Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 6 O 59/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Juli 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer/ Einzelrichter des Landgerichts Stade abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit nicht das angefochtene Urteil infolge des Urteils des Senats vom 12. Dezember 2019 hinsichtlich der nachstehenden Tenorierung in Rechtskraft erwachsen ist:

"Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 4.389,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht."

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat das klagende Land zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das weitere Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 110.000 Euro.

 

Gründe

I. Das klagende Land (nachfolgend: Kläger) nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Feststellung nach der Verletzung eines Polizeibeamten während der Ausübung seines Dienstes in Anspruch.

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine tätliche Auseinandersetzung vom 22.11.2015 unter Beteiligung des seinerzeit stark alkoholisierten und aggressiv um sich schlagenden Beklagten, der dem zum Vorfallsort hinzugerufenen Polizeibeamten N. im Rahmen von Widerstandshandlungen eine Verletzung des rechten Daumens zufügte, namentlich eine Distorsion, eine Zerrung des ulnaren Seitenbandes sowie eine Partialruptur des Kapselapparates am Daumengrundgelenk (vgl. Arztbericht des Dr. W. vom 22.11.2015, Anlage K2, MRT Untersuchungsbefund vom 02.12.2015, Anlage K3). Der Polizeibeamte N. war aufgrund dieser Verletzungen bis zum 20.12.2015 als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im Anschluss daran versah er zunächst Innendienst, bis er wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in den Zeiträumen vom 15.02.2016 bis zum 19.03.2016 und vom 11.04.2016 bis zum 24.11.2017 erneut als arbeitsunfähig krankgeschrieben war.

Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte psychiatrisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 15.05.2017 (Anlage K4, Anlagenhefter), bei dem Polizeibeamten liege aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung nach Dienstunfall (F 43.1) als Traumafolge-Störung vor, die eine durchgehende Dienstunfähigkeit zur Folge habe. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die von ihm weitergezahlten Dienstbezüge sowie Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 105.242,27 Euro gemäß seiner Aufstellung in der Anlage zum Schreiben vom 22.12.2012 (Anlagenkonvolut K6, Anlagenhefter) ersetzt verlangt, auf die zur näheren Darstellung Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Zeuge N. leide zwar nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung, aber an einer spezifischen Phobie, die es ihm unmöglich mache, den Polizeidienst auszuüben.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klage. Hierzu trägt er vor, das von dem Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. B. sei fehlerhaft und eine erneute Begutachtung des Polizeibeamten N. angezeigt, da der Sachverständige zu der fachlich nicht nachvollziehbaren Einschätzung gekommen sei, der Polizeibeamte N. habe infolge des streitgegenständlichen Ereignisses eine spezifische Phobie (F40.2) erlitten, aufgrund derer er seitdem dienstunfähig sei. Tatsächlich sei bei dem Polizeibeamten N. eine psychische Erkrankung nicht gegeben. Hierzu nimmt der Beklagte auf die von ihm vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 19.04.2018 (Bl. 34 d. A.), vom 26.06.2018 (Bl. 87 d. A.), vom 18.02.2019 (Bl. 132 d. A.) und vom 17.06.2019 (Bl. 174 d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. St. vom 20.08.2019 (Aktendeckel) Bezug.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stade vom 5. Juli 2019 abzuändern, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und die weitergehende Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung, soweit über sie noch zu entscheiden ist, zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, ergänzt und vertieft seinen Vortrag.

Der Senat hat mit seinem Urteil vom 12.12.2019 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und di...

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