Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 03.04.2012; Aktenzeichen 4 O 317/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. April 2012 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Aufhebung der Gemeinschaft, die an der gemeinsamen Heizungsanlage der Objekte … in … besteht, zuzustimmen;

die im Rahmen der Gemeinschaft angelegte Instandhaltungsrücklage aufzulösen, auf die 32 Objekte aufzuteilen und an die jeweiligen Eigentümer auszukehren;

die vorbenannte gemeinsame Heizungsanlage samt Tanks und dem darin befindlichen Heizöl durch Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu verwerten, den Erlös auf die 32 Objekte aufzuteilen und an die jeweiligen Eigentümer auszukehren.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, sofern nicht die Kläger zu 1 und 2 oder zu 3 und 4 oder zu 5 und 6 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 8.000 EUR leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger verfolgen die Aufhebung einer Gemeinschaft, die eine Heizungsanlage betreibt.

Die Parteien sind jeweils (Mit-)Eigentümer von 1989 errichteten Häusern bzw. Doppelhaushälften in den Straßen H. H. und G. Die Grundstücke sind real geteilt. Hierbei handelt es sich ursprünglich um für US-Soldaten gebaute Häuser. Es besteht eine Gemeinschaftsheizanlage für Heizung und Wasser. Hierfür haben die Parteien jahrelang Rücklagen eingezahlt. Die Rücklage beläuft sich derzeit auf ca. 52.000 EUR. Die Gemeinschaftsheizungsanlage befindet sich im Haus der Beklagten zu 12 und 13. Zu Lasten dieses Grundstücks ist zugunsten der jeweiligen anderen Eigentümer eine Grunddienstbarkeit eingetragen mit dem Recht, eine Fernheizung zu installieren und zu unterhalten. Insgesamt sind 32 Objekte angeschlossen.

Die Heizungsanlage muss unstreitig erneuert werden. Streitig ist zwischen den Parteien, in welchem Umfang das zu geschehen hat und ob es sich hierbei um eine Instandhaltung/Reparatur oder Erneuerung handelt. Jedenfalls ist laut Protokoll der Versammlung vom 30. Juni 2011 die Reparatur der Heizungsanlage beschlossen. In der Versammlung ist die Verwaltung beauftragt worden, namens und für Rechnung der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit dem Beirat ein Ingenieurbüro zu beauftragen, um sowohl Art und Umfang der Modernisierung festzulegen, als auch eine kleine Ausschreibung zu erstellen; danach sollen einige Heizungsfirmen um Angebote auf der Grundlage der Ausschreibung ersucht werden. Nach dem Protokoll sind bereits Angebote eingeholt worden, die zur Grundlage haben, dass die vorhandene Ölversorgung außer Betrieb gesetzt wird und eine Energieversorgung über Gas erfolgen soll. Die zwei eingeholten Angebote lauten über 61.000 EUR (zwei Brennwertkessel, neue Wasserspeicher, Wärmemengenzähler und entsprechende Technik) sowie 47.000 EUR (inhaltlich gleich, jedoch ohne Wärmemengenzähler). Mehrere Eigentümer sind nicht verklagt worden, weil sie sich mit der Aufhebung der Gemeinschaft einverstanden erklärt haben.

Die Kläger haben behauptet, sie sowie weitere Eigentümer hätten die Versorgungsleitungen getrennt und versorgten sich bereits selbständig mit Gas.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft bezüglich der Heizungsanlage. Bei der Gemeinschaft handele es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB. Ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 und 2 BGB sei ausgeschlossen, weil kein wichtiger Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft vorliege. Die Zweckbestimmung der Gemeinschaft, die sich auch aus der grundbuchlichen Absicherung der Wärmeversorgung ergebe, begründe die rechtsgeschäftliche Beschränkung, durch die die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen sei. Eine jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft sei nach dem Sinn, die Heizungsanlage gemeinschaftlich zu betreiben, nicht gewollt. Ferner bestünde auch kein wichtiger Grund zur einseitigen Beendigung der Gemeinschaft. Denn es sei allen Teilhabern auch nach einer Modernisierung möglich, die Heizungsanlage gemeinschaftlich zu nutzen. Insbesondere hätte die Parteien durch Bildung der Instandhaltungsrücklage akzeptiert, dass Heizungsanlagen nach rund 20 Jahren der Erneuerung bzw. Modernisierung bedürfen; eine wesentliche Änderung, die eine Aufhebung aus wichtigem Grund erlauben würde, bestünde demnach nicht.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie vertreten u. a. die Auffassung, dass es eine Pflicht der begünstigten Grundstücke zum Anschluss nicht deswegen gebe, weil auf dem dienenden Grundstück eine Grunddienstbarkeit zur Sicherhe...

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