch schlüssiges Verhalten die Benutzung ihres Vornamens für die Registrierung der Internetdomain nachträglich gestattet hat. Dies kann aber aus den in dem Urte...