Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietwucher im Rahmenvertrag zwischen einem Hauseigentümer und einem gewerblichen Zwischenvermieter

 

Orientierungssatz

1. Wenn ein Hauseigentümer mit einem gewerblichen Zwischenvermieter einen (Rahmen-)Mietvertrag über die Räume abschließt, die dieser vereinbarungsgemäß an Endmieter zu Wohnzwecken weitervermietet, ist eine Mietzinsvereinbarung, die den Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erheblich überschreitet, nicht wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des WiStG § 5 (juris: WiStrG) nichtig.

2. WiStG § 5 ist auf einen derartigen Rahmenvertrag nicht anwendbar, weil das für das Vorliegen einer Mietpreisüberhöhung erforderliche Tatbestandsmerkmal der "Vermietung von Räumen zum Wohnen" nicht erfüllt ist; Kennzeichen der Zwischenmiete ist gerade, daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht im Eigengebrauch zum Wohnen besteht, sondern in der Weitervermietung an einen Dritten, den Endmieter. Werden Räume aber nicht zum eigenen Bewohnen durch den Mieter überlassen, so finden, selbst wenn der Mieter den faktischen Wohnraum zu Wohnzwecken weitervermietet, im Verhältnis des Hauptvermieters und des Mieters die Wohnraumschutzvorschriften insgesamt keine Anwendung. Die Vermietung von Wohnraum an einen gewerblichen Zwischenvermieter ist aus diesem Grund nicht als Wohnraummietverhältnis anzusehen, sondern ist wie die Vermietung gewerblicher Räume zu behandeln (entgegen OLG Frankfurt, 1992-11-10, 2 Ws (B) 579/92 OWiG, NJW 1993, 673).

 

Normenkette

WiStrG § 5; BGB §§ 134, 138

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Aktenzeichen 3 O 80/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538337

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