Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 O 92/20) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. August 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Zahlung von Entschädigung aus einer Hausratversicherung für im Rahmen eines Einbruchdiebstahls in seine Wohnung angeblich entwendetes Bargeld.
Am 20. Juni 2017 beantragte der Kläger bei der Versicherungsvertreterin des Beklagten, der Zeugin H., ausweislich des als Anlage K 1 bzw. B. 1 vorgelegten Beratungsprotokolls und des als Anlage K 2 bzw. B. 1 vorgelegten und von ihm unterzeichneten Antrags den Abschluss einer Hausratversicherung zum "Komfort-Schutz". Auf Seite 3 des Antrags lautet es unmittelbar über der Unterschrift des Klägers:
"Ich bestätige hiermit, dass mir die Durchschrift dieser Anträge/dieses Antrags und vor Antragsunterzeichnung das Produktinformationsblatt zu den angebotenen Produkten, die Verbraucherinformationen, die Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2017 Fassung D., Stand 01.05.2017) sowie je nach Versicherungsumfang die Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Erläuterungen und Klauseln auf meinen Wunsch als separate Datei(en) per E-Mail an meine Adresse ...@GMX.DE zugesandt wurden.
Hinweis: Ich habe die Datei erhalten und bestätige, dass es sich um die zuvor genannten Informationen handelt."
Der Beklagte policierte den Vertrag mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Versicherungsschein, beginnend zum 21. Juni 2017. Ausweislich des Versicherungsscheins werden als Vertragsgrundlagen ausdrücklich die Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2017) (im Folgenden: VHB) in Bezug genommen.
In den vom Beklagten vorgelegten VHB (Anlage (B. 3) heißt es unter Ziffer 1.1.9:
"1.1.9.1 Versicherte Wertsachen sind
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte), (...)
1.1.9.2 Unsere Entschädigung ist auf 10 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Für Wertsachen, die sich außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschranks (siehe Ziffer 1.1.9.3) befunden haben, ist unsere Entschädigung begrenzt auf:
- insgesamt 500 Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag, (...)"
Nach Ziffer 15.6 der VHB belaufen sich die vorgenannten Grenzen beim vereinbarten "Komfort-Schutz" auf 30 % der Versicherungssumme bzw. 1.500 EUR Bargeld. In den VHB heißt es ferner:
"1.1.9.3 Anerkannte Wertschutzschränke im Sinne von Ziffer 1.1.9.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die
- durch die V. ... GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
- als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank)."
Dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsschein ist ab Seite 7 eine "Anlage" mit einer "Darstellung ihrer versicherten Leistungen" beigefügt. Auf Seite 8 heißt es unter der Überschrift "Darüber hinaus sind folgende Sachen versichert" unter anderem:
"Wertsachen mitversichert bis 30 % × [*) der Versicherungssumme]
Entschädigungsgrenze (außerhalb von Wertschutzschränken) für Bargeld (und auf Geldkarte gespeicherte Beträge) 1.500 Euro (...)"
Am 5. Januar 2019 kam es im Haus des Klägers zu einem Einbruchdiebstahl. Der Kläger meldete gegenüber dem Beklagten den Einbruch und den Diebstahl unter anderem von Bargeld in Höhe von 19.000,00 EUR aus einem mitentwendeten Tresor, der nicht verankert war und rund 44 Kilogramm wog.
Mit Schreiben vom 8. April 2019 (Anlage K 7) regulierte der Beklagte den geltend gemachten Schaden, wobei er hinsichtlich des als gestohlen behaupteten Bargeldschadens unter Verweis auf die Entschädigungsgrenze lediglich in Höhe von 1.500,00 EUR regulierte und eine weitergehende Regulierung, nämlich in Höhe des klageweise geltend gemachten Differenzbetrages von 17.500,00 EUR, ablehnte.
Der Kläger hat behauptet, die VHB seien ihm vor dem Einbruchdiebstahl nicht zugänglich gemacht worden. Bei dem Einbruchdiebstahl sei aus seiner Wohnung unter anderem Bargeld in Höhe von 19.000,00 EUR entwendet worden. Vor dem Einbruchdiebstahl habe sich das Bargeld in dem Tresor, der lose in einem Schrank abgestellt gewesen sei, im Schlafzimmer befunden. Er und ein Nachbar, der Zeuge B., hätten zwei Tage zuvor das Bargeld gemeinsam gezählt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2019 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Proze...