Leitsatz (amtlich)

1. Zu der Frage, wer das Absenden und den Zugang einer Schadenanzeige beweisen muss.

2. Zur Anrechnung von Leistungen der Berufsgenossenschaft auf den Krankentagegeldanspruch nach § 4 MB/KT.

 

Normenkette

BGB § 130; VVG a.F. § 6 Abs. 3; MB/KT §§ 4, 9-10

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 07.01.2010; Aktenzeichen 5 O 249/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 7.1.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Krankentagegeld wegen eines behaupteten Arbeitsunfalls vom 25.3.2008 für die Zeit vom 28.3. bis 8.8.2008 in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten (AVB/AKV und MB/KT, TB/KT, Anlagen B 6 und B 10, Bl. 46 ff., 57 ff.) zugrunde. Der Beklagte hat die beantragte Leistung unter Hinweis darauf, erstmals im September 2008 Kenntnis von dem Vorgang erhalten zu haben, verweigert.

Der Kläger hat gemeint, eine Obliegenheitsverletzung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Anrechnungsvorschrift in § 4 MB/KT sei intransparent und unwirksam.

Der Beklagte ist dem Vortrag zur behaupteten Absendung des Schreibens vom 29.3.2008, mit dem der Kläger seinen Arbeitsunfall angezeigt haben will, entgegengetreten. Leistungen der Berufsgenossenschaft müsse sich der Kläger überdies anrechnen lassen.

Das LG hat es dahinstehen lassen, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Beklagte sei jedenfalls wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, nämlich einer verspäteten Erstanzeige, von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Einen Zugang des Schreibens bereits im März 2008 habe der Kläger nicht bewiesen und dafür auch keinen Beweis angetreten. Die gegen ihn sprechende Verschuldensvermutung habe er nicht widerlegt. Die grobe Fahrlässigkeit des Klägers liege darin, dass er seine Erkrankung monatelang nicht angezeigt habe. Soweit er vorgetragen habe, er habe die Erstanzeige erstmals Ende März 2008 abgeschickt, sei die telefonische Nachfrage beim Versicherer erst ein halbes Jahr später grob fahrlässig. Eine Belehrungspflicht habe der Beklagte nicht verletzt. Er habe auch mit der Berufung auf die Obliegenheitsverletzung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Fehlerhaft sei die Annahme des LG, dem Kläger obliege der Beweis nicht nur für eine rechtzeitige Anzeige, sondern auch für deren Zugang bei dem Beklagten. Beweispflichtig für den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung sei immer der Versicherer. Die Schadenanzeige vom 29.3.2008 nicht erhalten zu haben, habe der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Er habe keine Nachfrageobliegenheit gehabt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 8.980 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 zu zahlen,

2. den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte ... gemäß Rechnung vom 11.11.2008, Nr ..., i.H.v. 511,11 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der zuständige Mitarbeiter des Beklagten, Herr S., habe erstmals am 29.9.2008 durch einen Anruf einer weiblichen Person von einer vermeintlichen Meldung aus dem Monat März erfahren. Auch bei Wahrunterstellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers hätte dieser sich in angemessener Zeit über den Zugang seiner vermeintlichen Anzeige erkundigen müssen. Durch das lange Zuwarten des Klägers bis nach Ablauf der behaupteten Arbeitsunfähigkeit sei dem Beklagten jedwede Möglichkeit aus der Hand geschlagen gewesen, in eine zeitnahe Prüfung des Leistungsfalles einzutreten. Der Kausalitätsgegenbeweis helfe dem Kläger nicht weiter, weil er diesen weder angetreten noch geführt habe. Dafür fehle es am Vortrag über den Hergang des vermeintlichen Arbeitsunfalls und die genaue Ausgestaltung der dabei angeblich erlittenen Verletzungen und über den Heilungsverlauf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg; der geltend gemachte Anspruch auf Krankentagegeld steht dem Kläger nicht zu.

1. Der Beklagte stützt seine Leistungsfreiheit auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. §§ 9, 10 MB/KT. Nach § 9 Abs. 1 MB/KT ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgelegten Frist, durch Vorlage eines Nachweises anzuzeigen. Nach § 10 Abs. 1 MB/KT ist der Versicher...

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