Leitsatz (amtlich)
1. Teilt der Versicherer einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Angebotes für eine neue Versicherung einen bestimmten Betrag als Ablaufsumme einer Lebensversicherung noch vor Vertragsende mit, so liegt hierin in der Regel weder ein den Versicherer bindendes abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780 f. BGB noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
2. Dem Versicherungsnehmer einer Lebensverscherung steht nach gegenwärtiger Rechtslage und vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen grundsätzlich kein Anspruch gegen den Lebensversicherer bezüglich der Offenlegung der Rechnungsgrundlagen sowie auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns zu. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht durch Sachverständigengutachten den Betrag des zu verteilenden Überschusses ermittelt, wenn er nicht substantiiert darlegt, warum die Berechnung des Versicherers unzutreffend sein soll.
Normenkette
VVG § 159; BGB §§ 780-781
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen 14 O 161/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.10.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, Alt. 1, § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, Alt. 2 ZPO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 6.206 EUR aus der von ihm mit der Beklagten am 7.3.1979 geschlossenen Lebensversicherung gem. § 1 Abs. 1 S. 2, § 159 VVG i.V.m. § 16 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung zu.
1. Kein Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst daraus, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24.11.2003 im Rahmen des Vorschlages für eine abzuschließende Rentenversicherung einen zu zahlenden Einmalbeitrag von 38.098 EUR genannt hatte.
a) Ein unmittelbar auf dieses Schreiben gestützter Zahlungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte mit ihm dem Kläger gegenüber gar keine Aussagen über den Lebensversicherungsvertrag gemacht hat. Das Schreiben bezieht sich vielmehr auf einen Vorschlag der Beklagten zum Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. Der Lebensversicherungsvertrag wird in diesem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Zwar ist unstreitig, dass der dort genannte Betrag von 38.098 EUR die Ablaufsumme darstellen sollte, die dem Kläger am 1.3.2004 aus der Lebensversicherung zusteht. Diese Summe ist dann jedoch lediglich als rechnerische Ausgangsgröße benutzt worden, um auf dieser Grundlage monatliche Rentenbeiträge zu errechnen. Eine Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages hat die Beklagte in dem Schreiben nicht übernommen. Die Summe bildete nur die gemeinsame Geschäftsgrundlage für die Berechnungen im Angebot für den Rentenversicherungsvertrag. Dieses Angebot hat der Kläger jedoch überhaupt nicht angenommen, so dass sich daraus weder Zahlungs- noch Schadensersatzansprüche wegen im Hinblick hierauf getroffener Vermögensdispositionen ergeben.
b) Das Schreiben stellt auch kein abstraktes Schuldanerkenntnis oder -versprechen nach §§ 780, 781 BGB dar. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und rein auf den Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen oder Anerkenntnis berufen muss (BGH v. 14.10.1998 - XII ZR 66/97, MDR 1999, 162 = NJW 1999, 574; OLG Köln v. 30.10.2002 - 5 U 9/02, OLGReport Köln 2003, 5 = VersR 2003, 95). Für eine derartige losgelöste Verpflichtung besteht bei der Erklärung des Versicherers über eine nach Ablauf des Vertrages fällig werdende Versicherungssumme in der Regel keine Veranlassung (OLG Köln v. 30.10.2002 - 5 U 9/02, OLGReport Köln 2003, 5 = VersR 2003, 95; OLG Karlsruhe VersR 1992, 219; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rz. 10). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte völlig unabhängig von dem zugrunde liegenden Lebensversicherungsvertrag dem Kläger gegenüber eine neue, selbständige Verpflichtung des Inhalts eingehen wollte, dass sie an ihn in jedem Fall zum Vertragsende einen Betrag von 38.098 EUR auszahlt, unabhängig davon, ob dies nach ihrem Geschäftsplan und den damit verbundenen Entwicklungen im getätigten Anlagengeschäft, den sich verwirklichenden Risiken und den angefallenen Kosten überhaupt dem tatsächlichen Garantiekapital und der Überschussbeteiligung entsprach.
Ein rechtsgeschäftlicher Wille der Beklagten, dem Kläger gegenüber individuell ein Leistungsversprechen abzugeben, das von der Ablaufleistung für andere Versicherungsnehmer, die unter den gleichen Bedingungen einen Versicherungsvertrag geschlo...