Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung zwischen treuhänderische Überlassung von Vermögenswerten und einer Schenkung unter Auflage ("Erich Klahn")

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 27.03.2015; Aktenzeichen 6 O 145/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.3.2015 verkündete Urteil des LG Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert: 50.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Stiftungsvertrages betreffend die Errichtung der Klahn-Stiftung.

Sie schlossen am 15.09.1998 einen Vertrag zur "Errichtung einer treuhänderischen Stiftung". Wegen der Einzelheiten wird auf den Stiftungsvertrag und die Satzung der Stiftung (Anl. K 1) verwiesen.

Nachdem die Beklagte im Jahr 2013 den Kunsthistoriker R. mit einem Gutachten zu Erich Klahn und dessen Verhältnis zu völkisch rassistischem Gedankengut beauftragt hatte (Gutachten Anlage K 5) wollte die Beklagte im Hinblick auf Ergebnisse des Gutachtens die Trägerschaft der Klahn-Stiftung beenden, was schließlich zur Erklärung der Kündigung aus wichtigem Grund vom 09.05.2014 führte.

Die Kläger halten die Kündigung für unwirksam. Der Stiftungsvertrag sei als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren und nicht kündbar. Im Übrigen sei das Gutachten R. als Grundlage einer Kündigung unbrauchbar. Es enthalte auch keine neuen Erkenntnisse, die nicht schon aus der Monografie R. aus dem Jahre 2001 bekannt gewesen seien.

Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Kündigung sei nach § 671 BGB wirksam und möglich; der Stiftungsvertrag sei als Treuhandvertrag im Sinne eines Auftrages zu verstehen. Eine Fortsetzung des Stiftungsvertrages sei dem Beklagten nicht zuzumuten.

Das LG hat der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie weiterer Anträge zum Umgang mit der Stiftung im Wesentlichen stattgegeben. Es hat sich der Argumentation der Kläger angeschlossen und die Kündigung für unwirksam gehalten, weil der Stiftungsvertrag schuldrechtlich als Schenkung unter Auflage zu qualifizieren sei. Dies ergebe die Auslegung des Vertrages und der Satzung. Der Beklagte habe endgültig Eigentum an den Kunstwerken Erich Klahns erhalten sollen und erhalten. In dem Vertrag seien auch weder Rückforderungsrechte noch ein Kündigungsrecht vorgesehen. Gestützt werde diese Auslegung auch durch das Schreiben des damaligen Präsidenten der Klosterkammer vom 17.07.2014, in dem er die damals bestehenden Beweggründe für die Stiftung mitgeteilt und erläutert habe. Dagegen spreche trotz der Formulierung "treuhänderische Stiftung" nichts für den Willen einer rein treuhänderischen Stiftung und die Anwendung von Auftragsrecht.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt.

Er rügt vor allem fehlerhafte Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung durch das LG.

So habe das LG fehlerhaft zu Ziffer 2a des Urteilstenors festgestellt, dass auch die Werke mit der Signatur "P" aufgrund einer Absprache zwischen den Parteien in das Archiv der Stiftung aufgenommen worden seien. Der Beklagte habe dies allerdings bestritten (BB 6 f.).

Die Feststellungen des Gerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung beruhten ebenfalls auf unvollständiger Tatsachengrundlage. Der Beklagte rügt insoweit die unterlassene Vernehmung des Zeugen v. C. Das LG habe lediglich sein Schreiben vom 17.07.2014 verwertet, ohne zu den Widersprüchen diesen als Zeugen zu vernehmen. Dies habe aber deshalb erfolgen müssen, weil entgegen dem Wortlaut des Vertrages eine Schenkung unter Auflage angenommen worden sei. Der Beklagte habe bestritten, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages etwas anderes gewollt hätten, als einen Treuhandvertrag, der folglich auch gekündigt werden könne.

Ebenso rügt der Beklagte die unterlassene Vernehmung der Zeugin J. zu der Behauptung, eine Bereicherung sei durch die Stiftung nicht eingetreten. Auch dies stehe einer Schenkung unter Auflage entgegen.

Im Übrigen ergäben sich auch neue Erkenntnisse, die in der Berufung nunmehr bezüglich der völkisch-nationalsozialistischen Gesinnung von Erich Klahn zu berücksichtigen seien. Diese ergäben sich aus dem neuerlich eingeholten Gutachten V. vom 24.06.2015 (Bl. 364 ff.).

Schließlich sei das Urteil auch schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es den Vertrag fehlerhaft ausgelegt habe. Die Annahme eines unkündbaren Schenkungsvertrages unter Auflage sei nicht haltbar und verstoße gegen Auslegungsgrundsätze. Tatsächlich hätten die Parteien allein einen Treuhandvertrag schließen wollen, was sich schon aus d...

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