Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Zeitpunkt für die Anwendung der „Drittelmethode” bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Die sog. "Drittelmethode" ist ab Verkündung des BGH-Urteils vom 30.7.2008 (FamRZ 2008, 1911) anzuwenden.
Normenkette
BGB § 1578
Verfahrensgang
AG Hameln (Urteil vom 28.07.2008; Aktenzeichen 41 F 8/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Schlussurteil des AG - FamG - Hameln vom 28.7.2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des AG Hameln vom 9.8.2005 (41 F 6/05) wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 3.6.2008 hinaus dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 4.2.2006 verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. für die Zeit vom 4.2.2006 bis zum 31.5.2006 monatlich 288,56 EUR (182,99 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
2. für die Zeit vom 1.6.2006 bis zum 31.12.2006 monatlich 243,91 EUR (138,34 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
3. für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 monatlich 276 EUR (170,43 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
4. für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich 271,99 EUR (166,42 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
5. für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2008 monatlich 270,14 EUR (164,57 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
6. für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.7.2008 monatlich 260,77 EUR (155,20 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
7. ab dem 1.8.2008 monatlich 237,45 EUR (131,88 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind seit dem 3.5.1994 rechtskräftig geschieden. Aufgrund des Urteils des AG - FamG - Hameln vom 9.8.2005 (41 F 6/05) war der Kläger verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Unterhalt i.H.v. zuletzt 1.522,47 EUR (1.025,17 EUR Elementarunterhalt, 292,37 EUR Altersvorsorgeunterhalt, 204,93 EUR Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen.
Der Kläger, ein pensionierter Berufsschullehrer, begehrt mit der am 4.2.2006 zugestellten Abänderungsklage den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, weil die Beklagte seit Februar 2006 Altersrente bezieht.
Das FamG hat den von dem Kläger geschuldeten nachehelichen Unterhalt nach Zeiträumen gestaffelt auf Beträge zwischen 263,26 EUR und 218,61 EUR monatlich herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel, die Abänderungsklage teilweise abzuweisen, so dass der Kläger verpflichtet bleibt, ihr höheren nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Sie rügt im Wesentlichen, dass das Einkommen des Klägers nicht zutreffend ermittelt, bei diesem ein Vorteil aus dem Realsplitting zuzurechnen und bei ihr die Aufwendungen für die Pflegeversicherung abzusetzen seien.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Kläger in teilweiser Abänderung des Urteils des AG Hameln vom 9.8.2005 (41 F 6/05) ab dem 4.2.2006 nur noch verpflichtet ist, an sie folgende nacheheliche Unterhaltsbeträge zu leisten:
a) für die Zeit vom 4.2. bis 31.5.2006 monatlich 409,99 EUR, bestehend aus 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 304,42 EUR Elementarunterhalt.
b) für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.2006 monatlich 380,23 EUR, bestehend aus 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 274,66 EUR Elementarunterhalt.
c) für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2007 monatlich 358,83 EUR, bestehend aus 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 253,26 EUR Elementarunterhalt.
d) für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2008 monatlich 401,71 EUR, bestehend aus 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 296,14 EUR Elementarunterhalt.
e) für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2008 monatlich 404,12 EUR, bestehend aus 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 298,55 EUR Elementarunterhalt.
f) für die Zeit ab dem 1.1.2009 monatlich 409,99 EUR, bestehend aus 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 304,42 EUR Elementarunterhalt.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise begründet. Ihr steht für die Zeit bis einschließlich Juli 2008 höherer monatlicher Unterhalt zu, als von dem FamG ausgeurteilt. Für die Zeit ab August 2008 ist das Rechtsmittel unbegründet, weil seither der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten mit zu berücksichtigen ist.
Durch das Urteil des BGH vom 30.7.2008 (FamRZ 2008, 1911) hat sich die Rechtsprechung zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" in § 1578 BGB dahin geändert, dass auch ...