Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlungsansprüche bei der stillen Gesellschaft
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 4 O 261/03) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des LG Verden vom 20.11.2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Beschwer: unter 20.000 Euro.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird auf 18.266,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kapitalanlage, bei der sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte als atypische stille Gesellschafter an der Beklagten zu 1) beteiligt haben.
Der Kläger und seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, zeichneten unter dem 20.1.1999 eine atypische stille Beteiligung an der Beklagten zu 1) mit einer Einmaleinlage von insgesamt 6.300 DM und Rateneinlagen von 315 DM für 144 Monate. Vorangegangen war ein Gespräch mit dem Anlagevermittler K., den der Kläger und die Drittwiderbeklagte beide privat kannten. Die Beklagte zu 2) wird vom Kläger, der zum Teil aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau klagt, als Anlagevermittlerin in Anspruch genommen. Vom Januar 2001 bis einschließlich Januar 2002 wurden der Kläger und seine Ehefrau von der Zahlung der Beiträge freigestellt. Seit Februar 2002 haben beide keine Einlageraten mehr erbracht. Unter dem 11.4.2002 verlangten sie die geleisteten Zahlungen zurück.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Gründe des die Klage abweisenden und den Widerklagen stattgebenden Urteils wird auf die Entscheidung des LG Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgen der Kläger und die Drittwiderbeklagte ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Sie rügen wesentliche Rechtsfehler und eine unzureichende Würdigung des Tatsachenvortrags. Die Beteiligung sei auf Vermittlung hin gezeichnet worden. Der Vermittler habe sich bei dem Kläger und dessen Ehefrau unaufgefordert telefonisch gemeldet. Den Vermittlern sei das Anlageziel, eine zusätzliche Altersversorgung abzuschließen, mitgeteilt worden. Dafür hätten der Kläger und die Drittwiderbeklagte ihre kapitalbildende Lebensversicherung gekündigt und zur Bedienung der Ersteinlage 6.300 DM eingezahlt. Auf den Rateneinlagevertrag seien insgesamt 22 Raten i.H.v. jeweils 315 DM gezahlt worden.
Das LG habe § 138 BGB unrichtig angewandt. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht nach der zugrunde liegenden Konzeption zu bewerten, sondern nach dem im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligungen erkennbaren Investitionsverhalten der G. Gruppe, das durch geringe Investitionsquoten und hohe "weiche Kosten" gekennzeichnet sei. Wesentliche Einlagegelder, nämlich mindestens 25 %, seien als Provisionszahlungen und für sonstige Vertriebs- und Verwaltungskosten eingesetzt worden. Nur ein geringer Teil der Einlagen habe überhaupt für Investitionszwecke zur Verfügung gestanden, sodass im operativen Geschäft nur geringe Erträge erwirtschaftet worden seien. Danach sei im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung im Jahr 1999 in hohem Maße wahrscheinlich gewesen, dass den Gesellschaftern kein relevantes Auseinandersetzungsguthaben zukommen werde und die gezahlten Einlagen zu einem Großteil verloren gehen würden. Das LG habe die empirische Analyse der den Gesellschaftern zustehenden Auseinandersetzungswerte, die das grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dokumentiere, nicht ansatzweise berücksichtigt.
Unzutreffend habe das LG § 123 BGB verneint. Im Wissen um das Anlageziel hätten die Vermittler die Beteiligung empfohlen, obwohl eine atypische stille Beteiligung grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet sei. Notwendig gewesen sei eine ausdrückliche und unmissverständliche persönliche und mündliche Risikoaufklärung. Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung erschöpfe sich nicht im Überreichen von Unterlagen zur eigenen Durchsicht. Aufzuklären gewesen sei insb. über das mit der Beteiligung verbundene Risiko eines Totalverlustes. Unzutreffend habe das LG bewertet, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte den Zeichnungsschein nicht zur Kenntnis genommen hätten. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es ihnen nicht auf die mit der Anlage verbundenen Risiken angekommen sei. Wenn ein Anlageinteressent das Beteiligungskonzept als Altersvorsorge und als sichere Kapitalanlage verstehe, müsse der Anlagevermittler die Fehlvorstellung ggf. im Nachhinein korrigieren, was nicht geschehen sei. Es habe auch nicht dahingestellt bleiben dürfen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Emissionsprospekt erhalten habe. Dies stehe in Widerspruch zu der Annahme, der Emissionsprospekt habe im Zusammenhang mit dem Zeichnungsschein die maßgeblichen schriftlichen Risikohinweise gegeben. Der Zeichnungsschein selbst habe keine ausreichende Risikoaufklärung enthalten. Der Emissionsprospekt habe, wie unter Beweisantritt dargelegt worden sei, bei Unterzeichnung des Zeichnungsschein...