Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, wann ein im Sinne des § 1376 Abs. 4 BGB schutzwürdiger landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.
Normenkette
BGB § 1376 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Syke (Urteil vom 03.10.1985; Aktenzeichen 4 F 318/82) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Syke vom 3. Oktober 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidungsformel zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt wird:
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Parteien den Rechtsstreit nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Zugewinnausgleich hat in der Sache keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug ändert sich im Ergebnis nichts daran, daß ein Zugewinn der Beklagten nicht vorhanden ist und ein Ausgleichsanspruch demgemäß nicht besteht.
Das Amtsgericht ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen … mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Grundbesitz der Beklagten mit der Hofstelle einen landwirtschaftlichen Betrieb bildet, der im Zugewinnausgleichsverfahren nach dem Ertragswert zu berücksichtigen ist (§ 1376 Abs. 4 BGB). Es handelt sich um eindeutig landwirtschaftliche Grundflächen und um einen Hofkomplex, dessen Gebäude zum Betrieb der Landwirtschaft errichtet und dazu nach wie vor geeignet sind. Was der Kläger demgegenüber zu dem angeblich schlechten Zustand der Gebäude vorträgt, ist unsubstantiiert und nicht geeignet, die gegenteiligen Feststellungen des Sachverständigen … zu erschüttern.
Der Umstand, daß die Grundflächen verpachtet sind, könnte zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 (NJW 85, 1329, 1330) der Anwendung des § 1376 Abs. 4 BGB entgegenstehen. Dies ist jedoch nur unter zwei weiteren vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen der Fall: Das landwirtschaftliche Vermögen müßte im wesentlichen nur noch aus dem verpachteten Grund und Boden bestehen. Außerdem müßte bei realistischer Betrachtungsweise kein Anhaltspunkt dafür gegeben sein, daß der Eigentümer oder seine Abkömmlinge den Hof in Zukunft wieder bewirtschaften könnten.
Hier fehlt es bereits am ersten dieser zusätzlichen Erfordernisse. Außer dem verpachteten Grund und Boden ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine funktionsfähige Hofstelle mit allen erforderlichen Wirtschaftsgebäuden vorhanden.
Auch in persönlicher Hinsicht bestehen hier Anhaltspunkte für die Möglichkeit, daß ein zur Familie gehörender wirtschaftsfähiger Hoferbe die Bewirtschaftung des Anwesens wieder übernimmt. Es handelt sich um den Stiefbruder der Beklagten, Herrn …, der vom Vater der Beklagten als Nacherbe für den Fall eingesetzt ist, daß die Beklagte ohne Anerben verstirbt. Gegen die Gültigkeit des von der Beklagten in Abschrift vorgelegten Testamentes ihres Vaters vom 9. September 1952 (Bl. 233 d.A.) trägt der Kläger nichts vor. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Wiedereintragung des früher gelöschten Hofvermerks und des Herrn … als Nacherben im Grundbuch nur um eine scheidungstaktische Manipulation der Beklagten handelt. Die frühere auf Antrag der Beklagten erfolgte Löschung des Hofvermerks stand im Zusammenhang mit dem Erbvertrag, den die Parteien am 27. Juli 1977 geschlossen hatten (Ablichtung Bl. 200 bis 202 d.A.). Darin hatten sich die Parteien gegenseitig uneingeschränkt zu Erben eingesetzt und unter § 1 weiter bestimmt, daß die Hofstelle nicht mehr als Hof im Sinne der Höfeordnung gelten solle und die Beklagte hierzu eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Es mag hier dahinstehen, ob es sich bei diesem Erbvertrag und dessen geplanter Durchführung um eine Manipulation zum Nachteil des Herrn … gehandelt hat, die im Widerspruch zum Testament des Vaters der Beklagten stand. Jedenfalls kann man der Beklagten keinen Vorwurf daraus machen, daß sie sich anläßlich des Scheiterns der Ehe von diesem Erbvertrag gelöst hat – ihre Befugnis dazu ergibt sich aus §§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB –, um die dem Testament ihres Vaters entsprechende Rechtslage wiederherzustellen.
Die Tatsache, daß es sich bei dem in Betracht kommenden künftigen Bewirtschafter des Hofes nicht um einen Abkömmling der Beklagten, sondern um ihren als Nacherben eingesetzten Stiefbruder handelt, kann nicht den Ausschlag für eine andere Beurteilung geben. Das Bundesverfassungsgericht spricht zwar im genannten Urteil nur von Abkömmlingen des Eigentümers. Diese sind jedoch erkennbar nur als der regelmäßig in Betracht kommende Beispielsfall dafür genannt, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Familie gehalten und m...