Leitsatz (amtlich)
Eine auf Kostenvorschuss nach § 633 III BGB gerichtete Klage ist unbegründet, wenn zu besorgen ist, dass der Bauherr die gerügten Mängel gar nicht beseitigen will, sondern in Wirklichkeit Minderung oder Schadensersatz anstrebt (deren rechtliche Voraussetzungen möglicherweise nicht vorliegen). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Bauherr nur einen geringen Bruchteil (hier 7,15 %) der von ihm für erforderlich gehaltenen Nachbesserungskosten einklagt.
Normenkette
BGB § 633
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 28.04.2000; Aktenzeichen 3 O 32/00) |
Tenor
Die Berufung gegen das am 28. April 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 60.000 DM.
Tatbestand
In den Jahren 1994 und 1995 ließ die Beklagte zu 1 durch die Streithelferin als Generalunternehmerin die Eigentumswohnanlage … 16 – 36 in … errichten, wobei der Beklagte zu 2, ein Architekt, zumindest Planungsleistungen erbrachte.
Die Anlage besteht aus dem Gebäude … 16 – 24 (Haus 1) und dem ca. 0,45 m höher liegenden Gebäude … 26 – 36 (Haus 2). Durch den notariellen Vertrag vom 27. September 1994 verkaufte die Beklagte zu 1 dem Kläger die im Dachgeschoss des Gebäudes … 16 – 24 gelegene Eigentumswohnung Nr. 6 zum Preis von 246.100 DM.
Unter § 6 dieses Vertrages heißt es u. a.:
‚Die Gewährleistung für Baumängel richtet sich nach Werkvertragsrecht des BGB. Ein Gewährleistungsausschluss oder eine Einschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers erfolgt nicht. Für den Fall, daß der Käufer sich nicht wegen Gewährleistungsansprüche bei der Verkäuferin (Beklagte zu 1) schadlos halten kann, tritt die Verkäuferin ihre etwa noch bestehenden Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau befindlichen Dritten an den Käufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.’
Nach der Fertigstellung der Wohnanlage gab es im Oktober 1998 starke Regenfälle in …. Dadurch kam es zur Vernässung des Geländes um das Haus … 16 – 21 (Haus 1).
Im folgenden Monat November 1998 zeigten sich im Erdgeschoss des Gebäudes starke Durchfeuchtungen der Fußböden und der unteren Teile der aufgehenden Wände. Aus Anlass dieser Durchfeuchtungen erstattete der Bausachverständige … … unter dem 18. Januar 1999 ein Schadensgutachten, in dem er darlegte, dass eine Abdichtung des – nicht unterkellerten – Gebäudes zumindest gegen nicht drückendes Wasser erforderlich gewesen wäre, weil der Boden ‚stark bindig/lehmdurchsetzt’ sei und das Ursprungsgelände leicht hängig verlaufe. Die Sohlplatte habe aber keine waagerechte Abdichtung. Auch fehle eine waagerechte Abdichtung (Sperrschicht) in der ganzen Breite des aufgehenden Mauerwerks. Der Beton der Sohlplatte sei nach dem örtlichen Befund ‚offensichtlich wasserdurchlässig’. Zur Mangelbeseitigung schlug der Sachverständige vor, den schwimmenden Estrich im gesamten Gebäude auszubauen, die freigelegte Sohlplatte abzukleben, eine Horizontalsperre in Außen- und Innenwände einzubauen und die äußere Dickbeschichtung der Fundamente bis mindestens 1/2 m tief nach unten zu vervollständigen.
Die Kosten der Maßnahmen schätzte er im Ergänzungsgutachten vom 28. Januar 1999 auf 435.406 DM. Danach fertigte der Sachverständige Prof. Dr. Ing. … … von der Ingenieurgesellschaft für Geotechnik und Umweltmanagement (IGU) im Auftrage des Beklagten zu 2 das Sanierungskonzept vom 17. Februar 1999 (Bl. 95 f. d. A.). Darin führte er aus, zur Sanierung könne ein Weg gewählt werden, durch den auf technischem Wege der Zustand einer normalen Bodenfeuchtigkeit hergestellt werde. Als Maßnahmen schlug er vor eine Kontrolle der nachträglich verlegten Ringdrainage durch Anlegen von Luftunterdruck (Vakuumanlage), die Tieferlegung der Drainage bei nachgewiesener Unwirksamkeit sowie nach oben gerichtete Schrägbohrungen durch die Fundamente, um unter dem Gebäude gefangenes Wasser abfließen zu lassen, sowie eine Verbesserung der Entwässerung des Grundstücks.
Die Sanierung würde nach seiner Schätzung 30.000 DM kosten. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 31.100 DM in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass sie gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm den weiteren über 31.100 DM hinaus gehenden und noch nicht bezifferten Schaden zu ersetzen. Auf die Streitverkündung der Beklagten zu 1 ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf deren Seite beigetreten. Der Kläger hat vorgetragen, eine ordnungsgemäße Abdichtung der Wohnanlage sei nur nach dem Vorschlag des Sachverständigen … möglich.
Dazu habe die Beklagte zu 2 hinreichend Gelegenheit erhalten. Gleichwohl habe sie auf dem Standpunkt beharrt, dass die von ihr verlegte Drainage um das Gesamtgebäude zur Mängelbeseitigung ausreiche. Deshalb könne er sie auf Zahlung der auf seine Wohnung entfallenden Nachbesserungskosten von (435.000 DM: 14 Eigentumswohnungen =) 31.100 DM in Anspruch nehmen. Die Eigentümergemeinschaft habe in der letzten Sitzung den Beschluss gefasst, ...