Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen unerlaubten Betriebs von Bankgeschäften

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 06.05.2004; Aktenzeichen 4 O 33/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen VI ZR 340/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.5.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der K. GmbH auf Schadenersatz in Anspruch, nachdem die K. GmbH das ihr von der Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 1.3.2002 auf die Dauer von einem Jahr gewährte verzinsliche (8 % p.a.) Darlehen i.H.v. mehr als 5.112,92 Euro infolge Insolvenz nicht vollständig zurückzahlen konnte.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, insb. auf die Wiedergabe des Parteivortrages und der gestellten Anträge im Tatbestand (Leseabschrift Bl. 68-71 d.A.) mit nachstehenden Ergänzungen verwiesen.

Mit Beschluss vom 14.3.2003 (AG Hildesheim, Beschl. v. 14.3.2003 - 50 IN 365/02) hat das AG - Insolvenzgericht - Hildesheim den Antrag des Beklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

Der Darlehensvertrag wurde der Klägerin durch ihren Schwager vermittelt, der Mitarbeiter der S. KG war.

Die K. GmbH hatte mit der W. KG am 26.1.1990 und mit der S. KG am 4.1.1998 jeweils schriftlich vereinbart, den Kommanditgesellschaften bis auf weiteres in variabler Höhe verzinsliche Kontokorrentkredite zur Verfügung zu stellen. In den Bilanzen der K. GmbH zum 31.12.2000 und 31.12.2001 waren Forderungen an die W. KG als Alleingesellschafterin i.H.v. 5.498.990,67 Euro bzw. 3.114.886,71 Euro angegeben.

Die im Jahr 1943 gegründete W. KG führte bis 1998 das der C. KG verbundene Kraftfahrzeuggeschäft. Nach einer 1998 durchgeführten Betriebsaufspaltung beschränkte sich die Aufgabe der W. KG darauf, das Betriebsgrundstück und eine weitere vermietete Immobilie zu besitzen und zu verwalten. Das operative Geschäft wurde seit 1998 von der S. KG betrieben.

Im Jahre 1997 hatte der Beklagte als Geschäftsführer der K. GmbH bei dem Registergericht die Eintragung einer Änderung der Satzung und des Unternehmensgegenstandes unter Bezugnahme auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH beantragt, den Unternehmensgegenstand u.a. auf den Gegenstand "Finanzierung" zu erweitern. Im Rahmen der Anhörung durch das Registergericht wies die Industrie und Handelskammer darauf hin, dass es sich dabei um erlaubnispflichtige Geschäfte i.S.d. KWG handeln könnte. Daraufhin wurde die Änderung des Unternehmensgegenstandes in diesem Punkt fallengelassen. In der Zeit von April bis Oktober 1997 führte der Steueramtmann K., Finanzamt für Großbetriebsprüfung G., bei der K. GmbH eine Betriebsprüfung durch und prüfte u.a., ob die GmbH als Kreditinstitut i.S.d. KWG einzustufen sei, sodass sie die Kapitalertragssteuer der privaten Darlehensgeber direkt an das Finanzamt hätte abführen müssen. Im Ergebnis verneinte er die Eigenschaft der K. GmbH als Kreditinstitut. Im Jahre 2000 fand erneut eine Prüfung des Finanzamtes statt, bei der ebenfalls die Eigenschaft als Kreditinstitut verneint wurde.

Das LG hat der Klage auf Schadenersatz in Höhe der streitbefangenen Darlehensforderung bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben.

Es hat angenommen, dass die Klägerin gem. § 17 Abs. 1, und 2 S. 1 KWG von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe des noch ausstehenden Darlehensbetrages verlangen könne, weil die K. GmbH als Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG und der Beklagte als dessen Geschäftsleiter anzusehen seien. Die von der K. GmbH durchgeführten Darlehensgeschäfte erfüllten den Begriff der Bankgeschäfte im Sinne der Annahme anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums. Die GmbH habe die Bankgeschäfte nach dem Umfang der Geschäfte bei aufgenommenen und weitergereichten Darlehen von über 150 Einzelpersonen wiederholt in einer Weise betrieben, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Die K. GmbH habe allgemein wie auch im vorliegenden Fall Bankgeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. In der Weiterreichung der von der K. GmbH angenommenen Gelder als Kredite an die W. KG und die S. KG liege die Gewährung von Organkrediten i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 9 KWG. Das folge daraus, dass der Beklagte zugleich Geschäftsleiter des Kreditinstituts und persönlich haftender Gesellschafter der beiden Kommanditgesellschaften gewesen sei, welche die Darlehen empfangen hätte...

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