Leitsatz (amtlich)
Ob die Aussicht des Versicherungsnehmers, eine Anstellung in den vom Versicherer genannten Verweisungsberufen zu finden, gering ist, beruht auf der derzeitigen Lage des Arbeitsmarktes, die bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.
Normenkette
BZB § 1 Abs. 1 lit. b
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen 2 O 74/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.3.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Bückeburg wird zurückgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage wird ebenfalls abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Nebenintervention sowie des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rentenzahlung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in dem Urteil des Senats (Bl. 1002 ff. Bd. V d.A.), das in diesem Rechtsstreit am 21.12.2006 ergangen ist, Bezug genommen. Dieses Urteil hat der BGH durch Urteil vom 23.1.2008 (Bl. 70 ff. Bd. VI) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen.
Der Kläger trägt vor, für die von der Beklagten genannten Verweisungsberufe des angestellten Botenfahrers/Kurierfahrers für Kleinteile und Dokumente sowie des Auslieferungsfahrers für Pharmazieprodukte sei er zumindest 50 % berufsunfähig. Insbesondere erforderten die Berufe eine uneingeschränkte Hebe- und Tragfähigkeit für Frachtstücke von 50 kg Gewicht, während er auch Lasten von bis zu 20 kg Gewicht nicht heben oder tragen dürfe.
Der Kläger beantragt nunmehr (Bl. 284, 289 Bd. VI d.A.),
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate April 2001 bis November 2008 Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 278.296,55 EUR verzinslich mit 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 278 BGB
aus einem Teilbetrag i.H.v. 1.923,48 EUR seit dem 12.4.2001 bis zum 30.4.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 4.960,55 EUR seit dem 1.5.2001 bis zum 31.5.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 7.997,62 EUR seit dem 1.6.2001 bis zum 30.6.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 11.034,69 EUR seit dem 1.7.2001 bis zum 31.7.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 14.071,76 EUR seit dem 1.8.2001 bis zum 31.8.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 17.108,83 EUR seit dem 1.9.2001 bis zum 30.9.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 20.145,90 EUR seit dem 1.10.2001 bis zum 31.10.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 23.182,97 EUR seit dem 1.11.2001 bis zum 30.11.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 26.220,04 EUR seit dem 1.12.2001 bis zum 31.12.2001,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 29.257,11 EUR seit dem 1.1.2002 bis zum 31.1.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 32.294,18 EUR seit dem 1.2.2002 bis zum 28.2.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 35.331,25 EUR seit dem 1.3.2002 bis zum 31.3.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 38.368,32 EUR seit dem 1.4.2002 bis zum 30.4.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 41.405,39 EUR seit dem 1.5.2002 bis zum 31.5.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 44.442,46 EUR seit dem 1.6.2002 bis zum 30.6.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 47.479,53 EUR seit dem 1.7.2002 bis zum 31.7.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 50.516,60 EUR seit dem 1.8.2002 bis zum 31.8.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 53.553,67 EUR seit dem 1.9.2002 bis zum 30.9.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 56.590,74 EUR seit dem 1.10.2002 bis zum 31.10.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 59.627,81 EUR seit dem 1.11.2002 bis zum 30.11.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 62.664,88 EUR seit dem 1.12.2002 bis zum 31.12.2002,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 65.701,95 EUR seit dem 1.1.2003 bis zum 31.1.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 68.739,02 EUR seit dem 1.2.2003 bis zum 28.2.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 71.776,09 EUR seit dem 1.3.2003 bis zum 31.3.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 74.813,16 EUR seit dem 1.4.2003 bis zum 30.4.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 77.850,23 EUR seit dem 1.5.2003 bis zum 31.5.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 80.887,30 EUR seit dem 1.6.2003 bis zum 30.6.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 83.924,37 EUR seit dem 1.7.2003 bis zum 31.7.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 86.961,44 EUR seit dem 1.8.2003 bis zum 31.8.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 89.998,51 EUR seit dem 1.9.2003 bis zum 30.9.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 93.035,58 EUR seit dem 1.10.2003 bis zum 31.10.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 96.072,65 EUR seit dem 1.11.2003 bis zum 30.11.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 99.109,72 EUR seit dem 1.12.2003 bis zum 31.12.2003,
aus einem Teilbetrag i.H.v. 102.146,79 EUR seit dem 1.1.2004 bis zum 31.1...