Normenkette
BGB §§ 2269, 2287
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 12 O 65/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.10.2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hannover teilweise abgeändert (Klageantrag Nr. 1). Jeder der Beklagten wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche der ihm von der Mutter der Parteien durch Vertrag vom 23.12.1998 schenkungshalber übereigneten Wertpapiere aus deren Depot bei der … sich noch in seinem Eigentum befinden und welche Erträgnisse ihm aus diesen Wertpapieren seit dem 11.7.1999 zugeflossen sind. Wegen des weiter gehenden Auskunftsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
Im Übrigen (Klageanträge Nr. 2 und 3) wird das Urteil des LG Hannover aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen bleibt dem LG vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. je 100 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entspr. Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten, seinen beiden Brüdern, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand eines Wertpapierdepots, dessen Herausgabe sowie hilfsweise Zahlung.
Am 3.2.1974 errichteten die Eltern der Parteien, …. (geb. 9.7.1910) und der Zahnarzt … (geb. 22.6.1906), ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt (Bl. 24 f. d.A. AG Hannover 51 IV 2923/74):
„…
1. Bezüglich unseres in Miteigentum stehenden Grundbesitzes setze wir uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
2. Bezüglich des in unserem Alleineigentum stehenden Grundbesitzes räumen wir dem jeweils Überlebenden ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ein.
3. Nach dem Tode des Letztversterbenden sollen unsere 3 Kinder, nämlich
a) …,
b) …,
c) …,
zu gleichen Teilen erben.
Beim Wegfall eines Kindes vor dem Erbfall treten seine Abkömmlinge an seine Stelle.
Falls eines der Kinder ohne leibliche Erben vorversterben sollte, fällt sein Erbteil seinen Geschwistern oder deren Abkömmlingen zu gleichen Teilen zu mit der Maßgabe, dass eine etwa vorhandene Witwe des Vorverstorbenen das Nutznießungsrecht bis zur Wiederverheiratung erhalten soll.
4. Wenn eines unserer Kinder aus dem Nachlass des Erstverstorbenen einen Pflichtteil verlangt, soll es auch aus dem Nachlass des Zuletztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.
5. Unser Sohn … soll als Vermächtnis das im Grundbuch von …, Bd. 117, Bl. 3022 eingetragene Hausgrundstück … nebst Garage erhalten. Sollte das Hausgrundstück beim Tode des Letztlebenden sich nicht mehr im Nachlass befinden, so soll unser Sohn … zum Ausgleich aus dem vorhandenen Nachlass einen dem Verkehrswert des Grundstücks entspr. Betrag erhalten.
Falls unter den Erben keine Einigkeit über den Verkehrswert des Grundstücks zu erzielen ist, so soll dieser durch einen Sachverständigen, berechnet auf den Zeitpunkt des Todes des Leztlebenden, ermittelt werden.
6. Bezüglich unseres sonstigen Vermögens setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Das Grundstück … stellte das Wohnhaus der Eheleute … dar, welches diese Ende der 50er Jahre für ca. 50.000 DM zu hälftigem Miteigentum erworben hatten (Bl. 128, 157 d.A.).
Am 24.9.1974 verstarb der Vater der Parteien. In einer Aufstellung über die Nachlassmasse gab die Mutter der Parteien ggü. dem AG Hannover am 15.11.1974 als Vermögen des Vaters Grundbesitz im Wert von 100.000 DM an, nämlich den 1/2 Anteil an dem Grundstück … in … über 60.000 DM, einen 1/16 Anteil an einem Mietwohngrundstück in … mit 10.000 DM sowie einen 1/2 Anteil an einer Eigentumswohnung im … in … mit 30.000 DM (Bl. 12 f. d.A. AG Hannover 51 IV 2923/74). Hinzu kamen als Betriebsvermögen der Wert der Zahnarztpraxis mit 20.000 DM sowie zwei Ferienwohnungen in … und … mit 32.000 DM. Ferner waren Guthaben bei Banken und Bausparkassen sowie Wertpapiere in einem Gesamtwert von 330.475 DM vorhanden.
Mit notariellem Vertrag vom 21.1.1993 übertrug die Erblasserin … dem Kläger im Einverständnis mit den Beklagten das Grundstück … in … . Auf den ihr zunächst vorbehaltenen Nießbrauch hieran verzichtete sie mit notariellem Vertrag vom 29.12.1994. Der Kläger veräußerte das Grundstück 1995 für 365.000 DM (Bl. 129 d.A.).
Am 23.12.1998 schlossen die Beklagten mit der Erblasserin einen notariellen Schenkungsvertrag, in dem es u.a. heißt (Bl. 41–44 d.A.):
1. Die Erschienene zu 1) (die Erblasserin) erklärte vorweg:
Ich bin die Witwe des Zahnarztes …
Mein Ehemann ist am 24.9.1974 verstorben.
Mit unserem gemeinsamen Testament war u.a. die Zielrichtung verbunden, eine finanzielle Gleichstellung unserer drei Söhne …, … und …herbeizuführen. Unseren Söhnen … und … haben wir jeweils ein Studium teilfinanziert. … hat nicht studiert, so dass zunächst die im Testament seinerzeit festgelegte Übertragung des Hauseigentums an unserem Grundstück in …, …, den gewollten Ausgleich zu sichern schien, um di...