Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllungshaftung des Versicherers bei falschen Auskünften zu privater Rentenversicherung (Arbeitgeberwechsel)
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Versicherten (Arbeitnehmer) in einem zwischen dem Versicherungsnehmer (bisheriger Arbeitgeber) und dem Versicherer zu seinen Gunsten geschlossenen privaten Rentenversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersvorsorge steht ein Anspruch nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung gegen den Versicherer zu, wenn der Versicherungsagent bei den zum Vertragsschluss führenden Gesprächen auf ausdrückliche Frage des Versicherten erklärt, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers sei die Fortführung des Vertrages mit keinen Änderungen verbunden, ohne hinzuzufügen, dass es wegen der unterschiedlichen Tarife und Konditionen in den vom Versicherer mit dem alten und dem neuen Arbeitgeber geschlossenen Gruppenversicherungsverträgen Änderungen im Bereich von Prämie und Leistungen geben kann.
2. Es liegt kein anspruchsausschließendes erhebliches Eigenverschulden vor, wenn sich aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig entnehmen lässt, dass beim Wechsel des Arbeitgebers trotz gleichbleibender Prämie auch eine Reduzierung der versprochenen Leistungen eintreten kann.
Normenkette
VVG § 43
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 2 O 12/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zugunsten des Klägers (Versicherter) bestehende Rentenversicherungsvertrag zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagten zur Versicherungvertragsnummer ... zu den Bedingungen des ursprünglich zugunsten des Klägers (Versicherter) abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages zwischen der K. B. GmbH und der Beklagten vom 6.11.2003 zur Versicherungsvertragsnummer ... vom 1.11. bis zum 30.6.2007 fortbestanden hat und der Kläger ab 1.7.2007 ihn zu diesen Bedingungen fortsetzen kann.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, Alt. 1, § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nach dem Ergebnis der vor dem Senat erfolgten Beweisaufnahme nicht (§ 513 Abs. 1, Alt. 2 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung dahin zu, dass der zwischen seinem bisherigen Arbeitgeber, der D. M. C. GmbH, und der Beklagten geschlossene Rentenversicherungsvertrag im Zeitraum vom 1.11.2004 bis zum 30.6.2007 zu denselben Bedingungen fortgeführt wird wie der von seinem früheren Arbeitgeber, der K. B. GmbH, mit der Beklagten geschlossene Vertrag, und dass der Kläger ihn ab dem 1.7.2007 zu diesen Bedingungen fortführen kann.
1. Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Zwar ist er in den Verträgen der Beklagten mit der K. B. GmbH und der D. GmbH nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person. Auch finden die §§ 74 ff. VVG vorliegend keine Anwendung, da es sich nicht um eine Schadens-, sondern um eine Summenversicherung handelt. Indessen stellt der Vertrag des Arbeitgebers mit einer rechtlich selbständigen Pensionskasse, durch den eine betriebliche Altersvorsorge für die Mitarbeiter begründet wird, einen echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB dar (vgl. Münchener Kommentar - Gottwald, § 328 Rz. 38). Insoweit ist der Kläger nicht nur Gefahrperson einer alleine im Interesse des Arbeitgebers abgeschlossenen Versicherung, sondern es liegt ein Rentenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor (vgl. auch BGH NJW 2006, 686 bezüglich einer Krankheitskostenversicherung und des mitversicherten Ehegatten). Der Kläger ist deshalb berechtigt, die Feststellung zu verlangen, dass der bisherige Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Dem Kläger steht zunächst allerdings kein vertraglicher Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen der D. M. C. GmbH und der Beklagte geschlossene Rentenversicherungsvertrag zu denselben Bedingungen fortbesteht, wie sie in dem Vertrag zwischen der Kienbaum B. GmbH und der Beklagten ursprünglich vereinbart waren. Insoweit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen kein unmittelbarer Anspruch auf Vertragsfortsetzung zu den ursprünglichen Bedingungen.
Ausweislich der Bescheinigung über die Rentenversicherung für den Versicherten vom 6.11.2003 richtet sich der Versicherungsschutz nach den mit der K. C. I. GmbH getroffenen Vereinbarungen, den vorliegenden schriftlichen Erklärungen sowie den Bedingungen, die in dieser Bescheinigung genannt werden. Im Versicherungsschein selbst finden sich keine Regelungen über die Folgen des Wechsels des Arbeitgebers für die vertraglichen Leistungsansprüche. Dort wird nur auf den Tarifbereich U verwiesen, der hier gerade auf den...