Normenkette
BGB § 823; ZPO § 513; KWG § 32
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 5 O 2/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Stade vom 23.1.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 38.195,87 Euro (= 74.704,63 DM) zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % aus 26.842,82 Euro (= 52.500 DM) vom 15.5.1997 bis 22.5.1997, aus 53.685,65 Euro (= 105.000 DM) vom 23.5.1997 bis 4.8.1997, aus 38.410,80 Euro (= 75.125 DM) vom 5.8.1997 bis 7.8.1997, aus 39.241,65 Euro (= 76.750 DM) vom 8.8.1997 bis 10.8.1997, aus 55.347,35 Euro (= 108.250 DM) vom 11.8.1997 bis 13.8.1997, aus 46.527,56 Euro (= 91.000 DM) vom 14.8.1997 bis 25.8.1997, aus 37.707,78 Euro (= 73.750 DM) vom 26.8.1997 bis 28.8.1997, aus 57.136,87 Euro (= 111.750 DM) vom 29.8.1997 bis 31.3.2000, aus 55.161,24 Euro (= 107.886 DM) vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 und aus 38.195,87 Euro (= 74.704,63 DM) seit dem 1.4.2001 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 16.965,37 Euro (= 33.181,37 DM) im Verhältnis zur Beklagten zu 1) erledigt ist.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte zu 1) ein Viertel. Die Beklagte zu 1) trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4). Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10 % über dem vollstreckbaren Betrag abwenden, sofern die Klägerin nicht ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 10 % über dem jeweils zu vollstreckenden Betrag geleistet hat. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) bis 4) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10 % über dem jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrag abwenden, sofern der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 10 % über dem jeweils zu vollstreckenden geleistet hat. Die Sicherheitsleistungen dürfen in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht Erstattung der Einlagen aus stillen Beteiligungen an der Beklagten zu 1), einer auf den British Virgin Islands registrierten Gesellschaft (Ltd.). Diese Gesellschaft, die ihr Hauptbüro in HongKong unterhalten haben soll, hat in Europa, vornehmlich in Deutschland, Anlegerkapital gesammelt, um es auf asiatischen Finanzmärkten in Fonds, Aktien und Aktienoptionen zu investieren, wie im Werbeprospekt ausgewiesen wird.
Die Klägerin und der Zedent, ihr Ehemann, der selbst Geschäftsführer einer Gesellschaft für Wirtschafts- und Finanzdienstleistungen ist, zeichneten im Mai und August 1997 in mehreren Tranchen Beitrittserklärungen als stille Gesellschafter der Beklagten zu 1). Das Geld war an den Beklagten zu 2), einen deutschen Rechtsanwalt, zu überweisen. Vermittelt wurde der Beitritt durch den Beklagten zu 4), der als Vermittler auf den Beitrittserklärungen genannt ist. Eingeräumt wurde die Möglichkeit des einwöchigen Widerrufs ggü. einem in H. … ansässigen „Informationsbüro”, dessen Leiter der Beklagte zu 3) war und der für den Vertrieb der stillen Beteiligungen verantwortlich war.
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages beteiligten sich die Klägerin, ihr Ehemann und andere Kapitalanleger am Unternehmenszweck der Beklagten zu 1), der in § 1 Nr. 1 als „Vermögensverwaltung, insb. Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Aktien und Fondsanteilen, von Fonds-Gesellschaften und Beteiligungen …” angegeben wird. Nach § 8 Nr. 1 des Vertrages sollten stille Gesellschafter anteilig am Gewinn, nicht aber am Verlust des Unternehmens beteiligt sein. Durch § 6 wurde eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen sowie zur Haftung für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) ggü. dritten Personen ausgeschlossen. § 11 des Gesellschaftsvertrages sieht eine Mindestbeteiligungsdauer von drei vollen Kalenderjahren vor. § 12 ermöglicht die ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestdauer.
Ergänzt wird der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag durch Treuhandvereinbarungen, die einerseits zum Beklagten zu 2) bestanden, der die Einzahlungen der stillen Gesellschafter auf Rechtsanwaltsanderkonten für die Beklagte zu 1) entgegennehmen sollte, und andererseits zu der Lippo Securities Ltd. mit Sitz in HongKong, die das von dem deutschen Treuhänder überwiesene Geld für die Beklagte zu 1) so lange auf einem verzinsten Konto halten sollte, bis es von Lippo Securities aufgrund von Wertpapierkäufen oder von margin calls abgebucht wurde. Lippo Securities sollte überdies der Beklagten zu 1) Darlehen zum Ankauf von Wertpapieren gewähren...