Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen 14 O 105/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ≪14 O 105/19≫ wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Beklagten aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.508,92 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben sich im März 2016 mündlich darüber geeinigt, dass der Beklagte - ein Diplom-Ingenieur M. A., der ein Ingenieur- und Sachverständigenbüro für "Planen, Koordinieren, Ausführen und Gutachten" betreibt - ein Projekt der Klägerin bearbeitet. Die Klägerin hatte eine Balkon- und Terrassensanierung vergeben, die notleidend geworden war. Der Beklagte sollte die Probleme lösen auf der Basis einer Stundenlohnhonorarvereinbarung à 65,- EUR, wobei die Parteien darüber streiten, ob - so die Klägerin - es sich hierbei nur um eine anfängliche Abrede handelte, die später abgeändert worden ist, oder - so der Beklagte - ob eine endgültige Honorarvereinbarung vorliegt.
Mit E-Mail vom 12. Juli 2016 (Anlage K 2) übersandte der Beklagte der WEG-Verwaltung - Herrn R. - ein Einladungsschreiben für die Eigentümerversammlung mit "Themen- und Antrags-Vorformulierungen". Danach sollten die Eigentümer diverse Beschlüsse fassen, um den ordnungsgemäßen Fortgang der Balkonsanierungen sicherzustellen. Diese betrafen die Ausgestaltung einzelner Gewerke (z. B. Fliesen, Entwässerung, Fensterelemente, Balkongeländer) und Budgetfragen. Die Ziffern 20. und 21. sind wie folgt formuliert:
"20. Budget Bau-Nebenkosten für: Beratung, Techn. Bearbeitungen, Ing.-Leistungen
Es wird beantragt, für Beratung, Technische Bearbeitungen und Ingenieurleistungen ab dem 30.03.2016 bis zum Bauende 1. Baubeschnitt, einschließlich Objektüberwachung (mit Abnahme und Rechnungsprüfung) gemäß HOAI 2016 an das Ingenieur- und Sachverständigenbüro B. wird ein Budget von 45.000,- EUR netto zu berücksichtigen.
Hinweis: Das Budget beinhaltet auch die Aufstellung der Statik für das Geländer, sowie die Prüfstatik.
21. Sicherheit, Budget
Es wird beantragt, der Hausverwaltung ein Budget zur bedarfsweisen Beauftragung von unvorhergesehenen Leistungen im Zusammenhang mit der Balkonsanierung, 1. Bauabschnitt in Höhe von 30.000,- EUR netto zur Verfügung zu stellen."
In der außerordentlichen Eigentümerversammlung am 20. September 2016 fassten die Eigentümer zu den TOPen 19 und 20 entsprechende Beschlüsse (Anlage K 3). In der Zeit vom 18. April 2016 bis zum 15. Mai 2017 legte der Beklagte 12 Abschlagsrechnungen (Anlage B 2) über insgesamt 71.764,61 EUR [nach dem Klägervorbringen, das zeitweise auf die vorstehende Summe korrigiert wurde, sogar 72.905,96 EUR (Bl. 5, 6, 80R, 81R d. A.], denen der Beklagte jeweils eine detaillierte Stundenaufstellung beifügte, getrennt nach Ingenieur- und Architektentätigkeit, und in denen für statische Berechnungen Pauschalen erhoben wurden. Die Rechnungen wurden vollständig bezahlt.
Ende März 2017 korrespondierten der Beklagte und Vertreter der WEG-Verwaltung über einen "Vertrauensverlust" (Anlage B 3). Der Beklagte stellte daraufhin seine Arbeiten für die Klägerin ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Februar 2019 forderte die Klägerin den Beklagten zur HOAI-konformen Schlussabrechnung auf (Anlage K 4). Ein vom Beklagten am 31. März 2019 (Anlage K 5) angestoßener Versuch einer gütlichen Einigung war nicht erfolgreich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Juni 2019 kündigte die Klägerin ihren Vertrag mit dem Beklagten und wiederholte ihren Abrechnungswunsch (Anlage K 6). Dem widersprach der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2019 (Anlage B 5).
Die Klägerin hat vorgetragen, mit Beschluss vom 20. September 2016 sei - auf Antrag des Beklagten - ein Honoraranspruch nach der HOAI vereinbart worden. Sie dürfe Schlussabrechnung verlangen. Es sei zu erwarten, dass diese Abrechnung eine Überzahlung des Beklagten ergäbe.
Der Beklagte hat die Klage als zu unbestimmt gerügt und für unbegründet gehalten. Nach der Entscheidung des EuGH sei eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI nicht mehr statthaft. Für eine Stundenhonorarabrede bedürfe es auch keiner Schriftform mehr gemäß § 7 HOAI. Eine Honorarabrechnung auf Stundenbasis sei wirksam mündlich vereinbart worden. Eine Abänderung durch den Beschluss vom 20. September 2016 habe es nicht gegeben; die Beschlussfassung habe nur der Absicherung des Budgets für seine Tätigkeiten gedient. Hilfsweise erstelle er jedoch eine Abrechnung nach der HOAI, wonach ihm noch ein weiterer Honoraranspruch...