Leitsatz (amtlich)
Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei verbundenen Geschäften; Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 361a BGB a.F., die den Zusatz enthält, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme.
Normenkette
BGB § 361a a.F.; HWiG § 2; VerbrKG § 9
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen 3 O 571/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.3.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines von ihm und seiner Ehefrau abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Ehefrau hat ihre Rechte an den Kläger abgetreten.
Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten am 24.11.2000 eine Beitrittserklärung zum B.Fonds i.H.v. 130.000 DM zzgl. Agio (Anlage K 4). Die Beteiligung an dem Fonds wurde durch den AWDMitarbeiter U. vermittelt, der dem Kläger und seiner Ehefrau auch in den Jahren 1998 und 1999 Beteiligungen verschiedener Fonds vermittelt hatte.
Zur Finanzierung der Beteiligung schlossen die Eheleute am 29.11.2000/4.1.2001 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 110.500 DM zzgl. Disagio. In der Mitte des Kreditvertrages heißt es unter der fettgedruckten Überschrift "Widerrufsbelehrung" u.a.: "Im Falle des Widerrufs kommt auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 vorgelegten Kreditvertrag verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2004 (Anlage K 3) erklärten die Eheleute den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und begehrten die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe, aufgrund derer er und seine Ehefrau zum Widerruf berechtigt gewesen seien. Denn der Vermittler U. sei nach telefonischer Ankündigung am 24.11.2000 in der Wohnung der Eheleute erschienen, habe den Fonds sowie die Finanzierung vorgestellt, worauf er und seine Ehefrau noch am 24.11.2000 die Beitrittserklärung zum Fonds unterzeichnet hätten. Wenige Tage später sei dann der Kreditvertrag im Briefkasten gewesen, den sie bei sich zu Hause unterschrieben und per Post an die Beklagte zurückgesandt hätten. Das vorliegende Berechnungsbeispiel, das - unstreitig - das Datum vom 15.9.2000 trage, habe der Vermittler U. am 24.11.2000 ausgefüllt mitgebracht.
Der Kläger hat außerdem die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsbelehrung auf dem Kreditvertrag unwirksam sei, weil sie einen unzulässigen Zusatz enthalte und sich nicht ausreichend vom übrigen Text des Vertragsformulars abhebe.
Die Beklagte hat eine Überrumpelung des Klägers und seiner Ehefrau bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages bestritten. Dies ergebe sich schon daraus, dass zu dem Vermittler U. eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden habe. Im Übrigen sei den Eheleuten das Berechnungsbeispiel bereits am 15.9.2000 vorgelegt worden und es hätten vor dem 24.11.2000 noch mindestens zwei weitere Beratungsgespräche mit dem Vermittler, davon eines in dessen Büro, stattgefunden.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge und der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgewiesen, weil dem Kläger mangels Haustürsituation ein Widerrufsrecht nicht zugestanden habe. Bereits aus dem Klägervortrag ergebe sich eine Haustürsituation nicht. Denn der Vermittler U. sei dem Kläger seit mehreren Jahren bekannt gewesen. Er habe ihn einige Tage vor dem Besuch am 24.11.2000 telefonisch darauf angesprochen, dass er ihm eine neue Geldanlage vorschlagen wolle. Dies sei dann bei dem Hausbesuch auch tatsächlich geschehen. Zwar hätten die Eheleute das Angebot zum Fondsbeitritt noch am selben Tag unterzeichnet, ihnen habe jedoch das Recht auf Widerruf der Beitrittserklärung zugestanden, was sich ohne Weiteres aus der Belehrung auf der Beitrittserklärung ergeben habe. Als ihm der Darlehensantrag über seinen Briefkasten zuging, habe er daher in Kenntnis seines Widerrufsrechts hinsichtlich des Fondsbeitritts die Möglichkeit gehabt, den Darlehensvertrag ungestört und ohne Zeitdruck zu unterschreiben. Diese Situation stelle keine typische Situation dar, vor der der Kunde nach dem Haustürwiderrufsgesetz geschützt werden solle und unterfalle daher nicht dem Schutzzweck des Gesetzes.
Darüber hinaus sei der Kläger aber auch ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrag...