Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 3 O 141/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. September 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger begehren nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages die Erteilung von Löschungsbewilligungen bezüglich der auf ihrem Grundstück in I. lastenden Grundschulden.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststel-lungen im angefochtenen Urteil, insbesondere die Wiedergabe des Parteivortra-ges und die gestellten Anträge im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 226 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem am 29. September 2016 verkündeten Urteil die Kla-ge als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehe. Die Klage hätte vielmehr vor dem Landgericht Bonn, wo die Beklagte ihren allgemeinen Ge-richtsstand habe, erhoben werden müssen. Eine örtliche Zuständigkeit des Land-gerichts Hannover nach § 24 ZPO sei nicht gegeben. Denn bei der Verfolgung von Ansprüchen nach dem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen handele es sich, wenn das Darlehen durch Grundschul-den gesichert sei, nicht um eine Klage, für die der dingliche Gerichtsstand eröffnet sei. Die Kläger begehrten nicht primär die Freiheit von einer dinglichen Belastung, sondern nähmen die Beklagte wegen des angeblichen Wegfalls des Sicherungs-zwecks in Anspruch. Dafür gelte der dingliche Gerichtsstand indes nicht, weil es nicht um die Geltendmachung des Grundpfandrechtes selbst gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils (Bl. 228 f. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses am 29. September 2016 verkündete Urteil haben die Kläger
mit Schriftsatz vom 9. November 2016, vorab per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 25. November 2016, vorab per Fax am selben Tag beim Oberlandesgericht einge-gangen, begründet haben.
Die Kläger machen geltend, dass sich das Landgericht zu Unrecht für örtlich un-zuständig erklärt habe. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit sei § 24 ZPO einschlä-gig, da die Kläger als Eigentümer die Befreiung ihres Grundstückes von einer Be-lastung (Grundschuld) verlangten. Die Kläger hätten den Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug- um- Zug gegen Zahlung des Restsaldos gestellt. Ob der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung schuldrechtlicher oder ding-licher Natur sei, sei für die Voraussetzungen des § 24 ZPO nicht relevant. Ent-scheidend sei, dass die Befreiung der dinglichen Belastung verlangt werde und die Beklagte Inhaberin jener Belastung sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. September 2016 zum Az. 3 O 141/15 aufzuheben und zur Sachentscheidung zurückzuverweisen oder ein eigenes Urteil zu fällen und die Beklagte zu verurteilen,
1. den Klägern eine Löschungsbewilligung zu den Grundschul-den über 225.000,00 DM in Nr. 1 (115.040,67 EUR) davon den letztrangigen Teilbetrag von 106.040,67 EUR über 60.000,00 DM (30.677,51 EUR) Nr. 2, über 155.000,00 DM (79.250,24 EUR)
Nr. 3, eingetragen zum Grundstück, am S., I. (Grundbuch von N. des Amtsgerichts G., Blatt ..., Abteilung III, lfd.-Nr. 1 - 3) zu erteilen - Zug um Zug gegen Zahlung der Kläger aus den Dar-lehen mit den Nrn. ...9, ...7 und ...5 von 51.275,24 EUR an die Beklagte,
2. den Klägern vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.341,03 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, das angerufene Landgericht Hannover sei örtlich unzuständig. Überdies habe den Klägern kein Widerrufsrecht zugestanden, da die Widerrufsbelehrung materiell nicht zu beanstanden und das Widerrufsrecht im Übrigen verwirkt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens in der Beru-fungsinstanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat vorläufigen Erfolg.
Auf ihren Antrag ist das angefochtene Urteil einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und diese zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit verneint (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Mit dieser Begründung kann der Klage nicht der Erfolg versagt werden; es bedarf daher einer erneuten Entscheidung durch das Landge-richt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Hannover ergibt sich seine örtliche Zu...