Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Haushaltsführungs- und Unterhaltsschadens.
Normenkette
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 01.09.2006; Aktenzeichen 8 O 3/06) |
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Verden vom 1.9.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 19.665,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2004 an die Kläger zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 7.818,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2005 an den Kläger zu 1 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1.868,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2005 an den Kläger zu 2 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1 sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall seiner Ehefrau vom 12.9.2001 auf der Kreuzung Bremer Straße/Heeder Triftweg in 49356 Diepholz entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2 sämtliche weiteren Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall seiner Mutter vom 12.9.2001 auf der Kreuzung Bremer Straße/Heeder Triftweg in 49356 Diepholz entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
6. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1 i.H.v. 441,13 EUR, hinsichtlich des Klageantrags zu 3 i.H.v. 112,76 EUR und hinsichtlich des Klageantrags zu 4 i.H.v. 3.351,29 EUR erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 79 %, der Kläger zu 1 zu 11 % und der Kläger zu 2 zu 10 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 %, im Übrigen (zu 23 %) der Kläger zu 1 selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 81 %, im Übrigen (zu 19 %) der Kläger zu 2 selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1 zu 11 %, der Kläger zu 2 zu 10 %, im Übrigen (zu 79 %) die Beklagten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %, der Kläger zu 1 zu 18 % und der Kläger zu 2 zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 16.920,19 EUR.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
I. Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 12.9.2001, bei dem die Ehefrau des Klägers zu 1 und Mutter des Klägers zu 2 (unverschuldet) so schwer verletzt wurde (u.a. eine Vielfragmentfraktur der Gelenkpfanne des Hüftgelenks, eine Ileosacralfugensprengung links sowie eine Sitz- und Schambeinfraktur rechts - vgl. LGU 3), dass sie insgesamt neun Mal umfangreich operiert werden musste, infolgedessen eine bakterielle Infektion erlitt und an dieser am 20.11.2001 verstarb. Die Kläger begehren als Erben der Verstorbenen Schmerzensgeld, Ersatz der Bestattungskosten und Ersatz des Haushaltsführungs- und Barunterhaltsschadens für die Zeit vom 12.9.-21.11.2001. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Die Parteien streiten allerdings im Einzelnen über die Höhe der zuzubilligenden Zahlungen.
Vorprozessual haben die Beklagten auf das Schmerzensgeld 7.500 EUR gezahlt, auf die Bestattungskosten (von 4.767 EUR) 3.000 EUR, auf den Haushaltsführungsschaden vor Todeseintritt 1.471,99 EUR (von begehrten 2.636,93 EUR), auf den Unterhaltsschaden des Klägers zu 1 113,24 EUR (von begehrten 11.846,93 EUR), auf den Unterhaltsschaden des Klägers zu 2 4.497,57 EUR (von begehrten 10.773,33 EUR).
Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3 im Verlaufe des Prozesses auf den Haushaltsführungsschaden vor dem Tod einen weiteren Betrag von 441,13 EUR, auf den Unterhaltsschaden des Klägers zu 1 einen von 112,76 EUR und auf den des Klägers zu 2 weitere 3.351,29 EUR gezahlt. Insoweit haben die Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt; die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 106 f. d.A.).
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. An restlichen Bestattungskosten hat es gem. § 844 Abs. 1 BGB 1.767 EUR (von der Berufung der Beklagten nicht angegriffen), außerdem einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 12.9.-20.11.2001 gem. § 844 Abs. 2 BGB i.H.v. 486,...