Normenkette

BGB § 528; BSHG § 90

 

Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 6 O 301/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.10.2004; Aktenzeichen X ZR 2/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.2.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Stade abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.365,67 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jew. zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als Träger der Sozialhilfe verlangt aus übergeleitetem Recht der am 30.9.1902 geborenen und am 25.3.1998 verstorbenen Erblasserin …, der Mutter des Beklagten, die von diesem allein beerbt wurde, Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen auf Grund einer erfolgten Grundstücksschenkung.

Mit notariellem Vertrag v. 31.3.1992 (Bl. 94 ff. d.A.) übertrug die Erblasserin dem Beklagten „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” das Eigentum an der 1.389 qm großen Hof- und Gebäudefläche … in …, eingetragen im Grundbuch von … Bl. 3199 und bebaut mit einem Einfamilienhaus von 1960 mit einer Wohnfläche von 85 qm. Gleichzeitig gewährte der Beklagte der Erblasserin ein lebenslängliches Altenteil bezüglich eines Raumes und Mitbenutzung von Bad und Küche, wobei die Vertragsparteien die Wohnnebenkosten (Heizung, Wasser, Licht pp.) je zur Hälfte tragen sollten. Außerdem umfasste das Altenteil ein standesgemäßes Begräbnis der Erblasserin einschl. Grabstein und Pflege der Grabstätte sowie Hege und Pflege in alten und kranken Tagen, soweit diese im Hause und ohne fremde Hilfe möglich und üblich ist und soweit andere private oder öffentlich-rechtliche Stellen nicht eintreten. An 6.5.1992 wurde der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Für die Zeit vom 14.7.1993 bis zum 31.3.1995 gewährte der Kläger der Erblasserin Hilfe zur häuslichen Pflege i.H.v. insgesamt 14.406 DM (Anlage A 4, Bl. 76 d.A.).

Mit Schreiben vom 14.9.1998 (Anlage A 2, Bl. 70 ff. d.A.) leitete der Kläger die Ansprüche der Erblasserin aus dem Vertrag vom 31.3.1992 gegen den Beklagten mit Wirkung vom 14.7.1993 bis zur Höhe der Aufwendungen des Klägers für die Erblasserin gem. § 90 BSHG auf sich über.

Mit weiterem Schreiben vom 14.9.1998 (Anlage A 3, Bl. 73 ff. d.A.) forderte der Kläger den Beklagten auf, die gewährte Hilfe i.H.v. 14.406 DM bis zum 10.11.1998 zurückzuzahlen.

Gegen die Überleitungsanzeige erhob der Beklagte am 16.9.1998 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.1999 (Bl. 79 d.A.) wies der Kläger den Widerspruch als unbegründet zurück. Die dagegen gerichtete Klage des Beklagten auf Aufhebung der Überleitungsanzeige wies das Verwaltungsgericht Stade mit Urteil vom 18.1.2001 zu 1 A 1919/99 (Anlage A 5, Bl. 77 ff. d.A.) ab mit der Begründung: Die Überleitung eines Rückgewähranspruches nach § 528 BGB sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Rückforderungsanspruch sei nicht mit dem Tode des Schenkers untergegangen (BGH v. 14.6.1995 – IV ZR 212/94, MDR 1995, 1234 = NJW 1995, 2287 f.). Ob und ggf. in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe, sei für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich. Ein offensichtliches Nichtbestehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB sei nicht festzustellen.

Mit der Klage hat der Kläger Rückzahlung des oben genannten Betrages i.H.v. 14.406 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1998 geltend gemacht. Mit dem am 8.2.2002 verkündeten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 33 ff. d.A.), hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch nach § 528 BGB i.V.m. § 90 BSHG bestehe. Eine Rückforderung des Hausgrundstücks durch die Erblasserin ggü. dem Beklagten hätte nicht zu einer Lösung des Notbedarfs der Erblasserin geführt. Sie hätte ihr Hausgrundstück nicht veräußert und eine Veräußerung wäre ihr auch nicht zumutbar gewesen. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG hätte der Kläger die Gewährung der Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks abhängig machen dürfen, das vom Hilfesuchenden allein oder zusammen mit anderen Angehörigen, denen es nach dem Tod des Hilfesuchenden weiter als Wohnung dienen soll, bewohnt wird. So habe es sich aber bei dem Einfamilienhaus in der … in … verhalten, das von der Erblasserin und dem Beklagten gemeinsam bewohnt worden sei und bei dem es sich um kein Luxusobjekt gehandelt habe. Gemäß § 528 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 1615 BGB sei ein Rückforderungsanspruch durch den Tod der Erblasserin erloschen.

Mit der Berufung wendet der Kläger ein, die Annahme des LG, die Erblasserin habe die Rückgabe des gesamten Grundstücks verlangen können, sei eine Verletzung materiellen Rechts gewesen, die für die Entscheidung erheblich gewesen sei. Den...

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