Leitsatz (amtlich)
Der klagende Architekt ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit seiner Honorarforderung durch die nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess, gehindert, ohne jeden neuen Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.
Normenkette
HOAI § 15; ZPO § 322
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Urteil vom 15.02.2000; Aktenzeichen 2 O 1009/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: 11.500 DM
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg (I.), die Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet (II.).
I.
Die Klage, mit der der Kläger das vereinbarte Pauschalhonorar für Architektenleistungen am Bauvorhaben der Beklagten für die Leistungsphasen 5 bis 8 gemäß § 15 HOAI begehrt, ist unzulässig. Der Klage steht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen.
1. Die Streitgegenstände des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Vorprozess vor dem Landgericht Bückeburg (3 O 2/97) und der des Streitfalls sind identisch. Gegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder. Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund geht über die Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH MDR 2001, 83 m. w. N.).
So liegt es hier. Die beiden Honorarklagen betreffen denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, ist jeweils der Architektenvertrag vom 7. September 1990, der bezüglich der Leistungsphasen 5 bis 8 am 7. Oktober 1993 ergänzt worden ist, über den Umbau des Hauses der Beklagten … in …. Der Honoraranspruch ergibt sich gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus der schriftlich getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung.
Das Landgericht Bückeburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Oktober 1997 (3 O 2/97) die Honorarklage des Klägers, mit der er den restlichen Teil seines Pauschalhonorars (30.000 DM zuzüglich 15 % MwSt. abzüglich Abschlagszahlungen von 23.000 DM =) von 11.000 DM begehrt hat, abgewiesen. Der Klage lag der abgeänderte schriftliche Architektenvertrag vom 7. Oktober 1993 nebst Honorarschlussrechnung vom 20 September 1996 zugrunde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Honorar gemäß HOAI nicht fällig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Rechnung des Klägers vom 20. September 1996 nicht prüffähig sei, denn es fehlten die Mindestangaben über das Leistungsbild, die Honorarzone, der Gebührensatz, anrechenbare Kosten und erbrachte Leistungen. Die mit Schriftsatz vom 1. September 1997 in jedem Rechtsstreit eingereichte Honorarschlussrechnung vom 17. Juni 1997, die das Landgericht als prüffähige Schlussrechnung angesehen hat, hat es gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätetes Angriffsmittel unberücksichtigt gelassen.
Im Streitfall macht der Kläger weiterhin seine Ansprüche auf Zahlung des restlichen Honorars in Höhe von 11.500 DM aus dem abgeänderten schriftlichen Architektenvertrag vom 7. Oktober 1993 geltend. Dabei legt er seiner Klage im vorliegenden Rechtsstreit die Honorarschlussrechnung vom 18. Oktober 1997 zugrunde, die dieselbe Berechnung wie die im vorangegangenen Verfahren vorgelegte Honorarschlussrechnung vom 7. Oktober 1993 enthält. Darüber hinaus enthält weder die Berechnung noch die Klagebegründung einen im Kern vom Vorprozess abweichenden neuen Tatsachenstoff. Die Streitgegenstände beider Prozesse sind insoweit identisch. Einer erneuten Geltendmachung des Honoraranspruchs steht die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Bückeburg vom 6. Oktober 1997 entgegen.
2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass das Landgericht Bückeburg im Vorprozess die Honorarklage als zurzeit unbegründet abgewiesen hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Honorarklage eines Architekten als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn die Klageabweisung auf das Fehlen der prüffähigen Schlussrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt wird. Unschädlich ist, wenn dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, sondern sich erst in Auslegung der Ur...