Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 19 O 67/94) |
Tatbestand
Am 12. April 1991 wurde ##### T#### bei einem Verkehrsunfall, den der nicht berechtigte Fahrer eines mit 2 Mio. DM bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw allein verschuldet hatte, so schwer verletzt, daß er heute ein Pflegefall ist, für dessen stationären Aufenthalt monatlich nahezu 10.000 DM (vgl. Rechnung des ####stift #####, Bl. 170 d. A.) zu zahlen sind. Die Ansprüche der anderen durch den Verkehrsunfall Geschädigten sind dagegen vergleichsweise geringfügig.
Als sich herausstellte, daß die von der Beklagten zugestandene Haftungssumme von 1,5 Mio. DM nach dem Haftpflichtversicherungsgesetz nicht ausreichen würde, den gesamten Schaden abzudecken, stellte ##### T#### am 15. März 1993 (Bl. 10 d. A.) einen Sozialhilfeantrag. Der Kläger lehnte die Gewährung von Sozialhilfe mit Bescheid vom 20. April 1993 ab, gegen den zwar Widerspruch erhoben wurde, was aber bisher nicht zur Gewährung von Sozialhilfe geführt hat.
Im Kürzungs- und Verteilungsverfahren gemäß § 155 Abs. 1 VVG errechnete die Beklagte auf die Lebensdauer des ##### T#### einen Rentenwert von 2.068.117 DM und einen Gesamtschaden von 3.245.400 DM. Daraus errechnete sie zunächst (Anlage zum Schriftsatz vom 20. April 1994) eine Kürzungsquote von 0,4261392, später (Anlage zum Schriftsatz vom 25. März 1996) die Kürzungsquote von 0,4252127 und unter Berücksichtigung seines Befriedigungsvorrechtes für ##### T#### eine Kürzungsquote von 0,657227726 (Anlage zum Schriftsatz vom 25. März 1996, Bl. 91 d. A.).
Auf dieser Grundlage zahlt die Beklagte dem ##### T#### (Abrechnungsschreiben vom 24. Januar 1996, Bl. 167 f. d. A.) eine monatliche Rente von 7.211,02 DM. Daneben erhält ##### T#### monatlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.412,37 DM und Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 500 DM, so daß seine monatlichen Einkünfte etwa 9.200 DM sind, die Kosten seines stationären Aufenthaltes etwa 9.500 DM (vgl. Rechnung des ####stift ##### vom 20. September 1995, Bl. 170 d. A.). Daneben hat ##### T#### Zahlungen von mehr als 500.000 DM für vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall und Schmerzensgeld erhalten. Seine ihm unterhaltspflichtige Mutter ist als Lehrerin berufstätig.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage vom Februar 1994 befürchtet, Sozialhilfeleistungen erbringen zu müssen. Er hat behauptet, der bei der Beklagten versicherte Pkw sei von dem nicht berechtigten Fahrer, #### G####, unverschlossen aufgefunden worden und daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß die Beklagte nicht nur in Höhe der gesetzlichen Haftungssumme nach dem Pflichtversicherungsgesetz haften müsse, sondern nach der Vertragssumme von 2 Mio. DM.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die aufgrund des Unfalls vom 12. April 1991, bei der Herr ##### T####, geboren am 25. April 1967, verletzt worden ist, entstanden sind/oder noch entstehen werden, einschließlich möglicher Ansprüche auf Zahlung von Sozialhilfe für Behandlungen, Betreuung, Rehabilitation zu ersetzen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die aufgrund des Unfalls vom 12. April 1991, bei dem Herr ##### T####, geboren am 25. April 1967, verletzt worden ist, entstanden sind/oder noch entstehen werden, einschließlich möglicher Ansprüche auf Zahlung von Sozialhilfe für Behandlungen, Betreuung, Rehabilitation unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 116 Abs. 4 SGB X zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe müsse der Kläger erst leisten, wenn ihre Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten erschöpft sei. Dann könne auch kein Anspruch mehr auf den Kläger übergehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein Vorbringen erster Instanz wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Ansprüche des am 25. April 1967 geborenen ##### T#### gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 12. April 1991 zu diesem Zeitpunkt auf den Kläger als Träger der Sozialhilfe unter Berücksichtigung einer Haftungssumme von 2 Mio. DM übergegangen sind, soweit der Kläger nach gesetzlicher Vorschrift verpflichtet ist, an den unfallgeschädigten ##### T#### Sozialhilfe zu leisten
und daß die Beklagte verpflichtet ist, die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der übergegangenen Ansprüche bis zur Höhe von 2 Mio. DM zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht zum Ausgleich des Schadens des geschädigten ##### T####, seiner Mutter ### T#### und seines Bruders N#### T#### erforderlich und Ansprüche nicht anteilig auf andere Sozialversicherungs- und Versorgungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass die Ansprüche, die Grundlage des Feststellu...