Verfahrensgang

LG Bückeburg (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen 1 O 171/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.09.2008; Aktenzeichen VI ZR 296/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.3.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer/Einzelrichter des LG Bückeburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Anpassung eines Abfindungsvergleichs.

Die Beklagten waren dem Kläger aus einem Verkehrsunfall vom 6.9.1999 in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Nachdem die Beklagte zu 2 mit dem Kläger, dieser vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, über eine Abfindung verhandelt hatte, hat der Kläger am 24.10.2003 eine "Abfindungserklärung" (Bl. 9) unterzeichnet, in der es heißt:

"Nach Erhalt der unten genannten Entschädigung erklärt sich der Anspruchssteller hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, für abgefunden.

Er verzichtet auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen Gründen, auch aus heute noch nicht erkennbaren Unfallfolgen, gegen die L. B., die Versicherten und gegen Dritte, sofern diese nach Inanspruchnahme durch den Antragsteller Ausgleichsansprüche gegen die L. B. und die Versicherten stellen können.

Der Anspruchsteller verpflichtet sich, die von der Bau-Berufsgenossenschaft aufgrund einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit über 40 % gezahlten Verletztenrente sowie die von der LVA gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten an die L. B. zu erstatten.

Nicht Gegenstand des Vergleichs sind die auf den Verdienstausfall zu zahlenden Einkommenssteuern. Sofern eine Versteuerung des ausgezahlten Verdienstausfalls erfolgt, erstatten wir nach Vorlage der Einkommenssteuerbescheide die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Einkommenssteuer sowie die auf die erstatteten Steuern aus dem Verdienstausfallschaden wiederum anfallenden Einkommenssteuern nach Vorlage der entsprechenden Steuerbescheide."

Als "Restentschädigung" ist der vorformulierte Betrag von 150.000 EUR handschriftlich auf 175.000 EUR geändert worden; diesen Betrag hat der Kläger erhalten.

Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des Verdienstausfalles u.a. eine seitens der Berufsgenossenschaft an den Kläger für die Berufsunfähigkeit gezahlte Rente i.H.v. 1.081,65 EUR in ihre Berechnungen ein (vgl. Schreiben der Beklagten zu 2 vom 27.2.2003, Bl. 34 f., Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 5.8.2003, Bl. 36 ff., Schreiben der Beklagten zu 2 vom 3.9.2003, Bl. 39 ff. und Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 20.10.2003, Bl. 41 f.). Bei der Überlegung, welcher Betrag den Verdienstausfall endgültig abgelten solle, stritten die Parteien u.a. um die Fragen des Kaufkraftverlustes, den bei Kapitalisierung anzusetzenden Zinssatz und das Renteneintrittsalter. Das im Schreiben der Beklagten zu 2 vom 3.9. unterbreitete Angebot lautete auf einen Abfindungsbetrag von 150.000 EUR. Nachfolgend (Schreiben v. 20.10.2003, Bl. 41 f.) machte der Kläger einen restlichen Verdienstausfallschaden von 17.614,40 für die Zeit von März 2002 bis Oktober 2003 geltend, bevor er am 24.10.2003 die erwähnte Abfindungserklärung mit einem Betrag über 175.000 EUR unterschrieb. Nach den Angaben der Parteien im Termin sind in dem "Aufstockungsbetrag" von 25.000 EUR diese weiteren Schadenspositionen enthalten.

Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den Kläger gezahlte Rente jeweils in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft an den Kläger gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossenschaft erstattet.

Mit Bescheid vom 14.7.2005 (Bl. 45 f.) nahm die Berufsgenossenschaft ihren Ausgangsbescheid vom 28.5.2001 für die Zukunft zurück und zahlte ab dem 1.8.2005 dem Kläger eine monatliche Rente i.H.v. nur noch 755,79 EUR mit der Begründung, der Arbeitgeber des Klägers habe das Bruttoentgelt unrichtig mitgeteilt. Statt der genannten 88.836 DM seien es lediglich 58.836 DM gewesen. Es habe sich um einen Schreibfehler gehandelt, der zu einer falschen Rentenberechnung geführt habe.

Mit Wirkung zum 1.8.2005 zahlte die Berufsgenossenschaft an den Kläger einen Betrag von nur noch 755,79 EUR und nimmt die Beklagte zu 2 seitdem auch nur noch in Höhe dieses Betrages in Regress; von einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge hat die Genossenschaft abgesehen.

Am 23.11.2001 hatte der ärztliche Sachverständige Dr. S. den Kläger untersucht und in dem Gutachten vom 9.12.2001 (Bl. 10 ff., 12) ausgeführt, der Kläger lebe in Trennung von seiner Ehefrau. Inzwischen ist der Kläger geschieden. Bei ...

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