Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 6 O 315/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2016 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung wegen eines Einbruchdiebstahls in Anspruch, der sich am ... Juli 2012 in seinem Wohnhaus ereignet habe.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von 200.000 EUR (s. Versicherungsschein vom ... Januar 2005, Bl. 70 f. d. A.). Die Versicherung wurde im Jahr 2005 bei der A. V. AG abgeschlossen; die Beklagte ist deren Rechtsnachfolgerin. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2000) und die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung (BBHR 2001) der A. V. zu Grunde (Bl. 12 ff. d. A.).
Ursprünglich war vereinbarter Versicherungsort die damalige Wohnung des Klägers S. ... 1 in L. Im Jahr 2009 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in das Wohnhaus A. ... in L.
Im Mai 2009 fand die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung im Keller des Hauses ein chemisches Labor vor (Bl. 54, 385 d. A.).
Am ... März 2011 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger mit zwei weiteren Angeklagten spätestens ab Frühjahr 2010 aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes zusammenarbeitete, um regelmäßig Methamfetamin in nicht geringer Menge herzustellen bzw. zu beziehen, welches sie jeweils gewinnbringend weiterverkaufen wollten (Bl. 380 d. A.). Hierzu stellte der Kläger in seinem Keller-Labor 2.350 g Methamfetamin her (Bl. 380 d. A.). Vor der Verurteilung befand sich der Kläger seit dem ... September 2010 bis zum ... März 2011 in Untersuchungshaft (Bl. 386 d. A.).
Am .... Mai 2011 gab der Kläger die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Hierbei gab er an, dass er über keine Wertsachen verfüge (Bl. 85 ff. d. A.).
Am ... April 2012 wurde der Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - des bei der Durchsuchung am ... Mai 2009 aufgefundenen Methamfetamins - verurteilt (Bl. 384 ff. d. A.).
Zum Zeitpunkt des behaupteten Einbruchdiebstahls - am ... Juli 2012 - befand sich der Kläger weiterhin in Haft (Bl. 386 d. A.). Der Kläger übermittelte der Beklagten eine Stehlgutliste (Anlage B 7, Bl. 90 d. A.). Gegenüber der Hausratsachverständigen der Beklagten gab der Kläger an, er sei selbständiger Chemiker und mache Patentforschung. Hierfür nutze er das im Hauskeller eingerichtete Labor. Auf Nachfrage gab der Kläger an, er forsche an Duftstoffen für die Parfümherstellung.
Mit Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Juni 2014 (2 KLs 60323655/12) wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (s. Strafurteil, Bl. 377 ff. d. A.). Dem lag zu Grunde, dass der inhaftierte Kläger nach dem Datum des behaupteten Einbruchs erfahren habe, dass sich noch weiteres Methamfetamin aus seiner früheren Drogenproduktion knapp 2 kg - in einem Versteck in seinem Haus befunden habe.
Der Kläger hat behauptet, ihm seien Gegenstände mit einem Wiederbeschaffungswert von 38.331,84 EUR entwendet worden (s. Aufstellung Bl. 4 f. d. A.). Die Gegenstände seien vor dem Einbruchdiebstahl vorhanden gewesen und hätten danach gefehlt. Die Täter hätten ein Loch in den Grundstückszaun geschnitten, die hintere Eingangstür aufgebrochen und die Sicherheitstür zum Schlafbereich aus den Angeln der Wand gebrochen (Bl. 119 d. A.).
An dem Wohnhaus und Einrichtungsgegenständen seien durch den Einbruch Schäden entstanden. Die Beseitigungskosten beliefen sich auf 7.500 EUR. Für erste Maßnahmen zur Schadensbeseitigung habe seine Ehefrau 450 EUR (45 Stunden à 10 EUR) aufgewandt.
Das Chemielabor habe keine Gefahrerhöhung bewirkt, es habe den Einbruch nicht begünstigt oder gefördert, es fehle jede Verbindung zwischen Labor und Einbruch (Bl. 119 d. A.). In dem Labor seien - was die Beklagte nicht bestritten hat - zum Zeitpunkt des Schadenseintritts weder gefährliche Chemikalien gelagert noch Drogen produziert worden (Bl. 118 d. A.).
Er habe seiner Ehefrau seinen gesamten Hausrat übereignet gehabt (Bl. 120 d. A.). Aufgrund der Vermögenshintergründe seiner Ehefrau seien die Vermögensverhältnisse nicht desolat (Bl. 120 d. A.). Er habe - vor seinem Umzug - nur kurzfristig Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Bl. 120 d. A.).
Auf Hinweis des Landgerichts hat der Kläger näher zu den entwendeten Gegenständen vorgetr...