Leitsatz (amtlich)
Eine Schiedsgutachtervereinbarung kommt nicht durch Schweigen eines Beteiligten auf die Frage zustande, ob Einverständnis mit der Durchführung eines Schiedsgutachtenverfahrens besteht.
Normenkette
BGB §§ 317, 319
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 6 O 212/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Hannover vom 15.12.2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 180.160 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Hannover vom 15.12.2004 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 6 % und der Beklagte 82 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln eines vom Beklagten geplanten und von ihm während der Bauphase betreuten Bürogebäudes mit einer Wohnung in G., St. 5.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das LG hat die Klage überwiegend für begründet erachtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, der sich die Kläger mit ihrer Anschlussberufung angeschlossen haben.
Der Beklagte rügt, dass das LG von einer für die Parteien verbindlichen Schiedsgutachtenvereinbarung ausgegangen sei. Eine schriftliche Vereinbarung zu einem Schiedsgutachtenverfahren bestehe nicht. Es sei auch nicht mündlich eine derartige Vereinbarung getroffen worden. Es sei weder im August 2002 noch beim Ortstermin am 4.11.2002 zu einer Schiedsgutachtenabrede gekommen. Es ergebe sich aus der Aussage des Zeugen B., der bekundet habe, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er im Verhältnis Bauherrin zum Architekt als Schiedsgutachter habe fungieren sollen. Der Zeuge habe selbst auch immer von Schlichtungsverfahren gesprochen, obwohl ihm als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Begriff des Schiedsgutachtens geläufig sein müsste. Zwar habe der Zeuge weiter ausgeführt, für ihn sei klar gewesen, dass er als Schiedsgutachter die Ursachen und Verursachungsquoten bindend für alle Beteiligten habe feststellen sollen. Dies allein führe aber noch nicht dazu, dass sämtliche Anwesenden an dem Ortstermin mit der endgültigen Verbindlichkeit einverstanden gewesen seien. Denn bei dem Ortstermin sei es allen Beteiligten darum gegangen, eine einvernehmliche Lösung der Probleme zu erzielen. Allein der Zeuge Br. habe ausgesagt, dass er die Anwesenden im Termin ausführlich über das Schiedsgutachtenverfahren und seine rechtliche Bedeutung und Konsequenz aufgeklärt habe. Bei seiner Aussage habe das LG aber nicht die Nähe des Zeugen zu den Klägern ausreichend gewürdigt.
Der Sachverständige B. habe zudem zu Unrecht die DIN 18 195-4 angewendet, obwohl wasserundurchlässiger Beton eingebracht worden sei. Seine Ausführungen, dass die DIN 18 195-4 gleichwohl gelte, da die Bodenplatte von Abwasserrohren durchzogen sei und wegen des hochwertigen Innenausbaus, fänden in der DIN keine Stütze. Da die vorgenannte DIN als Regelwerk nicht einschlägig sei, könne sie als Grundlage der Bewertung der Arbeiten des Beklagten nicht herangezogen werden.
Dem LG könne auch nicht gefolgt werden, soweit es gemeint habe, der Vortrag des Beklagten zur Fußbodenheizung und zum Estrich sei nicht ausreichend. Die Anforderungen an dem Vortrag der Beklagten könnten sich insoweit nur daran orientieren, was der Sachverständige ausgeführt habe. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass die Estrichdecke nur 18 mm stark sei. Er habe aber gleichzeitig ausgeführt, dass weitere Prüfungen der Estrichdecke erfolgen müssten. Wenn aber der Sachverständige selbst weitere Prüfungen für notwendig erachte, könne seine Schlussfolgerung, dass die Estrichdecke nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, nur als vorläufige Bewertung eingestuft werden. Der Beklagte habe auch ausreichend und unter Bezugnahme auf das in dem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständige G. dargelegt, dass die Kosten des Sachverständigen Br. ...