Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 18.07.2001; Aktenzeichen 20 O 1833/01-96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juli 2001 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 406,11 EUR, entsprechend 794,29 DM, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 25. Oktober 2001 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 97 % und die Beklagten 3 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 84 % und den Beklagten zu 16 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird unter teilweiser Änderung des Beschlusses vom 24. Oktober 2001 endgültig für die Zeit bis zum 26. August 2001 auf bis zu 8.000 DM entsprechend 4.090,34 EUR und für die Folgezeit auf bis zu 5.000 DM entsprechend 2.556,46 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
1. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass das Rechtsmittel nicht zulässig sei, weil der in erster Linie geltend gemachte Antrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Stadtsparkasse … nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 19. Juli 2001, aber vor Einlegung des Rechtsmittels, dadurch erledigt worden sei, dass die Beklagten die Bürgschaft am 23. Juli 2001 herausgegeben haben, und zwar nach ihrer Behauptung unmittelbar an die Stadtsparkasse. Die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO ist gleichwohl erreicht, weil hierfür nicht lediglich der Wert des Zahlungsanspruchs in Höhe von 794,29 DM maßgeblich ist, der gemäß § 264 Ziff. 3 ZPO an die Stelle des im ersten Rechtszug geltend gemachten Feststellungsantrages getreten ist. Vielmehr ist die Berufungssumme deshalb erreicht, weil der auf Erledigung des Herausgabeanspruchs gerichtete Antrag mit dem im Beschluss des Senats festgesetzten Wert von 6.600 DM jedenfalls für den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 a ZPO a.F. zusätzlich zu berücksichtigen ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nämlich nach den Wertverhältnisses im Zeitpunkt der uneingeschränkten Einlegung des Rechtsmittels.
Allerdings ist die Frage der Zulässigkeit der Berufung für den Fall der Erledigung der Hauptsache durch ein nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz und vor Einlegung des Rechtsmittels eintretendes Ereignis umstritten (vgl. OLG Hamm, WRP 1984, 36). Zwar entfällt die materielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie selbst oder ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH NJW 1994, 492; BGH LM § 91 a ZPO Nr. 4). Für den hier geltend gemachten Fall der Erledigung des Klaganspruchs zwischen den Instanzen nach Abweisung der Klage folgt der Senat jedoch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels bejaht (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1032, 1033; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 776; OLG Hamm a.a.O.; OLG Frankfurt OLGZ 1994, 91, 92, OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 570; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a, Rdn. 20). Nach der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nach Verkündung des angefochtenen Urteils, aber noch vor Einlegung der Berufung am 27. August 2001, kann die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel, nämlich die Herausgabe der Urkunde an sich, nicht mehr erreichen. Hierdurch wird die Berufung der Klägerin mit dem Ziele, den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären, jedoch nicht unzulässig. Insbesondere ist dadurch nicht die Beschwer der Klägerin entfallen. Die formelle Beschwer der Klägerin liegt in dem dem Klagantrag nicht stattgebenden Urteil vom 19. Juli 2001. Die materielle Beschwer liegt in der der Klägerin nachteiligen Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. In der Zulassung des Rechtsmittels liegt auch kein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 ZPO, weil diese Vorschrift lediglich verhindern soll, dass eine von der Hauptsacheentscheidung abgespaltene Kostenentscheidung Gegenstand der Rechtsmittelinstanz wird, wenn die Entscheidung in der Hauptsache selbst nicht angefochten werden kann oder soll. Unbeschadet der im vorliegenden Fall ohnehin vorgenommenen Anfechtung des landgerichtlichen Urteils wegen der Abweisung des Klageantrages zu 2 tritt wegen der begehrten Feststellung der Hauptsacheerledigung des Klagantrags zu 1 die Kostenentscheidung an die Stelle der Hauptsache (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
2. In der Sache hat die Berufung jedoch nur zum Teil Erfolg, weil lediglich der Zahlungsanspruch begründet ist.
a) Der ursprüngliche Antrag auf Herausgabe der dem Beklagten als Sicherheit gemäß § 8 des schriftlichen Vertrages vom 13. Januar 1995 für die Verpachtung des streitbefangenen Parkhauses übergebenen Bürgschaftserklärung d...