Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludenter Abschluss eines Architektenvertrages unter Inanspruchnahme von Architektenleistungen mit hohem Arbeitsaufwand

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 23.12.2002; Aktenzeichen 5 O 294/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.12.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 24.980,48 Euro (48.857,57 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 für die Zeit vom 7.8.2000 bis zum 31.12.2001 sowie 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1). Von den Kosten erster Instanz trägt die Beklagte zu 1) 50 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt ebenfalls 50 % der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 22.414,12 Euro.

 

Gründe

I. Zum Sachverhalt wird auf das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 23.12.2002 (Bl. 201 ff. d.A.) verwiesen, die der Klage gegen die Beklagte zu 1) i.H.v. 2.566,36 Euro stattgegeben hat. Mit der Berufung wendet sich der Kläger lediglich gegen die Teilabweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1). Er meint, aufgrund der Aussage des Zeugen H. und der vorgelegten Unterlagen (in erster Instanz Anlagenkonvolut Bl. 160 bis 196 d.A., in der Berufungsinstanz zusätzlich Leitzordner mit Vertragsunterlagen) stehe fest, dass dieser die Leistungsphasen 5 bis 8 erbracht habe. Das LG habe verkannt, dass gem. § 632 Abs. 1 BGB Architektenleistungen grundsätzlich zu vergüten seien und deshalb die Beklagte zu 1) die Unentgeltlichkeit beweisen müsse.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Lüneburg vom 23.12.2002 – 5 O 294/01 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt – unter Einschluss des vom LG zugesprochenen Betrages – 24.980,48 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes für die Zeit vom 7.8.2000 bis 31.12.2001 sowie 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II. Dem Kläger steht die mit der Honorarschlussrechnung vom 29.10.2001 (Bl. 4 bis 14 d.A.) geltend gemachte Restforderung i.H.v. 24.980,48 Euro (48.857,57 DM) zu. Entgegen der Auffassung des LG hat der Kläger auch einen Anspruch auf Bezahlung des Honorars für die Leistungsphasen 5 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI nebst der darauf entfallenden Nebenkosten. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen, die zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass der Kläger diese Leistungen erbracht hat; die Beklagte zu 1) muss sie deshalb auch bezahlen. Im Einzelnen:

1. Die Unterlagen in dem Leitzordner über die Ausschreibung der Gewerke für das Bauvorhaben der Beklagten zu 1) bestätigen, dass der Zeuge H. die Leistungsphasen 5 bis 8 erbracht hat.

a) Zur Leistungsphase 5:

Die Ausführungsplanung selbst – zeichnerische Darstellung des Bauobjekts mit den erforderlichen Textausführungen – ist in dem Ordner zwar nicht enthalten. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Zeuge H. zum einen unstr. die Genehmigungsplanung, auf die die Ausführungsplanung aufbaut, durchgeführt hat und zum anderen die Unterlagen die Erbringung der Leistungsphasen 6 und 7 bestätigen, die eine entspr. Ausführungsplanung voraussetzen. Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) die Ausführungsplanung zu keiner Zeit angezweifelt, sondern lediglich die Tätigkeit des Zeugen H. bei der Auftragsvergabe. Im Schriftsatz vom 21.12.2001 haben die Beklagten sogar selbst vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe allenfalls die Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragen wollen, nämlich alle Leistungsphasen, die zur Fertigung des Bauantrages und zur Vergabe der Bauleistungen erforderlich gewesen seien (Bl. 3, Bl. 37 d.A.). Erst im Schriftsatz vom 12.8.2002 sind die Beklagten zu der Behauptung übergegangen, allenfalls die Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt zu haben (Bl. 2, Bl. 107 d.A.)

b) Zu den Leistungsphasen 6 und 7:

Die Unterlagen in dem Leitzordner bestätigen einwandfrei, dass der Zeuge H. die Auftragsvergabe der einzelnen Gewerke vorbereitet und durchgeführt hat. Die entspr. Ausführungen des Klägers in erster Instanz im Schriftsatz vom 10.9.2003 (Bl. 3 f., Bl. 124 f. d.A.) treffen sämtlich zu. Nichts anderes ergi...

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