Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Der Testamentsvollstrecker hat seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt, indem er die behindertengerechte Ausstattung, aber auch unabhängig von dieser Renovierung des Hauses auf dem Grundstück … in … der Vorerbin, das nicht zur Vorerbschaft, sondern zu deren sonstigem Vermögen gehörte, mit Mitteln der Vorerbschaft finanziert.
Normenkette
BGB § 2219
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 25.08.1999; Aktenzeichen 12 O 177/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. August 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Alle Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.
Beschwer: 129.975,13 DM.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Nacherben von dem Beklagten Schadensersatz aus dessen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker.
Der am 8. Oktober 1980 verstorbene … und dessen am 2. Februar 1995 nachverstorbene Ehefrau … setzten sich durch gemeinschaftliches Testament vom 21. September 1978 gegenseitig als befreite Vorerben ein. Zu gleichteiligen Nacherben bestimmte jeder von ihnen die gemeinsamen Enkel, nämlich die beiden Kläger und die vor Eintritt des Nacherbfalls bereits verstorbene …. Außerdem ordneten sie Testamentsvollstreckung an, auch über die Nacherbschaft, und zwar bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres der jüngsten Enkelin, der Klägerin zu 1 (am 24. September 1996). Die Testierenden legten eine Vergütung für den Testamentsvollstrecker von jährlich 3.000 DM, mindestens jedoch 4 % der jährlichen Erträge fest. Nach dem Tode des ernannten Testamentsvollstreckers Rechtsanwalt … im Jahre 1993 führte der Beklagte dieses Amt vom 11. August 1994 bis Februar 1996. Ausweislich Rechnungen zwischen dem 5. Juli und 17. November 1994 fanden Mittel der Vorerbschaft in Höhe von 123.225,13 DM Verwendung, um das Haus … b in … zu renovieren (Wintergarten, Innenräume und Fenster), den Garten zu pflegen und Schutt abzufahren. Dieses Haus steht auf einem Grundstück, das nicht zum Nachlass … sondern dessen nachverstorbener Ehefrau allein gehörte. Diese veräußerte das Grundstück auf Grund notariellen Vertrages vom 7. Dezember 1994 an ihre Tochter, die Mutter der Kläger, und deren Ehemann. In dem Vertrag ist vermerkt, die Ehefrau des Erblassers sei Eigentümerin des Grundstücks als befreite Vorerbin. Die Kläger stimmten als Nacherben der Veräußerung zu. Sie beerbten auch die Vorerbin. Als Entgelt für die Zustimmung erhielten die Klägerin zu 1 250.000 DM und der Kläger zu 2 Wohnungseigentum in Spanien im Werte von 90.000 DM sowie Zahlung von 90.000 DM. Das Landgericht Hamburg (302 = 132/99) verurteilte die Kläger inzwischen zu Rückgewähr dieser Werte an ihre Mutter und deren Ehemann, weil es mangels Zugehörigkeit des Grundstücks zur Vorerbschaft ihrer – der Kläger – Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks nicht bedurft habe. Die Kläger – dort Beklagte – legten gegen dieses Urteil Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist.
Die Kläger haben von dem Beklagten Ersatz gefordert in Höhe von 131.725,13 DM nebst Zinsen, nämlich 123.225,13 DM wegen der Investitionen in das eigene Grundstück ihrer Großmutter aus Mitteln der Vorerbschaft und 8.500 DM zu viel entnommene Vergütung als Testamentsvollstrecker (11.500 DM für das Jahr 1994 statt der festgesetzten 3.000 DM). Sie haben gemeint, der Beklagte habe ihrer Großmutter die Mittel der Vorerbschaft unentgeltlich überlassen und dadurch seine Pflichten als Testamentsvollstrecker schuldhaft verletzt. – Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt; Er hat gemeint, die Freigabe der Mittel sei berechtigt gewesen, weil die Vorerbin wegen ihrer schweren Krebserkrankung auf die dieser angemessene Renovierung ihres Hauses angewiesen gewesen sei, die sie aus ihrem Eigenvermögen nicht habe bezahlen können. Ferner hat er behauptet, er habe mit der Vorerbin vereinbart, dass er abweichend von dem Testament jährlich 10.000 DM netto für die Ausübung seines Amtes erhalte.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 129.975,13 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, der Beklagte habe pflichtwidrig und schuldhaft unentgeltliche Verfügungen zum Nachteil der Nacherben getroffen und sich überdies nicht an die testamentarische Anordnung gehalten, lediglich den Lebensunterhalt der Vorerbin sicherzustellen; von der entnommenen Vergütung müsse er nur 6.750 DM zurückgeben, weil ihm für die 19 Monate seines Amtes nach dem Testament 4.750 DM gebührten.
Gegen...