Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 18.03.2008; Aktenzeichen 2 O 210/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollsteckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Leistungen aus einer Unfallversicherung geltend.

Seit dem 6. November 2003 bestand zwischen den Parteien ein Unfallversicherungsvertrag (s. Versicherungsschein, Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 6.. d.A.), dem die Versicherungsbedingungen für die H.-Unfallvers. (AUB 2000) zugrunde lagen (vgl. Anlage B 1, Bl. 33 ff. d.A.). Am 19. Oktober 2005 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. Unter dem 19. Dezember 2005 reichte er bei der Beklagten eine Ablichtung der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ein. Zum Unfallhergang ist darin lediglich vermerkt, dass an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden sei. Personenschäden bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen der Unfallbeteiligten sind dagegen nicht erwähnt. Auf der Ablichtung ergänzte der Kläger handschriftlich: "Ich bin T. P.. Ich habe Unfallversicherung No: ... . Ich melde Unfall wie Ihnen telafanis besprochen habe Ihre Postkasten gelengt." Dieses Schreiben (Bl. 45 d.A.) gelangte bei der Beklagten in die Akte zur Fahrzeugversicherung, die der Kläger dort ebenfalls abgeschlossen hatte.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach dem Unfall diesen der Beklagten telefonisch gemeldet. Ca. eine Woche danach habe seine Ehefrau nochmals bei der Beklagten angerufen. Da entgegen entsprechenden Zusagen aber keine Schadensanzeige an ihn übersandt worden sei, habe er die Beklagte ca. drei bis vier Wochen später in ihrer Niederlassung in H. aufgesucht, wo der Vorgang am Empfang nochmals aufgenommen worden sei. Der Kläger habe dort darauf hingewiesen, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Auch danach sei ihm die in Aussicht gestellte Schadensanzeige nicht übersandt worden.

Der Kläger hat behauptet, er sei infolge der unfallbedingten Verletzung zu 100% invalide. Psychische Beschwerden seien bereits durch das H.-stift mit Bericht vom 20. Dezember 2005 festgestellt worden. Dass er dauerhaft unter den traumatischen Folgen des Unfalls leide, ergebe sich auch aus dem sozialmedizinischen Gutachten des Dr. M. vom 17. November 2006 (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d.A.), in dem u.a. eine mangelnde psychische Verarbeitung des Unfallgeschehens festgestellt wird und es u.a. bei der abschließenden Beurteilung heißt: "Die Dauer der AU kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegrenzt werden. ... Aus medizinischer Sicht auf Zeit AU ... Minderung der EF nicht sicher beurteilbar." (Bl. 11 d.A.). Ferner hat sich der Kläger darauf berufen, dass er seit dem 7. Februar 2006 bei Dr. K. G. in ärztlicher Behandlung sei, und dieser innerhalb der 15-Monats-Frist die unfallbedingte Dauerschädigung infolge der nach dem Unfall bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt habe. Dazu hat der Kläger eine mit "Feststellung" überschriebene schriftliche Bestätigung des Dr. G. vom 31. Januar 2008 (Bl. 73 d.A.) vorgelegt.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass er seine Invaliditätsansprüche rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Anlässlich der außergerichtlichen Telefonate und schriftlichen Anzeigen habe sie ihn darüber belehren müssen, dass er bestimmte Fristen wahrzunehmen habe, was - unstreitig - nicht geschehen ist. Eine Belehrungsbedürftigkeit habe insbesondere auch im Hinblick auf seine schlechten Deutschkenntnisse bestanden. Das Berufen der Beklagten auf die 15-Monats-Frist für die Feststellung der Invalidität sei treuwidrig.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 d.A.),

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 30 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der Kläger einen unfallbedingten Invaliditätsanspruch erstmals am 21. März 2007 gegenüber ihrer Mitarbeiterin F. angemeldet habe. Bereits bei dieser Schadenmeldung sei der Anspruch als verfristet zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass eine Invaliditätsfeststellung nicht innerhalb der vereinbarten 15-Monats-Frist erfolgt sei. Im Übrigen hat die Beklagte auf den vereinbarten Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen (Nr. 5.2.5) zu krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen hingewiesen.

Nachdem das Landgericht bereits mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 auf die mangelnde Schlüssigkeit der Klage wegen nicht fristgerechter ärztlicher Feststellung der Invalidität hingewiesen hat (B...

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