Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 11 O 37/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Hannover vom 13.10.1999 wie folgt abgeändert:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteiles vom 16.12.1998 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.669,84 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 21.12.1997 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis in der ersten Instanz.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: 47.369,51 DM

Beschwer der Beklagten: 11.669,84 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger kann für seine Arbeiten als Architekt für den damals von der Beklagten geplanten Ausbau der Betriebsstätte in … ein Architektenhonorar in einer Höhe von 11.669,84 DM verlangen. Für die ebenfalls für den Ausbau dieses Objektes erstellte Tragwerksplanung und für seine Tätigkeit für den von der Beklagten geplanten Bau einer Betriebsstätte in … steht ihm dagegen kein Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars zu.

I. Der Kläger kann für die von ihm für den geplanten Ausbau der Betriebsstätte in … erbrachte Grundlagenermittlung und Vorplanung ein Architektenhonorar in einer Höhe von 11.669,84 DM verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Architektenvertrag zustande gekommen, wonach der Kläger von der Beklagten mit der Erbringung der Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt wurde. Zwar hat der Zeuge … den Abschluss eines Architektenvertrages nicht ausdrücklich bestätigen können, jedoch ergibt sich aus dem Umfang der von der Beklagten geforderten und von dem Kläger erbrachten Architektenleistungen ein entsprechender Vertragsschluss. Unstreitig benötigte die Beklagte eine Kostenschätzung, um feststellen zu können, ob der Eigentümer des Grundstückes bereit war, die Kosten der Erweiterung der Betriebsstätte vorab zu zahlen. Weiterhin ist unstreitig, dass der Kläger eine entsprechende Kostenschätzung auf der Grundlage eines Gespräches mit den Geschäftsführern der Beklagten erbracht hat. Aus der Aussage des Zeugen … vom 22.9.1999 ergibt sich, dass insoweit eine solide Vorplanung erforderlich war, um eine entsprechende Zusage von dem Eigentümer des Grundstückes der Betriebsstätte bekommen zu können.

Der Zeuge … hat insoweit ausgesagt, dass er nur dann seine Zustimmung gegeben hätte, wenn er eine Planung bekommen hätte, aus der sich Einzelheiten über das „Wie” ergeben hätten. Die Planung sei auch für die Finanzierung von Bedeutung gewesen. Danach hatte die Beklagte ein besonderes Interesse daran, von dem Kläger eine entspr. solide Kostenschätzung zu erhalten, wie allen Beteiligten klar war. Ebenso eindeutig war, dass für eine solche Kostenschätzung die Erbringung der Grundlagenermittlung und Vorplanung erforderlich war. Deshalb durfte der Kläger davon ausgehen, dass ihm ein entsprechender Architektenauftrag erteilt wurde, als die Beklagte von ihm die Aufstellung einer konkreten und aussagekräftigen Kostenschätzung wünschte. Soweit die Beklagte die Entgeltlichkeit des Architektenvertrages bestritten hat, obliegt es ihr, zu beweisen, dass sich die Parteien auf eine unentgeltliche Herstellung des Werkes geeinigt haben (BGH v. 9.4.1987 – VII ZR 266/86, BauR 1987, 454 [455]). Die Beklagte hat aber keinen Beweis angeboten. Soweit sie unter Beweis gestellt hat, dass im Rahmen des Gespräches im Januar 1997 mit keinem Wort über eine Vergütung oder Bezahlung der Architektenleistung gesprochen worden sei, ist dies gem. § 632 Abs. 1 BGB unerheblich, weil Architektenleistung üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden, was i.Ü. mit Sicherheit auch der Beklagten bekannt war. Mit korrigierter Rechnung vom 2.6.1998 (Bl. 117 d.A.) hat der Kläger für die Erbringung der Grundlagenermittlung und Vorplanung ein Architektenhonorar von 11.669,05 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat zur Höhe keine Einwendungen erhoben.

II. Dagegen kann der Kläger kein Honorar für die von ihm für den geplanten Ausbau der Betriebsstätte in … berechnete Tragwerksplanung verlangen. Aus den bereits genannten Gründen kann nicht festgestellt werden, dass es auch insoweit zum Abschluss eines Architektenvertrages gekommen ist. Der Kläger stützt sich zu Unrecht darauf, dass die Herstellung der Statik erforderlich gewesen sei, um eine verlässliche Kostenschätzung abgeben zu können. Das aber hat die Sachverständige Dipl. Ingenieuren und Architektin … in ihrem mündlich erstatteten Gutachten eindeutig und überzeugend verneint. Dadurch wäre eine Statik nur zur Berechnung der zu verwendenden Stahlmengen notwendig gewesen. Diese Stahlmengen hätten aber ausweislich der Planungsunterlagen des Klägers nicht 10 % der Kosten des Bauvolumens überschritten. Die im Rahmen der naturgemäß gröberen Kosten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge