Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung beschäftigt sich unter anderem mit der Frage, ob die Mietsache mangelhaft ist, wenn die vereinbarte gewerbliche Nutzung des Mietobjekts als Bürobetrieb nicht genehmigungsfähig ist.
Normenkette
BGB §§ 535, 552, 537
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 28.07.1999; Aktenzeichen 5 O 428/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 60.599,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 9 % auf 775,84 DM vom 27. April 1996 bis 29. April 1996, 8,5 % auf 775,84 DM vom 30. April 1996 bis 18. Juli 1996, 4 % auf 1.104,60 DM für die Zeit vom 19. Juli 1996 bis 3. November 1997, 4 % auf 35.462,63 DM vom 4. November 1997 bis 1. April 1998, 4 % auf 39.916,83 DM vom 2. April 1998 bis 12. April 1999 und 4 % auf 60.599,50 DM seit dem 13. April 1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 8.592,08 DM erledigt ist.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Kläger 9.256,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 59 % und die Kläger 41 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten 79 % und den Klägern 21 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern wird gestattet, Sicherheit auch in Form der selbstschuldnerischen, unbedingten, unwiderruflichen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM, diejenige der Kläger liegt unter 60.000 DM.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 100.000 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des streitbefangenen Mietgrundstücks …, das sie von der … käuflich erwarben. Die Beklagte zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der … Immobilien GmbH, der Beklagte zu 2 Komplementär der Beklagten zu 1.
Mit schriftlichem Vertrag vom 13. Mai 1994 vermietete die Rechtsvorgängerin der Kläger den Eheleuten … die Wohneinheit „Dachgeschosswohnung D 2” mit einer Staffelmietvereinbarung über 10 Jahre, die im ersten Mietjahr eine Netto-Kaltmiete von 1.098,86 DM zzgl. 235,47 DM Nebenkostenvorauszahlungen (3,00 DM je m² Wohnfläche) vorsah. Die Beklagte zu 1 trat ab dem 1. Oktober 1994 mit Zustimmung der Kläger in das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis ein. Mit schriftlichen Verträgen vom 30. August/22. September 1994 vermieteten die Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten für einen Bürobetrieb die im Dachgeschoss gelegenen Räumlichkeiten mit der Bezeichnung D 3 und D 4 für eine Mindestmietzeit von 10 Jahren ab dem 1. November 1994. In dem Vertrag über das Objekt D 3 wurde eine Gesamtmiete von 2.199,59 DM (1.471,30 DM Netto-Kaltmiete + 441,39 DM Nebenkostenvorauszahlung + 286,90 DM Mehrwertsteuer) vereinbart. Die Gesamtmiete für den Vertrag über das Objekt D 4 betrug 1.732,23 DM (1.214,75 DM Netto-Kaltmiete + 291,54 DM Nebenkostenvorauszahlung + 225,94 DM Mehrwertsteuer). Der Beklagte zu 2 als ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 übernahm die Bürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus beiden Verträgen. Darüber hinaus nutzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 zusätzlich Untergeschossräume in dem Objekt mit der Bezeichnung U 6. In einem Schreiben vom 19. November 1994 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten bezifferte der Kläger zu 1 die monatlichen Mietforderungen einschließlich eines Betrages von 165,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die Fläche U 6 auf 5.656,04 DM. In den Monaten August und September 1995 entrichtete die Beklagte zu 1 Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 5.695,00 DM. Die Beklagte zu 1 trat auch in die Mietverträge über die Objekte D 3 und D 4 ein. Das Mietobjekt D 2 vermietete die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 28. Dezember 1994 an … unter.
Sämtliche Räumlichkeiten dienten sowohl der Beklagten zu 1 als auch deren Rechtsvorgängerin als Gewerbemietraum, obgleich die gewerbliche Nutzung baurechtlich nicht genehmigt war. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 war dieser Umstand bereits bei Beginn des Mietverhältnisses bezüglich des Mietobjekts D 2 bekannt. In dem Verfahren 5 O 319/96 LG Stade verteidigte sich der Beklagte zu 2 gegen einen Zahlungsanspruch des Klägers zu 1 mit dem Einwand, wegen der fehlenden baurechtlichen Genehmigung sei das Mietverhältnis wirksam gekündigt worden. Außerdem könne di...